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Landgericht Cottbus verurteilt Bausparkasse Schwäbisch Hall AG zur Rückabwicklung von Darlehensverträgen

Hamburg (ots)

Das Landgericht Cottbus hat in einem neuen Urteil vom 08. August 2016 - 2 O 327/15 - die Widerrufsbelehrung in drei Immobiliendarlehensverträgen der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG vom 11. November 2009 als fehlerhaft angesehen. Der Kläger hatte zum Zwecke der Finanzierung eines selbst genutzten Einfamilienhauses vier Darlehensverträge über einen Gesamtbetrag von 310.000,00 Euro mit der Bausparkasse abgeschlossen. Der erhobenen Feststellungsklage wurde stattgegeben, soweit sie die im Jahr 2009 geschlossenen Darlehensverträge betrifft. Der Kläger aus Königs Wusterhausen wurde von HAHN Rechtsanwälte vertreten.

Das Landgericht Cottbus stellt zunächst fest, dass die drei Darlehensverträge aus dem Jahr 2009 wirksam widerrufen worden seien. Die dortigen Widerrufsbelehrungen seien nicht als deutlich im Sinne des Paragraphen 355 BGB. Laut dem Landgericht wurde mit den Belehrungen nicht zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Die Bausparkasse könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Gesetzesfiktion berufen. Die erteilte Widerrufsbelehrung könne nicht losgelöst vom Inhalt des jeweils mitgesandten Begleitschreibens gelesen werden. Hinsichtlich eines vierten Darlehensvertrages vom 23. Juli 2010 über 10.000,00 Euro sei die Feststellungsklage dagegen nicht begründet. Insofern ist das Landgericht der Auffassung, dass keine Belehrungspflicht in Bezug auf den Erhalt einer Belehrung in Textform gegeben sei. Der Bundesgerichtshof habe auch nicht von einer inhaltlichen und optischen Identität von Muster und verwendetem Formular gesprochen. Der verlangten Entsprechung in optischer Hinsicht sei vielmehr bereits dann Genüge getan, wenn den Merkmalen der optischen Hervorhebung des Musters entsprochen wurde.

"Das Urteil des Landgerichts Cottbus reiht sich bei den sogenannten Widerrufsfällen ein in die Vielzahl positiver Urteile für die Verbraucher", stellt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte fest. "Das Urteil sollte allen Kunden der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, deren Kreditvertrag eine ähnliche bzw. identische Widerrufsbelehrung enthält, Mut machen, sich außergerichtlich bzw. gerichtlich gegenüber der Darlehensgeberin durchzusetzen", meint Hahn weiter. Hahn Rechtsanwälte empfiehlt allen Bank- und Sparkassenkunden, deren Widerruf nicht anerkannt worden ist, sich wegen eines möglichen weiteren Vorgehens fachanwaltlicher Unterstützung zu bedienen.

Pressekontakt:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
20355 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail: peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

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