Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
Pandemie-Ausschluss in Reiseversicherungen unzulässig
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Pandemie-Ausschluss in Reiseversicherungen unzulässig
Verbraucherzentrale NRW geht erfolgreich gegen die Union Reiseversicherung vor
- Das Oberlandesgericht München erklärt die Pandemie-Ausschlussklausel in Reiseversicherungsverträgen der Union Reiseversicherung für unwirksam.
- Ein Vergleich sorgt dafür, dass der Versicherer die Schadenbearbeitung bereits abgelehnter Leistungen wieder aufnimmt.
Zahlreiche Verbraucher:innen, die während der Pandemie an Corona erkrankten, blieben auf den Stornierungskosten ihrer gebuchten Reise oder auf Heilbehandlungskosten im Ausland sitzen, weil die Union Reiseversicherung AG eine Erstattung ablehnte. In deren Allgemeinen Versicherungsbedingungen wurden „Schäden durch Pandemien“ für alle Reiseversicherungen ausgeschlossen. Diese Klausel hat das OLG München nun für intransparent und damit unwirksam erklärt. Die Verbraucherzentrale NRW und die Union Reiseversicherung schlossen im laufenden Verfahren einen Vergleich, der den Betroffenen eine nachträgliche Schadensbearbeitung zusichert.
„Versicherer können ihre Kund:innen in Pandemiezeiten nicht einfach unter Berufung auf intransparente Ausschlüsse leer ausgehen lassen“, sagt Rita Reichard, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. „Mit dem geschlossenen Vergleich haben wir erreicht, dass die Union Reiseversicherung in allen abgelehnten Versicherungsfällen die Schadenprüfung wieder aktiv aufnimmt, bei denen sie sich auf den Pandemieausschluss berufen hatte. Die betroffenen Versicherten werden also nun angeschrieben und die Schäden reguliert, sofern alle Voraussetzungen für eine Erstattung vorliegen und die Ansprüche nicht verjährt sind.“
Wer profitiert von der Einigung?
Der Vergleich gilt für alle Versicherten, die Reiseversicherungsverträge wie zum Beispiel Reiserücktrittskosten-, Reiseabbruchkosten- und/oder Auslandsreisekrankenversicherungen mit der Union Reiseversicherungen geschlossen haben und die Ausschlussklausel „kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Pandemien“ oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihrem Vertrag haben. Verbraucher:innen müssen nicht selbst aktiv werden, da sich der Versicherer verpflichtet hat, alle unter Berufung auf den Pandemieausschluss abgelehnten Fälle erneut zu prüfen. Vom Vergleich profitieren alle Verbraucher:innen, deren Corona-Erkrankung einen Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer im Jahr 2022 oder später auslöste und der unter Berufung auf die Pandemieausschlussklausel abgelehnt wurde. Verweigerte Leistungen aus dem Jahr 2021 müssten im Einzelfall geprüft werden, weil sie verjährt sein könnten. Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt Betroffenen, Post von der Union Reiseversicherung aufmerksam zu prüfen und im Zweifel selber nachzufragen, wenn in den nächsten 28 Tagen keine Kontaktaufnahme durch die Union Reiseversicherung erfolgt.
Betroffene, die bislang aufgrund der Pandemie-Ausschlussklausel keine Leistungen gegenüber der Union Reiseversicherung geltend gemacht haben, sollten nunmehr prüfen, ob Ansprüche bestehen.
Weitere Informationen:
- Hinweisbeschluss des OLG München: www.verbraucherzentrale.nrw/node/108669
- Vergleichsbeschluss des OLG München: www.verbraucherzentrale.nrw/node/108670
- Mehr zum Versicherungsschutz bei Auslandsreisen unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10713
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