Deutsche Psychotherapeuten Vereinigung e.V. (DPtV)
„Massive Einschnitte in der Psychotherapie weiterhin geplant“
DPtV bewertet neue Änderungen am GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz als kritisch für Versorgung
Berlin, 7. Juli 2026 – „Die Proteste und Hinweise der Psychotherapeut*innen sind in der Regierung nicht ausreichend angekommen, die Versorgung mit ambulanter Psychotherapie wird mit den Änderungen im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz von Jahr zu Jahr eingeschränkt werden“, betonen Dr. Christina Jochim und Dr. Enno Maaß, Bundesvorsitzende der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung (DPtV). Änderungsanträge zum Gesetz sehen nun, entgegen aller vorherigen Erwartungen, auch noch die Streichung gesetzlicher Schutzregelungen für eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen vor. In einer Stellungnahme lehnt die DPtV diese entschieden ab. „Diese Änderungen gefährden die ambulante psychotherapeutische Versorgung der Zukunft zusätzlich! Anstatt dem steigenden Bedarf psychisch erkrankter Menschen angemessen zu begegnen, bedeutet dies weniger Therapieplätze und längere Wartezeiten. Die Politik sollte die angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen sicherstellen, um der gängigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes Rechnung zu tragen und so teure Krankenhaus-Aufenthalte, hohe Krankengeldausgaben und zahlreiche Frühverrentungen zu verhindern“. Der Koalitionsvertrag hat dies richtigerweise auch so benannt.
Jeder Euro in der Psychotherapie spart zwei bis vier Euro ein
„Psychotherapie muss auch künftig extrabudgetär vergütet werden, um den wachsenden Auswirkungen psychischer Erkrankungen und deren Folgekosten sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch volkswirtschaftlich entgegnen zu können“, sagt Bundesvorsitzender Maaß. „Psychische Erkrankungen zählen zu den Volkskrankheiten und verursachen hohe Kosten. Die Studienlage zeigt eindeutig, dass jeder Euro, der in ambulante Psychotherapie investiert wird, einen volkswirtschaftlichen Nutzen von zwei bis vier Euro erzeugt, unter anderem durch vermiedene Krankenhausaufenthalte oder reduzierte Arbeitsausfälle.“
BSG-Mindeststandards gelten nach wie vor
„Die derzeitige Vergütung psychotherapeutischer Leistungen kann nicht beliebig abgesenkt werden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat vor Jahren verfassungsrechtliche Mindeststandards für die Vergütung genehmigungspflichtiger und zeitgebundener psychotherapeutischer Leistungen entwickelt. Diese gelten nach wie vor und werden nicht zu weniger Honorar, sondern zu geringeren Behandlungskapazitäten führen“, erklärt Bundesvorsitzende Jochim.
DPtV-Stellungnahme zu Änderungsanträgen zu Entwurf des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes: https://t1p.de/r71zk
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