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Behandlungsfehler: Hat mein Arzt versagt?

Behandlungsfehler: Hat mein Arzt versagt?
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München (ots)

Die Siemens-Betriebskrankenkasse SBK erklärt, was ein Behandlungsfehler ist und wie Patienten bei einem Verdacht vorgehen müssen

Durchschnittlich melden sich rund 1.100 Kunden pro Jahr bei der SBK mit dem Verdacht auf einen Behandlungsfehler. Etwa 400 Verfahren werden jährlich tatsächlich eröffnet, ein Viertel bis ein Drittel der Vorfälle wird letztendlich als Behandlungsfehler eingestuft. "Wir gehen jedoch von einer höheren Dunkelziffer aus, da Patienten Behandlungsfehler nicht immer als solche erkennen, nicht wissen, wohin sie sich wenden können oder vor offiziellen Schritten zurückschrecken", erklärt Maria Boysen, Expertin für Behandlungsfehler bei der SBK. Deshalb erklärt die SBK, wie man beim Verdacht auf ärztliches Versagen vorgehen sollte und wie die Krankenkasse dabei unterstützt.

Was ist ein Behandlungsfehler?

Juristisch gesehen schließen Arzt und Patient bei einer ärztlichen Behandlung einen Vertrag. "Das bedeutet: Der Arzt schuldet dem Patienten eine ordnungsgemäße Behandlung, die den geltenden medizinischen Standards zum Zeitpunkt der Behandlung entspricht. Ein Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn der Arzt diese Standards - vorsätzlich oder fahrlässig - nicht erfüllt", erklärt Juristin Maria Boysen und nennt verschiedene Arten von ärztlichem Versagen:

   - Diagnoseirrtum: Hier erkennt der Mediziner Symptome nicht oder  
     interpretiert sie und medizinische Befunde falsch.
   - Verfehlte Wahl der Behandlungsmethode: Wählt der Arzt eine 
     Behandlungsart, die nicht dem aktuellen medizinischen 
     Wissensstand entspricht, liegt ein Fall von verfehlter Wahl der 
     Behandlungsmethode vor. Wählt er eine riskantere 
     Alternativmethode, muss dieser Schritt durch eine günstigere 
     Prognose gerechtfertigt sein.
   - Übernahmeverschulden: Dieser Behandlungsfehler liegt dann vor, 
     wenn ein Arzt eine Behandlung durchführt, für die er nicht die 
     erforderliche Ausstattung oder die notwendigen 
     Kenntnisse/Fähigkeiten hat.
   - Sicherungsaufklärung: In diesem Fall wird der Patient vom Arzt 
     nicht, falsch, unverständlich oder unvollständig darüber 
     aufgeklärt, wie er an der Heilung mitwirken kann; etwa durch die
     korrekte Einnahme von Medikamenten oder regelmäßige 
     Nachuntersuchungen.
   - Aufklärung: Hier gilt es drei Fälle zu unterscheiden.

1. Der Arzt klärt den Patienten nicht, falsch, unverständlich oder unvollständig über die Dringlichkeit und Schwere des Eingriffs und die damit verbundenen Risiken auf.

2. Der Arzt klärt den Patienten nicht, falsch, unverständlich oder unvollständig darüber auf, dass alternative Behandlungsmethoden mit anderen Risiken oder Erfolgschancen verbunden sind.

3. Der Arzt klärt den Patienten nicht rechtzeitig auf, sodass dieser nicht ausreichend Zeit hat, Für und Wider einer Methode abzuwägen.

   - Organisationsversagen: Ein Behandlungsfehler dieser Art kann 
     geltend gemacht werden, wenn es zu einem organisatorischen 
     Fehler in der Arztpraxis oder der Klinik gekommen ist.

Generell rät die Expertin Patienten, dem behandelnden Mediziner während der Konsultationen Fragen zur Medikation zu stellen oder sich aktiv nach alternativen Behandlungsmethoden zu erkundigen - auch wenn dem Patienten einzelne Fragen "peinlich" erscheinen oder der Arzt unter Zeitdruck zu stehen scheint. So könnten einige Versäumnisse oder Missverständnisse von vorneherein ausgeglichen werden.

