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Urteil des LG Stuttgart: Wüstenrot Bausparkasse AG hat Vorfälligkeitsentschädigung überhöht vereinnahmt

Hamburg (ots)

Das Landgericht Stuttgart hat in seinem aktuellen Urteil vom 25.08.2022 zum Aktenzeichen 6 O 51/22 entschieden, dass die Wüstenrot Bausparkasse AG eine überhöhte Vorfälligkeitsentschädigung von ihren früheren Immobiliendarlehenskunden vereinnahmt hat und die Vorfälligkeitsentschädigung daher teilweise zurückzahlen muss. Die Bausparkasse bot mit Schreiben vom 14.01.2019 den Abschluss eines sogenannten Zwischendarlehensvertrags über einen Nettodarlehensbetrag von 109.000,00 EUR zur Immobilienfinanzierung an. Wegen der Veräußerung der finanzierten Immobilie forderte die Wüstenrot im Rahmen der Beendigung des Zwischendarlehensvertrags die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von den erstinstanzlich erfolgreichen Klägern. Die Kläger werden von der Kanzlei HAHN Rechtsanwälte vertreten. "Wir raten dazu, dass Verbraucher anwaltlich prüfen lassen, ob dem Kreditinstitut der geltend gemachte Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung in der konkreten Höhe tatsächlich zusteht", erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte die Entscheidung. "Nach unserer Erfahrung kommt es sehr häufig zu Fehlern und Gesetzesverstößen."

Verbraucherschützer halten auch das Verhalten der deutschen Kreditinstitute für unzulässig, Vorfälligkeitsentschädigungen ausgehend von einem negativen Wiederanlagezinssatz zu berechnen und zu fordern. Diese Berechnungsweise führt im Regelfall nämlich dazu, dass das Kreditinstitut eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung vereinnahmt als die Summe der noch zu zahlenden Zinsen.

Aktuell bietet HAHN Rechtsanwälte Kunden aller deutschen Kreditinstitute eine kostenfreie Erstbewertung bezüglich einer Rückforderungsmöglichkeit an. Anwaltlich zu prüfen ist ebenfalls, ob die Vorfälligkeitsentschädigung sogar in voller Höhe zurückgefordert werden kann.

Pressekontakt:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Christian Rugen
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail: rugen@hahn-rechtsanwaelte.de

Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell

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