Deutscher Städte- und Gemeindebund e.V.
DStGB: Keine Sondersteuer für kommunale Wohnungsunternehmen -Klimaschutz und Verbesserungen für Mieter gefährdet
Berlin (ots)
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund lehnt die Einführung einer kommunalen Sondersteuer bei den kommunalen Wohnungsgesellschaften nachdrücklich ab. Nach jüngsten Planungen des Bundesfinanzministeriums soll eine pauschale Steuer von drei Prozent auf sämtliche Rücklagen der öffentlichen Wohnungsbetriebe erhoben werden. Die Wohnungsgesellschaften würden dadurch mit ca. 2,3 Mrd. Euro belastet. "Das ist mit uns nicht zu machen", sagte der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Gerd Landsberg heute in Berlin.
Die Abgeltungssteuer würde ausgerechnet jene nachhaltig wirtschaftenden Wohnungsunternehmen in besonderer Weise belasten, die zugunsten von umwelt- und sozialpolitisch motivierten Investitionen traditionell auf Ausschüttungen verzichten. Das geht also zu Lasten von Klimaschutz und Verbesserungen für die Mieter. "Hier wird nachhaltiges Wirtschaften nachträglich bestraft!", sagte Landsberg. Hinzu kommt, dass das steuerfreie Eigenkapital überwiegend entstanden ist, als die Wohnungsgesellschaften 1990 ihre Gemeinnützigkeit verloren haben. Die damalige Entscheidung kann nach 17 Jahren nicht einfach annulliert werden.
Landsberg wies weiter darauf hin, dass die Bestände an steuerfreiem Eigenkapital durch drei Gesetzesmaßnahmen entstanden seien:
- Der größte Anteil entfällt auf die Aufhebung der Wohnungsgemeinnützigkeit im Jahr 1990. Ziel der Maßnahme war es, zuvor steuerbefreite Wohnungsunternehmen zu tragfähigen Bedingungen in die Steuerpflicht zu entlassen. Hierzu sollten ihre bis dato angesammelten stillen Reserven auf der Unternehmensebene von der Besteuerung befreit werden. Die steuertechnische Umsetzung verlangte eine Umwandlung der Reserven in steuerfreies Eigenkapital. Soweit dieses Eigenkapital nunmehr auf der Unternehmensebene besteuert werden soll, werde die eindeutige Entscheidung zur Steuerbefreiung nach mehr als 17 Jahren nachträglich annulliert.
- Ein zweiter wesentlicher Bestandteil resultiert aus der Altschuldenhilfe für die ostdeutsche Wohnungswirtschaft. Auch hier musste aus steuertechnischen Gründen ein steuerfreier Ausgleichsposten geschaffen werden, damit diese Zinszuschüsse nicht als Unternehmenserträge der Besteuerung unterworfen werden. Damit führe eine Abgeltungssteuer auf Unternehmensebene materiell zu einer nachträglichen Kürzung bereits vor langer Zeit gewährter Subventionen.
- Einen dritten Bestandteil bilden steuerfreie Investitionszulagen, die vor allem zum Zwecke des Aufbauprogramms Ost vergeben wurden. Eine Abgeltungssteuer würde diese Förderprogramme nachträglich kürzen.
Allen drei Förderkategorien war das Ziel gemein, die stillen Reserven bzw. die Zins- und Investitionszuschüsse in den Unternehmen zu halten. Deshalb sollte der Verbleib der Mittel im Unternehmen durch eine dauerhafte Steuerfreistellung auf Unternehmensebene privilegiert werden. Daraus folge, dass eine steuerliche Belastung allenfalls auf der Anteilseigner-Ebene (also bei Ausschüttung) erfolgen dürfe.
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