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TUI AG

EANS-Hauptversammlung: TUI AG
Einberufung der Hauptversammlung

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Einladung
 
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der ordentlichen Hauptversammlung 2013 am
Mittwoch, dem 13. Februar 2013, mit Beginn 10.30 Uhr, in das Hannover Congress
Centrum, Theodor-Heuss-Platz 1-3, 30175 Hannover, ein.



TUI AG
Berlin/Hannover
Karl-Wiechert-Allee 4
30625 Hannover


Das Grundkapital der Gesellschaft ist zerlegt in 252.374.490 nennwertlose
Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten.


Wertpapier-Kennnummern 
für stimmberechtigte und dividenden-berechtigte Aktien:
ISIN-Code       
WKN
DE 000 TUA G00 0        TUA G00
DE 000 TUA G0B 2        TUA G0B

für stimmberechtigte Aktien:
ISIN-Code       
WKN

DE 000 TUA G20 8        TUA G20
DE 000 TUA G19 0        TUA G19
 
Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der TUI AG am 13. Februar 2013


1.Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses des Geschäftsjahres 2011/12, des
gebilligten Konzernab-schlusses, des zusammengefassten Lage- und
Konzernlageberichts mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach den §§ 289
Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats

2.Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres
2011/12
Der Jahresüberschuss beträgt 127.946.061,75 EUR. Nach Einstellung eines Betrags
in Höhe von 118.470.000,00 EUR in die anderen Gewinnrücklagen und unter
Berücksichtigung des Gewinnvortrags von 107.141.591,53 EUR ergibt sich ein
Bilanzgewinn von 116.617.653,28 EUR. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
diesen Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorzutragen.

3.Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2011/12
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung zu erteilen.

4.Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2011/12
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen.

5.Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2012/13
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses, die Pricewaterhouse-Coopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2012/13 zu bestellen und außerdem mit der prüferischen Durchsicht
des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2012/13
zu beauftragen.
 
6.Aufhebung des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der TUI AG;
neue Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals (genehmigtes
Kapital) mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses - für die Ausgabe von
Belegschaftsaktien - (Satzungsänderung)
Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 7. Mai 2008 unter
dem Tagesordnungspunkt 7 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 10.000.000,00 EUR durch Ausgabe neuer,
auf den Namen lautender Aktien mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
zur Ausgabe von Belegschaftsaktien zu erhöhen. Von der Ermächtigung wurde
teilweise Gebrauch gemacht; sie steht derzeit noch im Umfang von 8.314.654,13
EUR zur Verfügung. Vor dem Hintergrund, dass die Gültigkeit der Ermächtigung in
diesem Jahr endet, wird vorgeschlagen, unter Aufhebung des bestehenden
genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung, eine neue Ermächtigung mit
einem genehmigten Kapital zu beschließen.

Dabei soll sichergestellt werden, dass die Aufhebung des bestehenden genehmigten
Kapitals gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung nur wirksam wird, wenn an dessen Stelle
ein neues genehmigtes Kapital gemäß nachfolgendem Beschlussvorschlag tritt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
a)Die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der TUI AG mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 6. Mai 2013 um bis zu
insgesamt 8.314.654,13 EUR (in Worten Euro acht Millionen
dreihundertundvierzehntausendsechshundertvierundfünfzig und Cent dreizehn) zu
erhöhen (Ausgabe von Belegschaftsaktien), wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der
Eintragung des gemäß den nachfolgenden Absätzen b) und c) zu beschließenden
neuen genehmigten Kapitals aufgehoben.

b)Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 12. Februar 2018 durch Ausgabe neuer, auf
den Namen lautender Aktien gegen Bareinlagen einmal oder mehrmals um bis zu
insgesamt 10.000.000,00 EUR (in Worten: Euro zehn Millionen) zu erhöhen
(genehmigtes Kapital) und über den Inhalt der Aktien und die Bedingungen der
Aktienausgabe zu entscheiden. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann mit Zustimmung
des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, um die aus dem genehmigten Kapital
geschaffenen Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer
Konzerngesellschaften ausgeben zu können.

c)Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 10.000.000,00 EUR
geschaffen. Hierzu wird § 4 Abs. 4 der Satzung wie folgt neu gefasst:

"Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 12. Februar 2018 durch Ausgabe neuer, auf den Namen
lautender Aktien gegen Bareinlagen einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt
10.000.000,00 EUR (in Worten: Euro zehn Millionen) zu erhöhen (genehmigtes
Kapital) und über den Inhalt der Aktien und die Bedingungen der Aktienausgabe zu
entscheiden. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ausgeschlossen werden, um die aus dem genehmigten Kapital geschaffenen Aktien an
Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften ausgeben zu
können."

d)Um sicherzustellen, dass die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals
über 8.314.654,13 EUR (in Worten: Euro acht Millionen
dreihundertundvierzehntausend sechshundertvierundfünfzig und Cent dreizehn)
nicht wirksam wird, ohne dass an seine Stelle das neue genehmigte Kapital gemäß
vorstehendem Beschluss tritt, wird der Vorstand angewiesen, die Aufhebung des
bisherigen genehmigten Kapitals über 8.314.654,13 EUR (in Worten: Euro acht
Millionen dreihundertundvierzehntausend sechshundertvierundfünfzig und Cent
dreizehn) gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung zur Eintragung in das Handelsregister mit
der Maßgabe anzumelden, dass die Aufhebung nur eingetragen wird, wenn
gleichzeitig das neue genehmigte Kapital über 10.000.000,00 EUR (in Worten: Euro
zehn Millionen) eingetragen wird.

