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POL-HOL: Wenn der Gewinn verfällt Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht

POL-HOL: Wenn der Gewinn verfällt

Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht
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Holzminden (ots)

Steigende Kraftstoffpreise und ein wachsender EU-Binnenmarkt verschärfen zunehmend den Wettbewerb in der Transportbranche. Zudem werden Steigerungsraten, bis zum Jahr 2025, von über 80 Prozent im Schwerlastverkehr auf unseren Straßen erwartet. Die Verkehrssicher-heitsarbeit durch die Kontrollbehörden, wie die Polizei, nimmt dabei eine herausragende und wichtige Rolle ein. Verstöße im Bereich technischer Mängel, Überladungen, Lenk- und Ruhezeiten, Sonntags- fahrverbot oder fehlende und nicht eingehaltene Genehmigungen im Großraum- und Schwerlastbereich sind nur einige Beispiele, durch die vor allem Unternehmer sich einen Wettbewerbsvorteil verschaffen können. Jedoch werden diese Personen oder Gesellschaften nur äußerst selten und wenn, dann nur mit sehr geringen Bußgeldern belegt. Vordringlich sind es die Fahrer der LKW, die bei Kontrollen zwar auch Verstöße begangen haben, jedoch oftmals dazu durch die verantwortlichen Geschäftsführer oder Disponenten gedrängt worden sind. Zudem bleibt die Verkehrssicherheit dabei auf der Strecke - mit teilweise verheerenden Folgen durch schwere Verkehrsunfälle. Mit Bußgeldern allein ist diesen Verstößen nicht beizukommen. Die Vermögensabschöpfung stellt hier ein probates Mittel dar, um die Fahrzeugführer einerseits zu schützen. Unternehmen, die durch solche unlautere Methoden Mitbewerber aus dem Markt drängen und ihren Gewinn maximieren wollen, werden durch diese Maßnahme genau an dem Punkt getroffen, der bislang unberücksichtigt bleiben musste und der weh tut: Der aus der Ordnungswidrigkeit erzielte Gewinn wird teilweise vollständig abgeschöpft. Ein Beispiel aus der Praxis soll dies verdeutlichen: Ein LKW wird durch die Polizei kontrolliert. Dabei wird eine Überladung von 20 % festgestellt. Durch die LKW-Firma werden wöchentlich mehrere Fahrzeuge für entsprechende Fahrten eingesetzt. Nach wenigen Fahrten hat das transportierende Unternehmen dadurch bereits einen LKW eingespart. Für diesen Verstoß müsste der LKW-Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 95,- Euro sowie einen Punkt in Flensburg über sich ergehen lassen. Hier kann die Bußgeldbehörde das durch die Polizei eingeleitete Bußgeldverfahren einstellen und Verfahren mit dem Ziel der Vermögensabschöpfung gegen den Unternehmer einleiten. In unserem Beispiel wird der gesamte Wert der Ladung (und nicht nur der Überladung), in einem Sammelverfahren auch sämtliche festgestellten Überladungsfahrten abgeschöpft. Hierbei kommen schnell mehrere tausend Euro zusammen. Ab diesem Jahr begann auch für den Landkreis Holzminden diese Möglichkeit. Mitarbeiter der Bußgeldstelle des Landkreises Holzminden und der Polizei wurden in der Aufnahme und Bearbeitung beschult und tragen zukünftig dazu bei, dass die Verkehrssicherheit erhöht und die eigentlich Verantwortlichen herangezogen werden.

Rückfragen bitte an:

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Polizeikommissariat Holzminden
POK Henning Steingräber
Telefon: 05531/958-0
E-Mail: poststelle@pk-holzminden.polizei.niedersachsen.de
http://www.pd-goe.polizei-nds.de/dienststellen/pi_hameln_pyrmont_holz
minden/

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