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Äste über dem Gartenzaun: Wann Nachbarn selbst schneiden dürfen

Äste über dem Gartenzaun: Wann Nachbarn selbst schneiden dürfen
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  • Überhängende Äste vom Nachbargrundstück dürfen erst nach erfolgloser Aufforderung an den Baumeigentümer selbst zurückgeschnitten werden
  • Das Selbsthilferecht beschränkt sich jedoch auf den tatsächlichen Überhang – weitergehende Eingriffe können Schadensersatzforderungen nach sich ziehen
  • Naturschutzrechtliche Vorgaben und der Schutz von Nist- und Ruhestätten geschützter Tiere sind ebenfalls zu beachten

Wer sich durch einen Baum auf dem Nachbargrundstück gestört fühlt, darf nicht einfach selbst zur Säge greifen. Welche Rechte Eigentümer haben und wo die Grenzen eines Rückschnitts liegen, regeln das Bürgerliche Gesetzbuch, das Naturschutzrecht und die Rechtsprechung. Die VON POLL IMMOBILIEN Experten haben sich den Sachverhalt genauer angeschaut. Die Pressemitteilung dazu finden Sie nachfolgend und im Anhang als pdf.

Bei einer Veröffentlichung freuen wir uns über die Zusendung eines Links oder Belegexemplars.

Herzliche Grüße

Franka Schulz

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Head of Public Relations

Tel: +49 (0)69 - 26 91 57 603

Mail: Franka.Schulz@von-poll.com

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PRESSEMITTEILUNG

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Äste über dem Gartenzaun: Wann Nachbarn selbst schneiden dürfen

  • Überhängende Äste vom Nachbargrundstück dürfen erst nach erfolgloser Aufforderung an den Baumeigentümer selbst zurückgeschnitten werden
  • Das Selbsthilferecht beschränkt sich jedoch auf den tatsächlichen Überhang – weitergehende Eingriffe können Schadensersatzforderungen nach sich ziehen
  • Naturschutzrechtliche Vorgaben und der Schutz von Nist- und Ruhestätten geschützter Tiere sind ebenfalls zu beachten

Frankfurt am Main, 29. SEPTEMBER 2026 – Ein Ast ragt über den Gartenzaun, Nadeln landen auf der Terrasse oder Zweige beeinträchtigen einen Weg: Bäume an der Grundstücksgrenze führen schnell zu Herausforderungen. Doch wer sich durch einen Baum auf dem Nachbargrundstück gestört fühlt, darf nicht einfach selbst zur Säge greifen. Welche Rechte Eigentümer haben und wo die Grenzen eines Rückschnitts liegen, regeln das Bürgerliche Gesetzbuch, das Naturschutzrecht und die Rechtsprechung. Die VON POLL IMMOBILIEN Experten (www.von-poll.com) haben sich den Sachverhalt genauer angeschaut.

„Das Nachbarrecht unterscheidet klar zwischen einem Anspruch gegen den Eigentümer des Baums und dem Recht, überhängende Zweige selbst zurückzuschneiden. Beides setzt voraus, dass die Nutzung des eigenen Grundstücks tatsächlich beeinträchtigt ist. Ein allgemeines Recht, den Bewuchs des Nachbarn nach eigenen Vorstellungen zu kürzen, gibt es nicht“, sagt Dr. Tim Wistokat, LL.M., Rechtsanwalt und Head of Legal Department bei VON POLL IMMOBILIEN.

Worum ging es konkret?

Wie weit ein Rückschnitt gehen darf, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2024 (Az. 9 U 35/23). Auf einem Grundstück im Vordertaunus standen eine rund 70 Jahre alte Birke und ein Kirschbaum in Grenznähe. Die Eigentümerin hatte ihrem Nachbarn erlaubt, die auf sein Grundstück ragenden Äste zurückzuschneiden.

Der Nachbar ging jedoch weit darüber hinaus. In Abwesenheit der Eigentümerin betrat er ihr Grundstück und schnitt beide Bäume massiv zurück. An der Birke verblieb kein Blatt. Der Kirschbaum wurde kurz vor der Ernte vollständig eingekürzt. Die Eigentümerin verlangte knapp 35.000 Euro Schadensersatz. Das Landgericht sprach ihr zunächst gut 4.000 Euro zu. Das OLG Frankfurt am Main hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies den Fall zur weiteren Aufklärung der Schadenshöhe zurück. Bei älteren Bäumen können neben den Kosten eines Ersatzbaums auch Alter, Standort und Funktion für das Grundstück maßgeblich sein.

