Schultze & Braun GmbH & Co. KG
Pressemitteilung - Die neue Realität: Welche Besonderheiten es bei den Betriebsratswahlen 2026 gibt
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Die neue Realität: Welche Besonderheiten es bei den Betriebsratswahlen 2026 gibt
- Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre statt – in diesem Jahr turnusgemäß vom 1. März bis 31. Mai in zahlreichen Betrieben
- Im Zusammenhang mit den Wahlen und den Besonderheiten ergibt sich für Arbeitgeber und Betriebsräte einiger Handlungsbedarf
- Betriebsratswahlen und ein Betriebsrat können die Akzeptanz notwendiger Maßnahmen in der Belegschaft fördern
Nürnberg. Manche Ereignisse gibt es nur alle vier Jahre. Dazu zählen nicht nur die Fußball-Weltmeisterschaften, sondern auch die Betriebsratswahlen, die in diesem Jahr turnusgemäß vom 1. März bis 31. Mai in zahlreichen Betrieben stattfinden. 2026 weisen beide Ereignisse Besonderheiten auf – bei den Betriebsratswahlen lohnt aufgrund ihrer großen Bedeutung ein genauer Blick auf jeden Fall. Seraphim Ung Kim und Franz Orth von Schultze & Braun erläutern, welcher Handlungsbedarf sich daraus für Arbeitgeber und Betriebsräte ergibt. Zu den Spezialgebieten der beiden Fachanwälte für Arbeitsrecht der bundesweit vertretenen Kanzlei gehören Themen rund um die Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Betriebsräten.
Präsenz- und Briefwahl vs. Arbeitsrealität in vielen Unternehmen
Zunächst bleibt es auch bei diesen Betriebsratswahlen mangels gesetzlicher Grundlage bei Präsenz- und Briefwahlen. „Trotz der ambitionierten Ziele, die die aktuelle Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag zur Weiterentwicklung der Mitbestimmung und zur Online-Stimmabgabe bei Betriebsratswahlen formuliert hat, lässt die angekündigte digitale Modernisierung des Betriebsverfassungsgesetzes bislang auf sich warten“, sagt Franz Orth. „Die fehlende gesetzliche Option zur Online-Wahl wiegt umso schwerer, als sie mit der heutigen Arbeitsrealität vieler Unternehmen nur noch eingeschränkt vereinbar ist: Seit der Corona-Pandemie ist der Anteil von Beschäftigten im Homeoffice oder in hybriden Arbeitsmodellen deutlich und dauerhaft gestiegen.“ Die Durchführung der Wahlen im Präsenzformat hat daher einen immensen organisatorischen Aufwand für Arbeitnehmer und Wahlvorstände und zugleich höhere Kosten für die Arbeitgeber zur Folge.
Kostentragungspflicht kann als zusätzliche Belastung gesehen werden
Damit kommen wir direkt zur zweiten Besonderheit: den Kosten. „Nach dem gesetzlichen Leitbild hat der Arbeitgeber sämtliche erforderlichen Kosten zu tragen – von der Vorbereitung über die Schulung des Wahlvorstands bis hin zur Durchführung der Wahl in Präsenz oder als Briefwahl“, erläutert Seraphim Ung Kim. „Gerade in den aktuellen wirtschaftlich angespannten Zeiten kann diese Kostentragungspflicht besonders von wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen als eine zusätzliche Belastung zur Unzeit angesehen werden.“
Welche Aufwendungen sind „erforderlich“ und wo ist die Grenze überschritten?
