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Rechtsanwalt Markus Mingers

Freizügigkeit auf dem Balkon: Ist die Beschwerde gerechtfertigt?

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Die Tage werden immer wärmer und gerne möchte man sich auf seinem Balkon auch mal sonnen, doch ist die Freizügigkeit auf dem Balkon oder im Garten rechtlich erlaubt?

Freizügigkeit auf dem Balkon: Ist die Beschwerde gerechtfertigt?

Die Tage werden immer wärmer und gerne möchte man sich auf seinem Balkon auch mal sonnen, doch ist die Freizügigkeit auf dem Balkon oder im Garten rechtlich erlaubt?

Rechtsanwalt Markus Mingersrät: "Das Mietrecht wird nur dann verletzt, wenn es einen Verstoß gegen die Hausordnung gibt."

Grundsätzlich ist die Freizügigkeit auf dem Balkon oder im Garten also nicht einzuschränken, außer man verstößt gegen die Hausordnung oder stört den Hausfrieden.

"Unter Umständen kann die Freizügigkeit im Garten oder auf dem Balkon jedoch eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Dies wäre dann gegeben, wenn sich Nachbarn durch die Freizügigkeit gestört fühlen. Eine solche "Belästigung der Allgemeinheit" könnte sogar zu einer Geldstrafe führen", betont der Rechtsanwalt.

Doch wer nackt auf dem Balkon liegt, muss dann auch mit Blicken der Nachbarn rechnen. "Eine Klage auf Unterlassung ist nur dann möglich, wenn es sich zu einem penetranten Gaffen entwickelt. Vorher gilt, wer seinen Körper zur Schau stellt, muss sich auf Blicke einstellen", meint Markus Mingers.

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