7.Aufhebung des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der TUI AG;
neue Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals (genehmigtes
Kapital) mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses unter anderem nach §§
203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (Satzungsänderung)

Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 7. Mai 2008 unter
dem Tagesordnungspunkt 8 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 64.000.000,00 EUR (in Worten: Euro
vierundsechzig Millionen) durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Aktien
mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
zu erhöhen. Vor dem Hintergrund, dass die Ermächtigung in diesem Jahr ausläuft,
wird vorgeschlagen, dieses genehmigte Kapital aufzuheben und durch eine neue
Ermächtigung zu ersetzen, damit der Vorstand weiterhin über die notwendigen
Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt und auch künftig die
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen
anpassen kann.

Dabei soll sichergestellt werden, dass die Aufhebung des bestehenden genehmigten
Kapitals gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung nur wirksam wird, wenn an dessen Stelle
ein neues genehmigtes Kapital gemäß nachfolgendem Beschlussvorschlag tritt.
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a)Die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der TUI AG mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 6. Mai 2013 um bis zu
insgesamt 64.000.000,00 EUR (in Worten: Euro vierundsechzig Millionen) zu
erhöhen (genehmigtes Kapital), wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung
des gemäß den nachfolgenden Absätzen b) und c) zu beschließenden neuen
genehmigten Kapitals aufgehoben.

b)Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 12. Februar 2018 durch Ausgabe neuer, auf
den Namen lautender Aktien gegen Bareinlagen einmal oder mehrmals, jedoch
insgesamt höchstens um 64.500.000,00 EUR (in Worten: Euro vierundsechzig
Millionen fünfhunderttausend) zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Dabei ist den
Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von
einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand kann mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher
Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der neuen Aktien, die
aufgrund dieser Ermächtigung ausgegeben werden, darf zusammen mit den Aktien,
die aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5,
186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese
Ermächtigung am 13. Februar 2013(Beschlusszeitpunkt) bis zum Zeitpunkt ihrer
Ausnutzung ausgegeben oder veräußert werden, die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
vorgesehene Grenze von 10% des Grundkapitals zum Beschlusszeitpunkt oder - falls
dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien
vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen. Auf diese Begrenzung sind darüber
hinaus Aktien anzurechnen, die aufgrund von Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ausgegeben werden bzw. auszugeben
sind, soweit diese Schuldverschreibungen seit dem Beschlusszeitpunkt bis zum
Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung entsprechend der Vorschrift des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG emittiert worden sind.
 
Der Vorstand darf ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre wegen Spitzenbeträgen ausschließen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und
ihrer Durchführung festzulegen.

c)Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 64.500.000,00 EUR
geschaffen. Hierzu wird § 4 Abs. 5 der Satzung wie folgt neu gefasst:

"Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 12. Februar 2018 durch Ausgabe neuer, auf den Namen
lautender Aktien gegen Bareinlagen einmal oder mehrmals, jedoch insgesamt
höchstens um 64.500.000,00 EUR (in Worten: Euro vierundsechzig Millionen
fünfhun-derttausend) zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder
mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand kann mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher
Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der neuen Aktien, die
aufgrund dieser Ermächtigung ausgegeben werden, darf zusammen mit den Aktien,
die aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5,
186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese
Ermächtigung am 13. Februar 2013 (Beschlusszeitpunkt) bis zum Zeitpunkt ihrer
Ausnutzung ausgegeben oder veräußert werden, die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
vorgesehene Grenze von 10% des Grundkapitals zum Beschlusszeitpunkt oder - falls
dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien
vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen. Auf diese Begrenzung sind darüber
hinaus Aktien anzurechnen, die aufgrund von Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ausgegeben werden bzw. auszugeben
sind, soweit diese Schuldverschreibungen seit dem Beschlusszeitpunkt bis zum
Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung entsprechend der Vorschrift des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG emittiert worden sind. Der Vorstand darf ferner mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre wegen Spitzenbeträgen
ausschließen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen."

d)Um sicherzustellen, dass die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals
über 64.000.000,00 EUR (in Worten: Euro vierundsechzig Millionen) nicht wirksam
wird, ohne dass an seine Stelle das neue genehmigte Kapital gemäß vorstehendem
Beschluss tritt, wird der Vorstand angewiesen, die Aufhebung des bisherigen
genehmigten Kapitals über 64.000.000,00 EUR (in Worten: Euro vierundsechzig
Millionen) gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung zur Eintragung in das Handelsregister
mit der Maßgabe anzumelden, dass die Aufhebung nur eingetragen wird, wenn
gleichzeitig das neue genehmigte Kapital über 64.500.000,00 EUR (in Worten: Euro
vierundsechzig Millionen fünfhunderttausend) eingetragen wird.

8.Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugs-
und des Andienungsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien
unter Herabsetzung des Grundkapitals

Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich
ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die
Hauptversammlung. Da die von der Hauptversammlung am 9. Februar 2011
beschlossene Ermächtigung am 8. August 2012 ausgelaufen ist, soll der
Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut eine Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen. Die neue Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien soll den Vorstand auch dazu ermächtigen, eigene Aktien
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a)Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10%
des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben.
Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich
im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen.
Ferner sind die Voraus-setzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG zu beachten.
Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt
werden.

b)Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung
eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Der Erwerb kann dabei durch die
Gesellschaft, durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende
Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft
handelnde Dritte durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 12. August
2014. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels
eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung an
die Aktionäre zur Abgabe eines Verkaufsangebots (zusammen "öffentliches
Erwerbsangebot").

-Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft
gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag
durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenpreis im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr
als 10% über- oder unterschreiten.

-Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Erwerbsangebots, darf der von der
Gesellschaft gezahlte Angebotspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch
die Schlussauktion am letzten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung des
Erwerbsangebots ermittelten Kurs für Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der
Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe eines Verkaufsangebots erhebliche
Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung
zur Abgabe eines Verkaufsangebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den
Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung
einer etwaigen Anpassung abgestellt. Sofern die Gesamtzahl der auf ein
öffentliches Erwerbsangebot angedienten Aktien dessen Volumen überschreitet,
kann der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten)
erfolgen; darüber hinaus können eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen
(bis zu 50 Aktien je Aktionär) sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von
Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Ein
etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit
ausgeschlossen.

c)Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden,
können über die Börse oder unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
durch Angebot an die Aktionäre veräußert werden. Der Vorstand wird darüber
hinaus ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung
erworben werden, stattdessen zu den folgenden Zwecken zu verwenden:

-Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass
die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Sie können auch ohne Kapitalherabsetzung
durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Aktien am
Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen
Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung ohne
Kapitalherabsetzung, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Aktien in der
Satzung ermächtigt.

-Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in anderer Weise als
über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre veräußert werden, wenn
die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis
von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu
veräußernden Aktien die Grenze von 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung über die-se Ermächtigung oder - falls der
Wert geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung insgesamt nicht übersteigen.
Das vorstehende Ermächtigungsvolumen von 10% des Grundkapitals verringert sich
um den anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den
sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen
beziehen, die nach dem 13. Februar 2013 unter Bezugs-rechtsausschluss in
unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben bzw. veräußert worden sind.

-Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch im Rahmen des Erwerbs
von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder
sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen) sowie im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen gegen Sachleistungen veräußert werden.

-Die Aktien können auch zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
-pflichten aus von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen der Gesellschaft
begebenen Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinatio-nen dieser
Instrumente) mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. -pflicht verwendet werden.

d)Die Ermächtigung unter lit. c), Unterpunkte 2 bis 4 erfasst auch die
Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund von § 71 d Satz 5 AktG
erworben wurden.

e)Die Ermächtigungen unter lit. c) können einmal oder mehrmals, ganz oder in
Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen gemäß lit. c), Unterpunkte 2
bis 4 können zudem durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der
Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.

f)Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen,
als diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. c),
Unterpunkte 2 bis 4 verwendet werden. Für den Fall, dass die eigenen Aktien
durch Angebot an die Aktionäre veräußert werden, wird der Vorstand ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für
Spitzenbeträge auszuschließen. Jedoch darf der auf eigene Aktien, für die das
Bezugsrecht aufgrund dieser Ermächtigung oder durch Nutzung der Ermächtigungen
unter lit. c), Unterpunkte 2 bis 4 ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende
anteilige Betrag am Grundkapital zusammen mit dem anteiligen Betrag am
Grundkapital, der auf eigene Aktien oder neue Aktien aus genehmigtem Kapital
entfällt oder auf den sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus
Schuldverschreibungen beziehen, die nach dem 13. Februar 2013 unter
Bezugsrechtsausschluss veräußert bzw. ausgegeben worden sind, 10% des
Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist entweder das zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der Veräußerung der
eigenen Aktien vorhandene Grundkapital, je nachdem zu welchem dieser Zeitpunkte
der Grundkapitalbetrag geringer ist. Als Bezugsrechtsausschluss ist es auch
anzusehen, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe in unmittelbarer, entsprechender
oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt.

9.Anpassung der Aufsichtsratsvergütung mit Beginn des Geschäftsjahres 2012/13
(Satzungsänderung)

Die Aufsichtsratsvergütung der TUI AG wurde letztmalig im Geschäftsjahr 2006
angepasst.

Der Aufsichtsrat hat Hostettler Kramarsch & Partner (hkp) gebeten, als
unabhängige und auf Vergütungsfragen spezialisierte Berater die Angemessenheit
der Vergütung des Aufsichtsrats der TUI AG zu überprüfen und einen Vorschlag zur
Anpassung der Vergütung in Bezug auf deren Höhe und Systematik zu unterbreiten.
Das Ergebnis der Überprüfung und Vorschläge zur Anpassung der Vergütung wurden
vom Aufsichtsrat und Vorstand eingehend beraten.

Die vom Aufsichtsrat und Vorstand befürworteten Änderungen betreffen
-die Anpassung der festen Vergütung von 40.000,00 EUR auf 50.000,00 EUR pro
Jahr,
-den Wegfall der kurzfristigen variablen Vergütung zugunsten der auf den
langfristigen Erfolg des Unternehmens bezogenen Vergütung; die Obergrenze von
50.000,00 EUR für die langfristige Vergütung bleibt erhalten,
-die Festsetzung einer gleichen zusätzlichen Vergütung für die Mitglieder des
Präsidiums und des Prüfungsausschusses in Höhe von 40.000,00 EUR - statt vormals
20.000,00 EUR - pro Jahr,
-den Entfall der pauschalen Aufwandserstattung und
-die Einführung eines Sitzungsgelds von 1.000,00 EUR pro Sitzung.

Die neue Vergütungssystematik soll mit Beginn des Geschäftsjahres 2012/13
wirksam werden. Die Ansprüche aus der langfristigen Vergütung des gegenwärtig
noch gültigen Vergütungssystems würden dann zum 30. September 2012 ermittelt und
nach dieser Hauptversammlung ausgezahlt werden.