Bei Verdacht: Beweise zusammentragen

"Grundsätzlich liegt die Beweislast beim Patienten; das bedeutet, er muss das Fehlverhalten des Mediziners belegen und darstellen, dass der ihm entstandene Schaden darauf zurückzuführen ist", weiß SBK-Expertin Boysen. Bei dem Verdacht auf einen Behandlungsfehler solle der Patient zunächst folgende Dinge tun:

   - Behandlungsunterlagen vom Arzt anfordern. Auf die Einsicht 
     seiner Patientenakte hat laut Patientenrechtegesetz jeder 
     Anspruch - zumindest, wenn aus therapeutischer Sicht nichts 
     dagegen spricht.
   - Mit Fotos und Gedächtnisprotokollen selbst dokumentieren, 
     welcher körperliche Schaden entstanden ist und wie der Verlauf 
     der Behandlung war.
   - Mögliche Zeugen ausfindig machen, z.B. Bettnachbarn im 
     Krankenhaus

Unterstützung durch die Krankenkasse

"Die gesetzlichen Krankenkassen sind laut Sozialgesetzbuch verpflichtet, ihre Kunden zum Thema Behandlungsfehler zu beraten; dieser Anspruch wurde mit dem Patientenrechtegesetz 2013 sogar noch einmal verstärkt", erklärt SBK-Expertin Boysen. Die Siemens-Betriebskrankenkasse unterstützt ihre Versicherten in diesem Bereich als eine der ersten Krankenkassen bundesweit bereits seit 1999: "Vermutet ein Kunde, er sei Opfer eines Behandlungsfehlers geworden, kann er sich über ein spezielles Behandlungsfehler-Telefon an die SBK wenden", erklärt Boysen. "Verhärtet sich der Verdacht, stellen wir im nächsten Schritt den Kontakt zum Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und ggf. auch zu spezialisierten Anwälten her." Die Krankenkasse übernimmt für die Betroffenen die Kommunikation mit allen Ärzten und stellt die Behandlungsunterlagen zusammen. Das Gutachten des MDK wird den Versicherten kostenlos zur Verfügung gestellt, damit sie dieses für ihre Schmerzensgeldforderungen einsetzen können, ohne ein eigenes Gutachten in Auftrag geben zu müssen.

Weitere Informationen zu den Leistungen der SBK unter www.sbk.org/leistungen/alle-leistungen/behandlungsfehlerservice/

Über die SBK:

Die Siemens-Betriebskrankenkasse SBK ist eine der größten Betriebskrankenkassen Deutschlands und gehört zu den 20 größten gesetzlichen Krankenkassen. Als geöffnete, bundesweit tätige Krankenkasse versichert sie mehr als 1 Million Menschen und betreut über 100.000 Firmenkunden in Deutschland - mit mehr als 1.700 Mitarbeitern in rund 100 Geschäftsstellen.

Seit über 100 Jahren steht für die SBK der Mensch immer im Mittelpunkt. Sie unterstützt ihre Kunden bei allen Fragen rund um die Themen Versicherung, Gesund bleiben und Gesund werden. Dies bestätigen auch die Kunden. So wurde die SBK 2015 zum dritten Mal "Deutschlands beliebteste gesetzliche Krankenkasse" und erhielt den Deutschen Servicepreis. Beim Kundenmonitor Deutschland belegte die SBK 2015 erneut den ersten Platz bei der Kundenzufriedenheit. Auch die Mitarbeiter sind begeistert: 2015 platzierte sich die SBK im Wettbewerb "Deutschlands beste Arbeitgeber" zum achten Mal in Folge unter den besten 100 Unternehmen.

Für Rückfragen:

SBK
Siemens-Betriebskrankenkasse
Katrin Gast
Stab Unternehmenskommunikation
Heimeranstr. 31
80339 München
Tel. +49(89)62700-262
Fax: +49(89)62700-60488
Email: katrin.gast@sbk.org
Internet: www.sbk.org

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