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Handel mit Derivaten auf Emissionsrechte auch ohne Banklizenz möglich

München (ots)

Konferenz von IETA und Nörr Stiefenhofer Lutz: Anwendung des WpHG
offen, Übertragung von Emissionsrechten als Kreditsicherheit riskant
Handel von Derivaten auf Emissionsrechte, etwa Terminkäufe, durch
Intermediäre erfordert nicht zwingend eine Banklizenz. Das hat
Joachim du Buisson von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gestern (22. Sept.)auf einer
Konferenz in Düsseldorf bestätigt. Das Emissionsrecht muss dann
allerdings im Zuge der Transaktion im Emissionshandelsregister auf
einen anderen Eigentümer übertragen werden (physical delivery).
Gewerbsmäßige Finanzdienleistungen für reine Geldtransaktionen (cash
settlements) sind ohne Erlaubnis der BaFin nicht zulässig.
Mit Terminkäufen decken sich emittierende Betriebe ein, wenn sie
ihre Produktion ausweiten oder fehlende Rechte absichern wollen.
Verkäufer sind Unternehmen, die ihre Emissionen verringern.
Über diese Leitlinien der BaFin hinaus ist jedoch noch vieles
unklar, wie auf der Veranstaltung der International Emissions Trading
Association (IETA) und der internationalen Sozietät Nörr Stiefenhofer
Lutz deutlich wurde. Diskutiert wurde etwa, ob eine Banklizenz
erforderlich ist, wenn der Erwerber dem Verkäufer des Rechts einen
finanziellen Ausgleich für die Sicherung des Rechts gewährt (margin
calls). Die Abgrenzung ist für viele Händler von Emissionsrechten
entscheidend, weil aufsichtspflichtiger Handel ohne Banklizenz
strafbar ist. Die Beurteilung dieser Fälle soll mit der Umsetzung der
europäischen Richtlinie für Märkte in Finanzinstrumenten geregelt
werden.
Auch zu der Frage, ob das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) auf den
Emissionshandel anwendbar ist, gibt es bislang keine eindeutige
Antwort. Eine Folge: Ein Energieproduzent wäre Insider, wenn er den
Kohlendioxid-Ausstoß senkt, weil er Emissionsrechte auf den Markt
bringen wird "Es ist zu hoffen, dass die BaFin solche Fälle vom
Anwendungsbereich des WpHG ausnimmt", sagte Dr. Timo Holzborn,
Rechtsanwalt bei Nörr Stiefenhofer Lutz.
Mit Gewissheit ein riskantes Geschäft ist es, Emissionsrechte als
Kreditsicherheiten zu übertragen. Denn dazu müssen die Rechte im
Emissionsregister auf den Sicherungsnehmer umgeschrieben werden. Eine
Verpfändung ist nicht möglich. Bei Problemen mit der Finanzierung ist
der Kredit nehmende Anlagenbetreiber, der sein Eigentum an dem Recht
verloren hat, vom Wohlverhalten der Bank abhängig. Ihm drohen hohe
Strafen, wenn er die Rechte nicht rechtzeitig abliefern kann.
Auf der anderen Seite hat die Bank wegen des öffentlichen Glaubens
ohne Übertragung keine Sicherheit. Insoweit ist sogar der bösgläubige
Erwerb geschützt. Solche Situationen können insbesondere bei
Insolvenzen und Mehrfachbesicherungen zugunsten von Banken entstehen.
"In Due Diligences stellt man immer wieder fest, dass für die
Produktion erforderliche und zum Teil bereits durch Emission
verwirkte Emissionsrechte gar nicht mehr vorhanden sind, sondern
zuvor zu Geld gemacht wurden", sagte Holzborn.
Interessant ist für viele Unternehmen auch die Frage, ob
Emissionsrechte aus der zweiten Zuteilungsperiode ab 2008 für
Altverpflichtungen etwa aus 2007 eingesetzt werden können. Im Gesetz
ist das bisher nicht vorgesehen. Thomas Schütz von der Deutschen
Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt berichtete, dass dies
derzeit mit der Europäischen Kommission diskutiert werde.  "Sollte
das tatsächlich ermöglicht werden, wäre das eine völlig neue
Situation für alle betroffenen Marktteilnehmer", kommentierte Uwe M.
Erling, Rechtsanwalt bei Nörr Stiefenhofer Lutz.

Pressekontakt:

Dr. Michael Neumann
NOERR STIEFENHOFER LUTZ
Rechtsanwaelte Steuerberater Wirtschaftspruefer - Partnerschaft
Brienner Str. 28
80333 Muenchen / Germany
Tel. ++49 (0) 89-28 628-226 / Mobil: ++49 (0) 171-12 51 428
Fax ++49 (0) 89-28 01 10
E-Mail: michael.neumann@noerr.de

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