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Besser ohne Gift: Nationales Glyphosatverbot rechtlich möglich
BUND und Greenpeace demonstrieren vor Bundeslandwirtschaftsministerium

Berlin (ots)

  • Rückzieher bei nationalem Glyphosatverbot war nicht nötig
  • Grundgesetz sieht Schutz natürlicher Lebensgrundlagen vor
  • Verbände fordern: Nationales Glyphosatverbot aufrechterhalten

Im Vorfeld des Internationalen Tages der Artenvielfalt haben heute Aktivistinnen und Aktivisten von Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) und Greenpeace vor dem Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung (BMEL) für einen besseren Schutz der Umwelt vor Pestiziden demonstriert. Sie präsentierten einen über zwei Meter großen Glyphosatkanister und übergaben Staatssekretärin Silvia Bender eine juristische Stellungnahme zu notwendigen Änderungen in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung.

Die Stellungnahme der Rechtsanwältin Dr. Michéle John zeigt: Ein nationales Glyphosatverbot ist möglich und hätte vom BMEL nicht zurückgezogen werden müssen. Der Gesetzgeber muss den Auftrag des Grundgesetzes beachten, die natürlichen Lebensgrundlagen in Verantwortung für die künftigen Generationen zu schützen. Dazu gehören der Erhalt der biologischen Vielfalt und die Sicherung eines artgerechten Lebens bedrohter Tier- und Pflanzenarten.

Michéle John, Rechtsanwältin: "Art. 36 Abs. 3 der Pflanzenschutz-VO ermöglicht ein Verbot von glyphosathaltigen Produkten in Deutschland, auch wenn der Wirkstoff Glyphosat auf europäischer Ebene weiter zugelassen ist. Der Gesetzgeber sollte deshalb die rechtlichen Spielräume nutzen, um entsprechend des Vorsorgeprinzips und mit Blick auf Art. 20a GG den umstrittenen Einsatz von Glyphosat zu verbieten, jedenfalls die Anwendungsmöglichkeiten in der PflSchAnwV erheblich einschränken."

Christiane Huxdorff, Greenpeace-Landwirtschaftsexpertin: "Glyphosat in Deutschland zu verbieten wäre richtungsweisend. Nur wenn der Einsatz von Glyphosat endlich beendet wird, ist der lange überfällige Wandel hin zu einer Landwirtschaft möglich, die Menschen, Tiere und Umwelt schützt."

Corinna Hölzel, Pestizid-Expertin beim BUND: "Wir stehen heute hier für über 111.000 Menschen, die ihre Unterschrift für die Petition 'Besser ohne Gift' gegeben haben. Sie alle wollen ein Verbot von Glyphosat, rückstandsfreie Lebensmittel und kein Gift in Wasser, Luft und Böden. Pestizide töten Insekten und schaden der Artenvielfalt. Die breite Bevölkerung will das nicht mehr tolerieren."

BUND und Greenpeace fordern, das nationale Glyphosatverbot aufrecht zu erhalten und mit dem Schutz vor indirekten Effekten zu begründen. Bis dahin müssen alle Glyphosatanwendungen einem grundsätzlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegen. Wenn nicht-chemische Alternativen vorhanden sind, darf die Anwendung von Glyphosat nicht erlaubt werden. Alternativen zum Glyphosateinsatz sind im Ökolandbau seit langem erprobt. Breite Fruchtfolgen und mechanische Bearbeitung ersetzen das für Insekten gefährliche Totalherbizid. Bäuerinnen und Bauern müssen bei der Anwendung von Alternativen finanziell und beratend unterstützt werden.

Glyphosat schadet Artenvielfalt

Glyphosat wurde im Dezember 2023 von der EU-Kommission für weitere zehn Jahre zugelassen, auch wenn es unter den Mitgliedsstaaten keine qualifizierte Mehrheit gab. Deutschland enthielt sich, obwohl im Koalitionsvertrag verankert wurde, Glyphosat ab Anfang 2024 vom Markt zu nehmen. Nach der Zulassung des Wirkstoffes auf EU-Ebene erließ das BMEL eine Eilverordnung, mit der das in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung festgelegte Glyphosatverbot ab 2024 wieder aufgehoben wurde.

Glyphosat ist ein Totalherbizid. Es tötet alle Pflanzen und vernichtet somit Futterpflanzen für bestäubende Insekten. Diese sind die Futtergrundlage für Vögel, Fledermäuse und Fische. Diese indirekten Effekte werden bei der Risikobewertung der EU bisher nicht erfasst. Deutschland könnte jedoch eigene nationale Zulassungsbedingungen festlegen. Wenn diese Bedingungen als Schutzmaßnahme nicht genügen, dann könnte die Zulassung verweigert werden. Das wäre der Fall, wenn der Verdacht besteht, dass das betreffende Produkt ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt darstellt, und dieses Risiko nicht durch Verwendungsbestimmungen ausgeräumt werden kann.

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