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IKK e.V.

Kompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses durch Urteil bestätigt
Keine Aufnahme von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden durch die "Hintertür"

Bergisch Gladbach (ots)

Der IKK-Bundesverband begrüßt die
Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) 
vom 24. Mai 2007, nach der der Versuch eines Unternehmens, die 
Kompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bei neuen 
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu unterwandern, abgelehnt 
wurde. Das Gericht habe nur einzuschreiten, wenn ein Systemversagen 
vorliege, jedoch nicht die sachliche Richtigkeit von Entscheidungen 
des G-BA zu überprüfen.
Im entschiedenen Fall begehrte ein Hilfsmittelhersteller die 
Aufnahme seines Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis. Besonderheit
dieses Falles war, dass das Hilfsmittel auf einer neuen, seit 1992 
nicht zur vertragsärztlichen Versorgung der Gesetzlichen 
Krankenversicherung (GKV) gehörenden Behandlungsmethode, der 
nicht-invasiven Magnetfeldtherapie, beruhte.
Mit dem Urteil wird die Auffassung der Spitzenverbände der 
Krankenkassen nach über 10-jähriger Verfahrensdauer unterstrichen. 
"Dies ist eine Bestätigung der Qualitätssicherungsbemühungen der 
Spitzenverbände der Krankenkassen und dient dem Schutz der 
Versicherten vor der Behandlung mit Methoden, die noch nicht 
ausreichend erforscht sind", erklärte Rolf Stuppardt, 
Vorstandsvorsitzender des IKK-Bundesverbandes.
Die Entscheidung:
Der 5. Senat des LSG NRW hielt aufgrund der Entscheidung des 
Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.08.2000, Az.: B 3 KR 21/99, die 
Anwendung der Kriterien des § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V, der für die 
Bewertung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden maßgebend 
ist, auch für die Bewertung von Hilfsmitteln, die der Anwendung einer
neuen Behandlungsmethode dienen, für maßgeblich. Hiernach obliegt 
eine solche Entscheidung dem Gemeinsamen Bundesausschuss. Diese 
Entscheidung könne aber nicht durch die Gerichte ersetzt werden. Eine
solche Entscheidung  oder Nicht-Entscheidung des kleinen Gesetzgebers
sei nur dergestalt von der Sozialgerichtsbarkeit überprüfbar, als 
hier ein "Systemversagen" zu prüfen sei. Dies gelte insbesondere auch
vor dem Hintergrund, dass es nicht zu einer Ungleichbehandlung von 
Versicherten und Hilfsmittelherstellern kommen dürfe. Entsprechend 
einer neueren Entscheidung des BSG vom 26.09.2006, Az.: B 1 KR 3/06 
R, hat ein Versicherter nur dann einen gerichtlich durchsetzbaren 
Anspruch auf Versorgung mit einer neuen Behandlungsmethode oder einem
Hilfsmittel in der ambulanten Versorgung, welches einer neuen 
Behandlungsmethode dient, wenn ein Systemversagen vorliegt. Ein 
solches Systemversagen ist danach zu bejahen, wenn das Verfahren vor 
dem Bundesausschuss von den antragsberechtigten Stellen bzw. dem 
Bundesausschuss selbst überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder nicht 
ordnungsgemäß betrieben wurde und dies auf eine willkürliche oder 
sachfremde Untätigkeit bzw. Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist.
Vorliegend hatte sich der G-BA bereits in den Jahren 1992, 2002 
und 2004 mit der nicht-invasiven Magnetfeldtherapie befasst, ohne 
dass es zu einer positiven Bewertung für die vorliegend streitige 
Behandlungsmethode gekommen ist. Neuere, wissenschaftlich nicht zu 
beanstandende Unterlagen, die eine medizinische Nützlichkeit dieser 
Behandlungsmethode zweifelsfrei nachweisen konnten, liegen nicht vor,
so dass eine willkürliche Nichtbefassung des G-BA oder eine 
willkürliche Untätigkeit der Spitzenverbände der Krankenkassen 
bezüglich der Befassung des G-BA mit einer erneuten Überprüfung 
dieser Behandlungsmethode und somit eines Systemversagens für das 
LSG-NRW nicht erkennbar war.
- Diese Pressemitteilung finden Sie auch im Internet unter 
www.ikk.de -

Pressekontakt:

Kontakt:
IKK Bundesverband
Pressesprecher: Joachim Odenbach
Tel.: 02204 44-111
Fax: 02204 44-455
e-mail: joachim.odenbach@bv.ikk.de

Original-Content von: IKK e.V., übermittelt durch news aktuell

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