Die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 15.
Mai 2012 werden durch den Vorschlag berücksichtigt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, § 18 der Satzung wie folgt neu
zu fassen:
"§ 18
(1)Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen, zu
denen auch die auf ihre Bezüge entfallende Umsatzsteuer gehört
(a) eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von
50.000,00 EUR und
(b) eine auf den langfristigen Erfolg des Unternehmens bezogene Vergütung
(langfristige variable Vergütung) von 400,00 EUR je 0,01 EUR des Durchschnitts
der in den Konzernabschlüssen für die jeweils letzten drei abgelaufenen
Geschäftsjahre ausgewiesenen unverwässerten Ergebnisse je Aktie (Gewinn pro
Aktie).

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf des dreijährigen Bemessungszeitraumes aus dem
Aufsichtsrat aus, endet die Durchschnittsermittlung mit dem Geschäftsjahr des
Ausscheidens.

Der zur Auszahlung kommende Betrag soll eine Obergrenze (Cap) von 50.000,00 EUR
nicht überschreiten.

(c) Die Vergütung gem. Absatz 1 (b) ist zahlbar nach Ablauf der
Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das jeweils
abgelaufene Geschäftsjahr entscheidet.

(2)Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, sein Stellvertreter
das Eineinhalbfache der Vergütung gem. Absatz 1 (a) und (b).

(3)Die Mitglieder des Präsidiums und des Prüfungsausschusses erhalten für ihre
Tätigkeit über die Vergütung nach Absatz 1 (a) und (b) und nach Absatz 2 hinaus
eine weitere, nach Absatz 1 (c) zahlbare Vergütung in Höhe von 40.000,00 EUR,
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Dreifache dieser Vergütung.

Die Mitglieder des Nominierungsausschusses erhalten für ihre Tätigkeit keine
gesonderte Vergütung.

(4)Die Vergütung bezieht sich jeweils auf ein volles Geschäftsjahr. Für Teile
eines Geschäftsjahres oder Rumpfgeschäftsjahre wird die Vergütung anteilig
gezahlt. Im Falle von Rumpfgeschäftsjahren ist die Vergleichbarkeit durch die
Ermittlung entsprechend angepasster Werte sicherzustellen.

(5)Die Mitglieder des Aufsichtsrats, des Präsidiums, des Nominierungsausschusses
und des Prüfungsausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen ein
Sitzungsgeld von 1.000,00 EUR je Sitzung.

(6)Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft
von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (sog. D&O-Versicherung) für Organe und
bestimmte Führungskräfte einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien
hierfür entrichtet die Gesellschaft."
 
10.Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds für die verbleibende Amtszeit

Das frühere Mitglied des Aufsichtsrats, Herr Roberto Lopéz Abad hat sein Amt mit
Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 15. Februar 2012 niedergelegt. Am 26.
März 2012 wurde auf Antrag des Vorstands Frau Angelika Gifford vom Amtsgericht
Hannover zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Der Aufsichtsrat bittet die
Hauptversammlung, im Einklang mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex, das
Mandat von Frau Gifford durch eine entsprechende Wahl der Hauptversammlung für
die verbleibende Amtszeit des Aufsichtsrats bis zum Schluss der ordentlichen
Hauptversammlung 2016 zu bestätigen. Die Wahl von Frau Gifford als unabhängige
und weibliche Kandidatin mit reichhaltiger beruflicher Erfahrung in dem für die
Gesellschaft wichtigen Bereich der Informationstechnologie trägt aus Sicht des
Aufsichtsrats zu einer optimalen Besetzung des Gremiums bei.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 11 der Satzung der TUI AG i.V.m. §§ 96 Abs.
1, 101 Abs. 1 des AktG und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der
Arbeitnehmer zusammen. Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner sind durch
die Hauptversammlung zu wählen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der
Anteilseignervertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau Angelika Gifford, Senior Director der
Microsoft Deutschland GmbH, Kranzberg, für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung 2016, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2014/15 beschließt, als Vertreterin der Anteilseigner in den
Aufsichtsrat zu wählen.

Angaben zu Tagesordnungspunkt 10 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG:

Frau Angelika Gifford ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu den unter den Punkten 7 und 8
der Tagesordnung vorgesehenen Bezugsrechtsausschlüssen gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz
2, 203 Abs. 2 Satz 2 und § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG

Der Vorstand berichtet zum Verhältnis zwischen der bestehenden Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und gemäß § 4 Abs. 5 der
Satzung der TUI AG und den hier unter Tagesordnungspunkt 7 (genehmigtes Kapital)
und Tagesordnungspunkt 8 (Erwerb und Verwendung eigener Aktien) vorgeschlagenen
neuen Ermächtigungen im Einzelnen wie folgt:

Die unter den Punkten 7 und 8 der Tagesordnung vorgeschlagenen Ermächtigungen
sehen unter anderem die Möglichkeit vor, unter Ausnutzung der Regelungen des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG das Grundkapital der TUI AG zu erhöhen oder erworbene
eigene Aktien zu veräußern und dabei jeweils das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen, soweit die hierfür geltende gesetzliche Grenze von 10% des
Grundkapitals - insgesamt - nicht überschritten wird.

Der Vorstand wird, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bei sämtlichen auf die
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestützten Ermächtigungen eine Ausnutzung
nur in der Weise vornehmen, dass insgesamt die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
vorgesehene Grenze von 10% des zum jeweiligen Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung über die Ermächtigungen bestehenden Grundkapitals während der
Laufzeit der jeweiligen Ermächtigung bis zum Zeitpunkt von deren Ausnutzung
eingehalten wird. Sollte das Grundkapital im Zeitpunkt der Ausnutzung der
jeweiligen Ermächtigung geringer sein als zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen,
ist das geringere Grundkapital maßgeblich.
 
