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Nachbarschaftshilfe für Pflegebedürftige nun leichter

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Nachbarschaftshilfe für Pflegebedürftige nun leichter

Weniger Hürden für ehrenamtliche Unterstützung

Seit Jahresbeginn ist es für pflegebedürftige Menschen in NRW einfacher, Nachbarschaftshilfe über die Pflegekasse abzurechnen. Denn die Voraussetzungen dafür, wer diese Hilfe gegen Geld erbringen darf, sind vereinfacht worden. Ein Kurs ist nicht mehr verpflichtend.

  • Weniger Hürden bei der Nachbarschaftshilfe: Seit dem 1. Januar 2024 gelten weniger strenge Voraussetzungen für die sogenannte Nachbarschaftshilfe. Zur Nachbarschaftshilfe zählt zum Beispiel, pflegebedürftige Menschen regelmäßig beim Einkaufen, Kochen, bei Arzt- und Behördengängen oder bei Ausflügen zu unterstützten. Dafür kann der Entlastungsbetrag als Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Neu ist, dass Helfende gegenüber der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person die Teilnahme an einem Nachbarschaftshelferkurs oder an einem Pflegekurs nicht mehr zwingend nachweisen müssen. Es reicht, das Informationsangebot bzw. die Broschüre „Nachbarschaftshilfe – Tipps und Informationen für Helfende“ zu kennen. Sie ist auf der Seite www.nachbarschaftshilfe.nrw als Online-Version oder als Papier-Version beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW erhältlich. Die ehrenamtliche Unterstützung im Alltag kann von Personen in der Nachbarschaft, von Freunden oder zum Beispiel den Mitgliedern von Vereinen oder Kirchengemeinden geleistet werden. Helfenden kann über den Entlastungsbetrag (125 Euro monatlich ab Pflegegrad 1) eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
  • Wer keine Nachbarschaftshilfe erbringen darf: Wer gegenüber der Pflegekasse offiziell als Pflegeperson eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad benannt ist, kann nicht gleichzeitig Nachbarschaftshilfe erbringen und von dieser Person den Entlastungsbetrag erhalten. Das hat das zuständige Gesundheitsministerium des Landes NRW zum Jahreswechsel noch einmal klargestellt. Was sonst noch zu beachten ist: Die Hilfe muss ehrenamtlich erfolgen und darf nur für eine Person erbracht werden. Helfer:innen dürfen nicht mit der betreuten Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister). Ebenfalls dürfen sie nicht mit der pflegebedürftigen Person im selben Haushalt leben.
  • Wie Nachbarschaftshilfe abgerechnet wird: Der Nachweis gegenüber der Pflegekasse erfolgt über ein Musterformular, das auf Antrag bei der eigenen Pflegekasse oder auf der Seite der Verbraucherzentrale NRW erhältlich ist. Auf dem Formular kann für einen definierten Zeitraum der Name des Helfenden und die Stundenzahl eingetragen werden. Eine detaillierte Auflistung der Hilfe-Arbeiten ist nicht nötig. Es reicht, das Datum, den Betrag und als Leistungsbezeichnung „Unterstützung im Alltag“ anzugeben. Für etwaige Nachfragen durch die Pflegekasse sollten die erbrachten Tätigkeiten aber kurz dokumentiert und gegebenenfalls begründet werden können. Maximal sind 125 Euro pro Monat verfügbar. Leistungen eines Jahres können bis Ende Juni des Folgejahres bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Weiterführende Infos und Links:

Für weitere Informationen

Pressestelle Verbraucherzentrale NRW

Tel. (0211) 91380-1101

presse@verbraucherzentrale.nrw

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40215 Düsseldorf
Tel.: 0211/91380-1101
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