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Carsharing: Auto teilen und Steuern sparen - geht das?

Carsharing: Auto teilen und Steuern sparen - geht das?
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W. (ots)

Keine Parkgebühren, eigene Stellplätze zum Abholen und Zurückbringen, bessere Vernetzung mit öffentlichen Verkehrsmitteln - all diese Privilegien sind beim sogenannten Carsharing möglich: Grundlage dafür ist das neue Carsharing-Gesetz, das am 1. September 2017 in Kraft treten soll. Doch was müssen Berufstätige steuerlich beachten, wenn sie die Angebote von kommerziellen Carsharing-Diensten nutzen? Können sie vielleicht sogar Steuern sparen? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt die gängigsten Möglichkeiten.

Schnell ein Carsharing-Auto reservieren, einsteigen und losfahren: Solche Angebote gibt es in mehr als 600 deutschen Städten und Gemeinden, wie der Bundesverband CarSharing e. V. in einer Erhebung berichtet (Stand: Januar 2017). Vor allem in Großstädten ist das Auto-Teilen für viele eine willkommene Alternative zum eigenen Wagen. Arbeitnehmer, die die Offerten von Carsharing-Anbietern nicht nur privat, sondern auch beruflich nutzen, haben hinsichtlich der steuerlichen Behandlung folgende Möglichkeiten:

   - "Unternimmt ein Arbeitnehmer mit einem Carsharing-Auto auch 
     beruflich veranlasste Fahrten, deren Kosten der Arbeitgeber 
     nicht erstattet, können diese Ausgaben als Werbungskosten von 
     der Steuer abgesetzt werden", erklären die Experten der 
     Vereinigten Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). Das gilt für die 
     tatsächlich anfallenden und dementsprechend zu belegenden Kosten
     und nicht nur - wie man vielleicht annehmen könnte - für eine 
     Reisekostenpauschale in Höhe von 30 Cent pro Kilometer. Deshalb 
     sollten betroffene Arbeitnehmer alle Nachweise wie Tank-, Park- 
     oder Servicegebühr-Quittungen der Steuererklärung beilegen.
   - Für den Fiskus ist es in diesem Zusammenhang wichtig, berufliche
     von privaten Carsharing-Fahrten zu trennen. Dafür gibt es 
     mehrere Möglichkeiten:
1. Der Arbeitnehmer kann zwei Kundenkonten beim Carsharing-Anbieter 
nutzen, nämlich eines für private und eines für berufliche Fahrten, 
wie die VLH-Steuerexperten vorschlagen. 
2. Manche Carsharing-Unternehmen bieten die Möglichkeit, vor 
Fahrtantritt die Option "Dienstliche Fahrt" auszuwählen. 
3. Es lässt sich natürlich auch - ganz klassisch - ein digitales oder
papierenes Fahrtenbuch führen, in dem der Arbeitnehmer seine 
dienstlichen und privaten Fahrten genau verzeichnet.
   - "Auch Anmelde- und Grundgebühren, die der Carsharing-Anbieter 
     eventuell verlangt, kann ein Arbeitnehmer gegebenenfalls als 
     Werbungskosten geltend machen", so die VLH-Steuerprofis. Dabei 
     lässt sich aber nur jener Teil der Ausgaben in die 
     Steuererklärung eintragen, der auch dem Anteil der beruflichen 
     Nutzung des Carsharing-Autos entspricht. Wer also Carsharing 
     ausschließlich für seine beruflichen Fahrten nutzt, kann die 
     Anmelde- bzw. Grundgebühren in voller Höhe absetzen. Wer 
     Carsharing zum Beispiel zu 25 Prozent dienstlich nutzt, kann 
     auch nur 25 Prozent der Kosten absetzen.
   - Für private Fahrten mit dem Carsharing-Wagen gibt es im 
     Allgemeinen keine Steuervergünstigungen. Ausnahme: die Fahrten 
     eines Berufstätigen von der Wohnung zu seiner ersten 
     Tätigkeitsstätte, die auch als private Fahrten gelten. Der 
     Arbeitnehmer kann für die einfache werktägliche Fahrtstrecke in 
     den Betrieb oder ins Büro in der Regel 30 Cent pro 
     Entfernungskilometer absetzen - auch wenn er ein Carsharing-Auto
     nutzt.

Was ist zu beachten, wenn sich der Arbeitgeber an den Carsharing-Kosten beteiligt?

Carsharing statt Dienstwagen: Falls ein Arbeitgeber die Kosten für das Carsharing eines Arbeitnehmers ganz oder teilweise übernimmt, müssen bestimmte steuerliche Regeln beachtet werden. Dabei lassen sich folgende Fälle unterscheiden:

1. Der Arbeitgeber trägt die Kosten sowohl für berufliche als auch 
für private Fahrten des Arbeitnehmers. Dadurch entsteht dem 
Arbeitnehmer für seine privaten Fahrten ein geldwerter Vorteil. "Auf 
diesen muss der Berufstätige Steuern und Sozialabgaben zahlen - genau
wie auf seinen Arbeitslohn", so die VLH-Fachleute. 
2. Der Arbeitgeber übernimmt zwar die Ausgaben für alle Fahrten, aber
der Arbeitnehmer beteiligt sich bei seinen privaten Fahrten an den 
Carsharing-Kosten. Dadurch entsteht in Höhe der 
Arbeitnehmer-Beteiligung kein geldwerter Vorteil. 
3. Der Arbeitnehmer darf das Carsharing ausschließlich für seine 
beruflichen Fahrten nutzen. Dadurch entsteht kein geldwerter Vorteil,
der versteuert werden müsste.

Übrigens: Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Aufwand des Arbeitgebers. Übernimmt der Chef zum Beispiel 50 Euro im Monat für private Fahrten, beträgt der geldwerte Vorteil auch 50 Euro.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als 900.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH.

Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html

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