Unabhängig davon, ob die entsprechenden Ermächtigungen mit der Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses einzeln oder kumuliert ausgenutzt werden, soll
insgesamt die Grenze von 10% des Grundkapitals für einen Bezugsrechtsauschluss
nach den Regeln des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht überschritten werden. Die
bestehende und die vorgeschlagenen Ermächtigungen mit der Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG haben
ausschließlich den Zweck, dem Vorstand die Möglichkeit zu geben, das in der
konkreten Situation jeweils - unter Beachtung der Interessen der Aktionäre und
der Gesellschaft - am besten geeignete Instrument zu nutzen, nicht jedoch durch
eine mehrfache Ausnutzung der verschiedenen Möglichkeiten des vereinfachten
Bezugsrechtsausschlusses in den vorgesehenen Ermächtigungen das Bezugsrecht der
Aktionäre über die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestimmte Grenze von 10% des
Grundkapitals hinaus ausschließen zu können.

Zu Punkt 7 der Tagesordnung (genehmigtes Kapital über 64.500.000,00 EUR)

Die Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß Beschluss der
Hauptversammlung vom 7. Mai 2008 unter Tagesordnungspunkt 8 über 64.000.000,00
EUR endet am 6. Mai 2013. Um die Gesellschaft auch künftig in die Lage zu
versetzen, ihre Eigenkapitalausstattung den sich ergebenen Erfordernissen
flexibel anzupassen, soll der Vorstand für einen Zeitraum von fünf Jahren
ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu 64.500.000,00 EUR zu erhöhen.
 
Bei Ausnutzung dieses genehmigten Kapitals soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht ausge-schlossen werden können, wenn die neuen Aktien bei
Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben
werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung
versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen in ihren verschiedenen
Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu nutzen und einen hierbei entstehenden
Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des
Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur ein zeitnäheres Agieren, sondern auch
eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis, also ohne den bei
Bezugsrechtsemissionen in der Regel erforderlichen größeren Abschlag. Dies führt
zu höheren Emissionserlösen zum Wohle der Gesellschaft. Bei Ausnutzung der
Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag so niedrig bemessen, wie dies nach
den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist.
Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieses genehmigten
Kapitals wird jedoch keinesfalls mehr als 5% des dann aktuellen Börsenkurses
betragen.
 
Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im
Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sollte das Grundkapital im Zeitpunkt der Ausnutzung
der Ermächtigung geringer als am 13. Februar 2013 sein, ist das geringere
Grundkapital maßgeblich. Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung eigener Aktien
anzurechnen, sofern sie nach dem 13. Februar 2013 bis zur Ausnutzung der
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur
Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen nach dem 13. Februar 2013 bis zur Ausnutzung der
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

Durch diese Vorgabe wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis
der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung
getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund der Begrenzung des Umfangs der
bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die zur
Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd
gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist daher sichergestellt,
dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG die Vermögens- wie auch Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung dieses
genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt
bleiben, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere
Handlungsspielräume eröffnet werden.
 
Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses durch den Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats wegen Spitzenbeträgen ermöglicht die erleichterte Abwicklung
einer Bezugsrechtsemission, wenn sich Spitzenbeträge aufgrund des
Emissionsvolumens oder zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses
ergeben.

Zu Punkt 8 der Tagesordnung (Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien)

Der Vorschlag zu TOP 8 sieht eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß §
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Höhe von bis zu 10% des Grundkapitals vor, die auf einen
Zeitraum von 18 Monaten beschränkt ist.

Die TUI AG hat in der Hauptversammlung vom 9. Februar 2011 einen
Ermächtigungsbeschluss zum Erwerb eigener Aktien gefasst, der bis zum 8. August
2012 befristet war.
 
Nach der neuen Ermächtigung soll die Gesellschaft neben der Möglichkeit des
Erwerbs eigener Aktien über die Börse auch die Möglichkeit erhalten, eigene
Aktien mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots zu erwerben. Bei sämtlichen
Erwerbswegen ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
Bei einem öffentlichen Kaufangebot bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe eines Verkaufsangebots können die Aktionäre entscheiden, wie viele
Aktien und - bei Festlegung einer Preisspanne - zu welchem Preis sie diese der
Gesellschaft anbieten möchten. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene
Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, soll es möglich
sein, dass der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien
(Andie-nungsquoten) erfolgt. Nur wenn im Grundsatz ein Erwerb nach
Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das
Erwerbsver-fahren in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch
abwickeln. Zudem soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner
Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 50 Stück Aktien je
Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, kleine, in der Regel
unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende
faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden. Sie dient zum
anderen auch der Vereinfachung der technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens.
Schließlich soll in allen Fällen eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen
zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können.
Auch dies dient der Erleichterung der technischen Abwicklung, indem es so
möglich wird, den Erwerb ganzer Aktien sicherzustellen. In all diesen Fällen ist
der Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre
erforderlich und nach der Überzeugung des Vorstands und des Aufsichtsrats
gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären angemessen. Der gebotene Kaufpreis
oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) dürfen den durch die Schlussauktion am letzten Börsentag vor
der Veröffentlichung des Erwerbsangebots ermittelten Kurs für Aktien der
Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots bzw. der
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erhebliche
Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung
zur Abgabe eines Verkaufsangebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den
Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung
einer etwaigen Anpassung abgestellt.