„Die Zustimmung zum Rückschnitt überhängender Zweige berechtigt nicht zu weitergehenden Eingriffen in den Baumbestand. Wer ohne Einwilligung das Nachbargrundstück betritt oder einen umfassenden Kronenrückschnitt vornimmt, handelt nicht mehr im Rahmen des ihm erlaubten Rückschnitts und muss mit Schadensersatzansprüchen rechnen“, erläutert Dr. Wistokat von VON POLL IMMOBILIEN.

Was Nachbarn selbst schneiden dürfen

Paragraf 910 BGB erlaubt betroffenen Eigentümern, überhängende Zweige selbst zurückzuschneiden – allerdings erst, nachdem sie dem Eigentümer des Baums erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben. Die Aufforderung sollte schriftlich erfolgen.

Voraussetzung ist eine tatsächliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung, etwa durch in die Terrasse ragende Äste oder eine konkrete Gefahr durch abbrechende Zweige. Üblicher Laubfall genügt dagegen nicht ohne Weiteres. Der Rückschnitt muss auf den Überhang beschränkt bleiben und vom eigenen Grundstück aus erfolgen. Das Betreten des Nachbargrundstücks oder ein Eingriff in die gesamte Baumkrone sind ohne Einwilligung unzulässig.

„Paragraf 910 BGB eröffnet kein allgemeines Selbsthilferecht. Zulässig ist nur der Rückschnitt des tatsächlichen Überhangs auf dem eigenen Grundstück und nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Eigentümer des Baums erhält damit zunächst die Gelegenheit, die Beeinträchtigung selbst zu beseitigen“, erklärt Dr. Wistokat.

Anspruch, Verjährung und Naturschutz

Neben dem eigenen Rückschnitt kann ein Eigentümer auch verlangen, dass der Nachbar überhängende Äste beseitigt. Dieser gerichtliche Anspruch kann nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 2019 (Az. V ZR 136/18) nach drei Jahren verjähren. Das Selbsthilferecht nach Paragraf 910 BGB bleibt davon zu unterscheiden. Der BGH stellte 2021 klar (Az. V ZR 234/19), dass ein berechtigter Rückschnitt den Baum grundsätzlich auch erheblich schädigen darf.

Naturschutzrechtliche und kommunale Vorgaben bleiben zu beachten. Stärkere Eingriffe in Gehölze sind zwischen dem 1. März und dem 30. September grundsätzlich eingeschränkt. Nist- und Ruhestätten geschützter Tiere dürfen ganzjährig nicht beschädigt werden.

Fazit

„Die Entscheidungen zeigen, dass Eigentümer die Grenzen ihres Rechts genau beachten müssen. Ein zulässiger Rückschnitt darf nur den tatsächlichen Überhang erfassen und muss die Voraussetzungen des Paragrafen 910 BGB erfüllen. Weitergehende Eingriffe in den Baumbestand des Nachbarn können erhebliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen“, fasst der Rechtsanwalt von VON POLL IMMOBILIEN zusammen.

Über von Poll Immobilien GmbH

Die europaweit aktive von Poll Immobilien GmbH (www.von-poll.com) hat ihren Hauptsitz in Frankfurt am Main. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Vermittlung von wertbeständigen Immobilien in bevorzugten Wohn- und Geschäftslagen. Mit mehr als 400 selbständigen Shops und über 1.500 Immobilienprofis ist VON POLL IMMOBILIEN, wozu auch die Sparten VON POLL COMMERCIAL, VON POLL REAL ESTATE, VON POLL FINANCE sowie VON POLL HAUSVERWALTUNG gehören, in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Spanien, Griechenland, Ungarn, Italien, den Niederlanden, Frankreich und Luxemburg vertreten und damit eines der größten Maklerunternehmen Europas. Der Capital Makler-Kompass zeichnete VON POLL IMMOBILIEN im Oktoberheft 2025 erneut mit Bestnoten aus. Geschäftsführende Gesellschafter sind Daniel Ritter und Sassan Hilgendorf. Zur Geschäftsleitung zählen Beata von Poll, Melanie Eggert, Dirk Dosch und Wolfram Gast.

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