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Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB

Landgericht Berlin bestätigt Fehler in Kreditverträgen der Volkswagen Bank - Bank muss Touran nach Widerruf zurücknehmen sowie Kauf- und Darlehensvertrag rückabwickeln

Trier (ots)

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 05.12.2017 (Az. 4 O 150/16) entscheiden, dass die Volkswagen Bank in ihren Autokreditverträgen unzureichend und fehlerhaft über Pflichtangaben belehrt, die das Gesetz zum Schutz der Verbraucher zwingend vorschreibt. Das hat zur Folge, dass Verbraucher ihren Autokreditvertrag nicht nur 14 Tage lang, sondern zeitlich unbeschränkt widerrufen können. Der Prozess hatte schon vor Urteilsverkündung bundesweit für Schlagzeilen gesorgt, weil es der erste war, in dem sich ein Sieg "David gegen Goliath" abzeichnete, denn das Gericht äußerte in gleich zwei Verhandlungstagen massive Bedenken gegen die Verträge der Volkswagen Bank.

Hierauf versuchte die Volkswagen Bank dieses "Kreditgate"-Urteil mit allen Mitteln zu verhindern. Sie bot dem Kläger sogar an, ihm den finanzierten Touran zu schenken und auch noch alle bisher gezahlten Kreditraten zu erstatten. Hierfür verlangte die Volkswagen Bank allerdings, dass der Kläger die Klage zurücknimmt und eine Stillschweigensverpflichtung unterschreibt. Dieses Angebot hat der Kläger zurückgewiesen. "Unser Mandant ist weder käuflich noch lässt er sich den Mund verbieten", erläutert Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen von der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig aus Trier, die das Berliner Muster-Urteil erstritten hat.

Und dieses Urteil ist eindeutig: Die Volkswagen Bank belehrt Verbraucher nicht ordnungsgemäß. Deshalb können die Autokredite auch nach Jahren widerrufen werden. Der Darlehensnehmer muss das Darlehen nicht mehr zurückzahlen, sondern bekommt gegen Rückgabe des Fahrzeugs seine Anzahlung und nahezu seine gesamten bisher gezahlten Kreditraten zurück. Allerdings ist das Gericht der Ansicht, dass der Kläger für die bisher gefahrenen Kilometer Wertersatz schuldet in Höhe von ca. 9 Cent/km.

"In diesem letzten Punkt halten wir das Urteil für falsch", kommentiert Dr. Christof Lehnen. "Denn das Gesetz sieht Wertersatz nur vor, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde und daran fehlt es hier gerade. Daher werden wir diesen Punkt in der Berufung klären lassen."

Mit dem Berliner Urteil liegt nun das bundesweit zweite Urteil vor, das der Volkswagen Bank eine fehlerhafte Verbraucherbelehrung attestiert. Erst am 20.11.2017 hatte das Landgericht Arnsberg (Az. I-2 O 45/17) ebenso entschieden. Betroffen sind insgesamt mehrere 100.000 Kreditverträge.

"Nach Prüfung von über 1.800 Darlehensverträgen der Volkswagen Bank und deren Zweigniederlassungen (Audi-Bank, Seat-Bank und Skoda-Bank) kommen wir zu dem Ergebnis, dass nicht ein einziger Vertrag ordnungsgemäß ist. Daher bietet das zeitlich unbeschränkte Widerrufsrecht Verbrauchern eine interessante Möglichkeit, sich von ihrem unliebsamen Kredit oder von dem unliebsamen Fahrzeug zu trennen. Etwa weil die Kreditraten nicht mehr bedient werden können oder weil das Fahrzeug massiv an Wert verloren hat, zum Beispiel weil es vom Dieselskandal betroffen ist oder weil vielerorts Fahrverbote drohen.", erklärt Dr. Christof Lehnen weiter. "Dabei ist zu beachten, dass das Widerrufsrecht selbst dann noch ausgeübt werden kann, wenn der Darlehensvertrag bereits vollständig getilgt ist."

Das Problem fehlerhafter Belehrungen trifft indes nicht nur die Volkswagen Bank. Die Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig vertritt bundesweit auch hunderte Verbraucher gegen nahezu alle anderen namhaften Autobanken. Auch diese haben vielfach falsche oder unzureichende Widerrufsbelehrungen verwendet.

Die Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte PartG mbB aus Trier ist eine der führenden Kanzleien im Widerruf von Autokreditverträgen.

Pressekontakt:

Pressesprecher: Dr. Christof Lehnen
Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB
Max-Plank-Straße 22
D - 54296 Trier
Tel.: (+49) 0651 - 200 66 77 0
Fax: (+49) 0651 - 200 66 77 1
E-Mail: post@lehnen-sinnig.de
Web: www.lehnen-sinnig.de

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