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung
eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Der Erwerb kann dabei durch die
Gesellschaft, durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende
Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft
handelnde Dritte durchgeführt werden. Die erworbenen eigenen Aktien können über
die Börse veräußert werden. In diesem Fall besteht kein Bezugsrecht der
Aktionäre. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG genügt die Veräußerung eigener
Aktien über die Börse - ebenso wie deren Erwerb über die Börse - dem
Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG. Die erworbenen eigenen Aktien können
aber auch unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch Angebot an die
Aktionäre veräußert werden. Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, die
erworbenen eigenen Aktien stattdessen in anderer Weise zu veräußern oder sie
einzuziehen. Dazu im Einzelnen:

Der Beschlussvorschlag enthält die Ermächtigung für den Vorstand, die erworbenen
eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer Weise als über die
Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre gegen Barleistung zu veräußern.
Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien zu einem Preis veräußert werden, der
den Börsen-preis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt
der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird
von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in entsprechender Anwendung des § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes
der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis
veräußert werden dürfen, welcher den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die
eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen
eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung
vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Der Abschlag vom
Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird voraussichtlich
nicht über 3%, jedenfalls aber maximal bei 5% des aktuellen Börsenpreises
liegen. Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10% des
Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt der
Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung.
Sollte das Grundkapital im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung geringer
als am 13. Februar 2013 sein, ist das geringere Grundkapital maßgeblich. Die
Ausnutzung dieser Ermächtigung soll nur in der Weise erfolgen, dass insgesamt -
d. h. unter Einbeziehung einer etwaigen Ausnutzung anderer Ermächtigungen zum
Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG - die in § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG bestimmte Grenze von 10% des Grundkapitals eingehalten wird. Die
Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch den
Kauf von TUI Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Diese Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung
eines bestmöglichen Preises bei der Veräußerung der eigenen Aktien. Die
Gesellschaft wird so in die Lage versetzt, sich aufgrund der jeweiligen
Börsenverfassung bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu
nutzen. Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös
führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je veräußerter Aktie
als im Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Durch den Verzicht auf die
zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der
Kapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt
werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des
Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts
der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein
Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das zu
Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht
marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung
eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf
günstige Marktverhältnisse reagieren. Dem vorgenannten Zweck dient zwar auch das
genehmigte Kapital gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft. Der
Gesellschaft soll aber die Möglichkeit eingeräumt werden, nach einem Rückerwerb
eigener Aktien diesen Zweck in geeigneten Fällen auch ohne Durchführung einer -
wegen des Erfordernisses der Handelsregistereintragung zeit- und unter Umständen
auch kostenaufwendigeren - Kapitalerhöhung zu erreichen.

Die Veräußerung der eigenen Aktien kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch
gegen Sachleistungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen.
Die Gesellschaft soll durch die vorgeschlagene Ermächtigung in die Lage versetzt
werden, eigene Aktien unmittelbar oder mittelbar als Gegenleistung im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen
von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen
(beispielsweise Hotels, Schiffe oder Flugzeuge sowie Forderungen) anzubieten.
Die Gesellschaft steht im nationalen und globalen Wettbewerb und muss deshalb
jederzeit in der Lage sein, national und auf den internationalen Märkten schnell
und flexibel zu handeln. Dazu gehört auch die Möglichkeit, sich zur Verbesserung
der Wettbewerbsposition mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen oder
Unternehmen, Teile von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstige
Vermögensgegenstände zu erwerben. Die optimale Umsetzung dieser Möglichkeit
besteht im Einzelfall darin, den Unter-nehmenszusammenschluss oder die
Akquisition unter Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft
durchzuführen. Die Praxis zeigt zudem, dass sowohl national als auch auf den
internationalen Märkten als Gegenleistung für attraktive Akquisitionsobjekte
häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt wird.
Außerdem kann die Bereitstellung von Aktien aus dem Bestand der Gesellschaft
vorteilhafter sein als eine Veräußerung dieser Aktien zur Generierung der für
eine Akquisition benötigten Geldmittel, da es durch die Veräußerung zu negativen
Kurseffekten kommen kann. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der
Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum verschaffen, sich bietende
Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen sowie zum Erwerb von Unternehmen,
Teilen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen
Vermögensgegenständen schnell und flexibel sowohl national als auch auf
internationalen Märkten auszunutzen. Dazu bedarf es des vorgeschlagenen
Ausschlusses des Bezugsrechts. Bei Einräumung eines Bezugsrechts sind hingegen
der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen oder der Erwerb von Unternehmen,
Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung eigener
Aktien nicht möglich und die damit verbundenen Vorteile nicht erreichbar. Den
vorgenannten Zwecken dient zwar auch das genehmigte Kapital gemäß § 4 Abs. 5 der
Satzung der Gesellschaft. Der Gesellschaft soll aber die Möglichkeit eingeräumt
werden, nach einem Rückerwerb eigener Aktien diese Zwecke in geeigneten Fällen
auch ohne Durchführung einer - wegen des Erfordernisses der
Handelsregistereintragung zeit- und unter Umständen auch kostenaufwendigeren -
Kapitalerhöhung erreichen zu können. Konkrete Pläne zur Ausübung der
Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Zusammenschluss
mit anderen Unternehmen oder zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen
konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Möglichkeit
zur Gewährung eigener Aktien Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun,
wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass der Erwerb gegen Gewährung von TUI
Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Bei der Festlegung
der Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf achten, dass die Interessen
der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird sich bei der
Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis der
TUI Aktie orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist
hierbei nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse
nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen. Über die
Einzelheiten der Ausnutzung dieser Ermächtigung wird der Vorstand in der
Hauptversammlung berichten, die auf einen etwaigen Zusammenschluss oder Erwerb
gegen Gewährung von Aktien der TUI AG folgt.