Der Grundsatz der arbeitgeberseitigen Kostentragungspflicht gilt aber nur, soweit die Kosten erforderlich sind, um die Wahl ordnungsgemäß durchzuführen. Doch welche Aufwendungen gelten noch als „erforderlich“ und wo ist ausnahmsweise die Grenze der Kostentragungspflicht überschritten? „Die Rechtsprechung betont dabei den Einzelfall“, sagt Franz Orth. „So gelten etwa Wahllisten mit Namen und Kurzvorstellung der Kandidaten für die Betriebsratswahl als notwendig, während zusätzliche Präsentationen mit Fotos nicht zwingend vom Arbeitgeber zu finanzieren sind.“
Mehr Akzeptanz für notwendige Maßnahmen in der Belegschaft
Selbst für wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen ist die Existenz eines Betriebsrats gleichwohl oft von Vorteil. „Insbesondere im Rahmen von Betriebsänderungen oder bei der Notwendigkeit, finanzielle Belastungen durch Betriebsvereinbarungen zu reduzieren, schaffen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats Verfahrens- und Rechtssicherheit, vermeiden aufwändige Einzelvereinbarungen und erhöhen zugleich die Akzeptanz notwendiger Maßnahmen in der Belegschaft“, ordnet Seraphim Ung Kim ein. „Die Akzeptanz in der Belegschaft ist grundsätzlich gegeben, weil Betriebsratswahlen demokratischen Prinzipien folgen und der Betriebsrat durch ihre Wahl legitimiert wird. Betriebsräte fördern damit nicht nur das sozialpartnerschaftliche Miteinander, sondern auch eine demokratische Kultur!“ In Anbetracht der oftmals intensiven Kommunikation in demokratischen Meinungsbildungsprozessen sollten Arbeitgeber deshalb bei den Betriebsratswahlen 2026 auch der für sie geltenden gesetzlichen Neutralitätspflicht besondere Beachtung schenken. Denn es ist nicht auszuschließen, dass es zu einer verstärkten politischen Einflussnahme kommt – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der in fünf Bundesländern anstehenden Landtagswahlen.
Neutralitätspflicht verbietet Reaktionen des Arbeitgebers nicht grundsätzlich
Fakt ist: Der Arbeitgeber darf durch seine Äußerungen und sein sonstiges Verhalten die freie Willensbildung der Wahlberechtigten nicht beeinträchtigen, insbesondere keine Nachteile androhen oder Vorteile versprechen. „Unzulässig wäre etwa das in Aussicht stellen zusätzlicher Urlaubstage oder beruflicher Vorteile für ein bestimmtes Wahlverhalten“, sagt Franz Orth. „Die Neutralitätspflicht schließt jedoch nicht jede Reaktion des Arbeitgebers auf politische oder sonstige Einflussnahmen aus.“ So ist es zulässig, die Belegschaft zur Aufstellung alternativer Kandidaten oder Wahlvorschläge zu ermutigen sowie die eigene Sympathie für bestimmte Kandidaten oder Listen offen zu bekunden, solange dies ohne Druck oder Beeinflussung geschieht. „Die Beteiligten der Wahl sollten der besonderen, verantwortungsvollen Rolle im Betrieb insgesamt mit Augenmaß und Respekt begegnen“, sagt Seraphim Ung Kim.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts mit erheblichen Auswirkungen
Besondere praktische Bedeutung kommt zudem einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Mai 2025 zu, die erhebliche Auswirkungen auf Betriebsratswahlen in Unternehmen mit Matrix-Strukturen hat. „Das Gericht hat das bislang vorherrschende Verständnis der ‚betrieblichen Integration‘ weiterentwickelt und an die veränderten Arbeitsrealitäten angepasst“, sagt Franz Orth. Die Entscheidung besagt, dass sogenannte Matrix-Manager – etwa Führungskräfte mit standortübergreifender fachlicher Weisungsbefugnis – unter bestimmten Voraussetzungen statt in nur einem Betrieb künftig in mehreren Betrieben bei Betriebsratswahlen aktiv wahlberechtigt und unter bestimmten Voraussetzungen auch wählbar sein können.
Generell vertrauensvolle Zusammenarbeit
Arbeitgeber und Betriebsräte sind mit dem Blick auf die Besonderheiten und ihre Bedeutung gut beraten, sich frühzeitig mit den teils komplexen wechselseitigen Rechten und Pflichten auseinanderzusetzen – bei den Wahlen selbst, aber auch bei der generellen vertrauensvollen Zusammenarbeit im Anschluss daran.
Mit freundlichen Grüßen ______________________________________ Matthias Braun Pressesprecher Schultze & Braun GmbH & Co. KG Eisenbahnstraße 19-23 D-77855 Achern Tel: 0151/50766762 Mail: MBraun@schultze-braun.de