Die Ermächtigung sieht ferner vor, dass die eigenen Aktien unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von Umtausch- oder Bezugsrechten von
Inhabern von durch die Gesellschaft oder deren Konzerngesellschaften
ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser
Instrumente) mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. -pflicht verwendet werden
können. Es kann zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung
ganz oder teilweise eigene Aktien zur Erfüllung der Umtauschrechte einzusetzen.
Denn insoweit handelt es sich um ein geeignetes Mittel, um einer Verwässerung
des Kapitalbesitzes und des Stimmrechts der Aktionäre entgegenzuwirken, wie sie
in gewissem Umfang bei der Erfüllung dieser Rechte mit neu geschaffenen Aktien
eintreten kann.

Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur hinsichtlich
solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund dieses
Ermächtigungsbeschlusses erworben wurden. Die Ermächtigung umfasst vielmehr auch
solche Aktien, die nach § 71 d Satz 5 AktG erworben wurden. Es ist vorteilhaft
und verschafft weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher Weise wie
die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien verwenden zu
können. Die vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten sollen außerdem nicht nur
unmittelbar von der Gesellschaft, sondern auch durch abhängige oder in
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch auf deren
Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden
können.

Nach dem Vorschlag können die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses erworbenen
eigenen Aktien zudem auch mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der Gesellschaft
ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Nach § 237 Abs.
3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer
voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit eine
Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die
vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung
diese Alternative ausdrücklich vor, wobei es aber auch hier eines erneuten
Hauptversammlungsbeschlusses nicht mehr bedürfen soll. Durch eine Einziehung der
eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische
Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand
soll daher auch ermächtigt werden, die erforderlich werdende Änderung der
Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der
Stückaktien vorzunehmen.

Der Vorstand soll schließlich ermächtigt werden, bei Veräußerung der eigenen
Aktien durch Angebot an die Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre mit
Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit
des Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch
durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf
an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf
Spitzenbeträge gering.

Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den
Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen
auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre möglichen
Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären
für angemessen.

Im Falle der Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand die nächste
Hauptversammlung unterrichten.
 
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu dem unter Punkt 6 der
Tagesordnung vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss gem. §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186
Abs. 4 Satz 2 AktG

Das auf 10.000.000,00 EUR begrenzte genehmigte Kapital soll dem Vorstand
ermöglichen, innerhalb eines Zeitraums bis zum 12. Februar 2018 einmal oder
mehrmals, insgesamt begrenzt auf den vorgenannten Betrag, Aktien an Arbeitnehmer
der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften auszugeben. Für diesen Zweck
ist der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Dem
Bezugsrechtsausschluss muss der Aufsichtsrat der Gesellschaft zustimmen.

Teilnahme
Anmeldung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung sind gem. § 21 der Satzung die Aktionäre der Gesellschaft
berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen sind und für deren Aktienbestand bis zum Ablauf der Meldefrist (6.
Februar 2013, 24.00 Uhr) bei der Gesellschaft die Aktionäre selbst oder ihre
Vertreter zur Teilnahme angemeldet wurden. Gemäß § 21 Abs. 2 der Satzung finden
Eintragungen im Aktienregister am Tag der Hauptversammlung und in den letzten
sechs Tagen davor nicht statt. Aktionäre, die spätestens am 29. Januar 2013 im
Aktienregister eingetragen sind, werden von uns angeschrieben und können sich
dann anmelden: 

schriftlich unter der Postadresse        
TUI AG Aktionärsservice
Hauptversammlung 2013
Postfach 1460
61365 Friedrichsdorf

per Telefax unter der Nummer
+49 (0) 69 22 22 34 29 4

elektronisch unter der Internet-Adresse 
(ab dem 22. Januar 2013)
www.tui-group.com/de/ir
Link "Hauptversammlungen"


Aktionäre der TUI AG haben auch in diesem Jahr die Möglichkeit, sich oder einen
Vertreter elektronisch über das Internet anzumelden und entsprechend
Eintrittskarten für die Hauptversammlung zu bestellen oder den
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen zu erteilen.
Dieser Service steht ab dem 22. Januar 2013 unter www.tui-group.com/de/ir unter
dem Link "Hauptversammlungen" zur Verfügung. Die für den Zugang zum persönlichen
Internetservice erforderliche Aktionärsnummer und die individuelle Zugangsnummer
stehen auf der Rückseite des o. a. personalisierten Anschreibens. Aktionäre, die
sich zum E-Mail-Versand registriert haben, verwenden als Zugang zum
Internetservice bitte ihre gewählte Benutzerkennung und ihr Passwort. Aktionäre,
deren Anmeldung bis zum 6. Februar 2013, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft
eingegangen ist, können noch bis zum 12. Februar 2013, 24.00 Uhr, eingehend
unter den oben genannten Adressen, Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen, die Weisungen ggf. wieder ändern
sowie die Vollmacht widerrufen. Dies gilt auch für Vollmachten und Weisungen,
die schon vor dem 6. Februar 2013 den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft
erteilt wurden. Eintrittskarten können bis spätestens zum 6. Februar 2013, 24.00
Uhr, bestellt werden. Aktionäre, die nicht bis zum 29. Januar 2013, jedoch
spätestens bis zum 6. Februar 2013 im Aktienregister eingetragen sind, können
Eintrittskarten ausschließlich schriftlich oder per Telefax unter der o.g.
Postanschrift beziehungsweise Faxnummer (eingehend bis spätestens zum 6. Februar
2013, 24.00 Uhr) bestellen.

Hinweise zur Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind,
haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, die von der Gesellschaft eingesetzten
Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Bevollmächtigten ihrer Wahl ausüben zu
lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Vollmachtsformulare finden sich außer in den persönlichen Einladungen auch unter
der Internetadresse www.tui-group.com/de/ir Link "Hauptversammlungen". Sofern
Vertreter von Aktionären gegenüber der Gesellschaft ihre Bevollmächtigung
nachzuweisen haben, also nicht der für Kreditinstitute, geschäftsmäßig Handelnde
und Aktionärsvereinigungen geltenden Ausnahmevorschrift des § 135 AktG
unterfallen, kann der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten auch
durch Übersendung einer E-Mail an die E-Mail-Adresse "tui.hv@rsgmbh.com"
erfolgen. Die E-Mail muss außer einer Kopie der Vollmacht selbst bzw. der
Bestätigung, dass Vollmacht erteilt wurde, mindestens Angaben über den Namen,
das Geburtsdatum und die Adresse des Aktionärs sowie die Stückzahl der
vertretenen Aktien und den Namen und Wohnort des Vertreters enthalten. Für die
Bevollmächtigung und Stimmrechtsausübung von Kreditinstituten,
Aktionärsvereinigungen und diesen gleichgestellten Personen gelten die
speziellen Regelungen in § 135 AktG. Für die Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die nachstehenden
Besonderheiten.

Den Aktionären der TUI AG wird angeboten, ihre Stimmrechte durch
weisungsgebundene Mitarbeiter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten
zu lassen. Die Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft können schriftlich mittels des Antwortbogens, der Bestandteil der
persönlichen Einladung ist, per Telefax sowie per Internet unter Verwendung der
genannten Adressen/Telefaxnummer erteilt werden.

Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach den erteilten Weisungen
abzustimmen. Ohne Weisungen ist die Vollmacht ungültig und das Stimmrecht wird
nicht ausgeübt. Sind Weisungen nicht eindeutig, enthalten sich die
Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten der Stimme; dies
gilt immer für unvorhergesehene Anträge.

Mit Zusendung einer persönlichen Einladung erhalten die Aktionäre das
entsprechende Formular, um Vollmacht und Weisungen zu erteilen.

Hinweise zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen gem. §§ 126, 127 AktG
Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge für eine etwaige Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern und die Bestellung des Abschlussprüfers können
gerichtet werden an:
TUI AG
Vorstandsbüro
Karl-Wiechert-Allee 4
30625 Hannover
Telefax: +49 (0)511 566-1996
E-Mail:  gegenantraege.hv@tui.com

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht nach §§ 126, 127
AktG zugänglich gemacht. Wir werden bis spätestens Dienstag, den 29. Januar
2013, 24.00 Uhr, eingehende, zugänglich zu machende Anträge von Aktionären
einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung (nur bei Gegenanträgen
erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung veröffentlichen
unter der Internetadresse 
www.tui-group.com/de/ir, Link "Hauptversammlungen".

Hinweise zu Ergänzungsanträgen 
gem. § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000 EUR des
Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, können in gleicher Weise wie gem. §
122 Abs. 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss
der Gesellschaft spätestens bis Sonntag, den 13. Januar 2013, 24.00 Uhr, in
schriftlicher Form zugegangen sein.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor
dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen
halten. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, steht den Antragstellern gem. §
122 Abs. 3 AktG der Weg zu den Gerichten offen.

Hinweise zum Auskunftsrecht des Aktionärs
Gem. § 131 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der TUI AG zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Gem. § 22
Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft kann das Frage- und Rederecht des
Aktionärs in der Hauptversammlung durch deren Vorsitzenden zeitlich angemessen
beschränkt werden. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG
aufgeführten Gründen verweigern, insbesondere soweit die Auskunft auf der
Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der
Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. Wird einem Aktionär eine Auskunft
verweigert, so kann dieser gemäß § 131 Abs. 5 AktG die Aufnahme der Frage und
des Grundes für die Auskunftsverweigerung in die notarielle Niederschrift über
die Hauptversammlung verlangen und ggf. gemäß § 132 AktG gerichtliche
Entscheidung über das Auskunftsrecht beantragen.
 
Informationen nach § 124 a AktG
Die Internetseite der TUI AG, über die die Informationen nach § 124 a AktG
zugänglich sind, lautet wie folgt: www.tui-group.com/de/ir, Link
"Hauptversammlungen". Für weitere Informationen steht die TUI
Aktionärs-HV-Hotline unter der Nummer (0800) 56 00 841 aus Deutschland oder +49
(0) 69 91 06 49 72 aus dem Ausland von Montag bis Freitag zwischen 8.00 und
18.00 Uhr zur Verfügung. 

Berlin/Hannover, im Dezember 2012 
Der Vorstand


Rückfragehinweis:
Investor Relations Kontakt: 
Björn Beroleit, Telefon: +49 (0) 511 566 1310
Nicola Gehrt, Telefon: +49 (0) 511 566 1435

Media Kontakt:
Uwe Kattwinkel, Telefon: +49 (0) 511 566 1417
Robin Zimmermann, Telefon: +49 (0) 511 566 1488

Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
--------------------------------------------------------------------------------


Emittent:    TUI AG
             Karl-Wiechert-Allee 4
             D-30625 Hannover
Telefon:     +49(0)511 566 - 1425
FAX:         +49(0)511 566 - 1096
Email:        investor.relations@tui.com
WWW:         http://www.tui-group.com
Branche:     Transport
ISIN:        DE000TUAG000
Indizes:     MDAX, CDAX, HDAX, Prime All Share
Börsen:      Regulierter Markt: Hannover, Berlin, München, Hamburg, Düsseldorf,
             Stuttgart, Regulierter Markt/Prime Standard: Frankfurt 
Sprache:    Deutsch

Original-Content von: TUI AG, übermittelt durch news aktuell

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