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Neun turbulente Tage
Gerichtsurteile für die Zeit von Heiligabend bis Neujahr

Neun turbulente Tage / Gerichtsurteile für die Zeit von Heiligabend bis Neujahr
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Berlin (ots)

Viele Menschen klinken sich in der Zeit vom 24. Dezember bis zum Neujahrstag aus ihrem Alltagsleben aus. Sie gehen nicht zur Arbeit und widmen sich stattdessen dem Leben im Kreise der Familie. In der Regel verbringen sie auch mehr Zeit in ihren eigenen vier Wänden. Manchmal führt das zu Problemen - zum Beispiel, weil der Christbaum Feuer fängt oder die Silvesterrakete nicht wie geplant am Himmel explodiert. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige Urteile deutscher Gerichte zu diesem Themenkreis gesammelt.

Öffentlich zur Schau gestellte Weihnachtsdekoration ruft auch immer wieder die Zerstörungswut von Menschen auf den Plan. So demolierten Jugendliche die Lichterkette eines im Freien platzierten Christbaumes und wurden dabei erwischt. Die Strafe durch das Amtsgericht München (Aktenzeichen 1035 Ds 470 Js 111655/18 jug) folgte auf dem Fuße: Sie mussten den Schaden wiedergutmachen und dem Baumbesitzer zehn Euro für eine neue Lichterkette übergaben. Zudem wurden sie verpflichtet, jeweils 25 Stunden an einem Leseprojekt teilzunehmen.

Ein anderes Problem von Weihnachtsbäumen im Freien ist deren Standfestigkeit. Sie muss stets gegeben sein, sonst liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-22 U 137/21) beharrte in einem Urteil darauf, dass ein im Ständer aufgestellter Baum gewisse Windlasten aushalten müsse. Hier war am 24. Dezember ein sechs Meter hoher Christbaum in der Innenstadt umgekippt und hatte eine Kurierfahrerin schwer verletzt. Die gemessene Windstärke von acht Beaufort hätte die Konstruktion allerdings verkraften müssen, monierte das Gericht und sprach der Verunglückten Schadenersatz zu.

Immer wieder gibt es Berichte darüber, dass Menschen an Silvester allzu fahrlässig mit nicht zugelassenen Sprengkörpern umgehen. Selbst wenn die Betroffenen keine bösen Absichten hegen, kann das für sie harte Konsequenzen nach sich ziehen. So bestätigte der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen 5 StR 406/24) eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und fahrlässiger Körperverletzung, weil ein Mann bei einer privaten Feier Kugelbomben gezündet hatte und dadurch etliche Anwesende verletzt wurden.

Selbst beim Abbrennen der deutlich harmloseren Wunderkerzen ist eine gewisse Vorsicht geboten. Jeder sollte wissen, dass deren sprühende Funken leicht entflammbare Gegenstände entzünden können. Wer es zulässt, dass sich Kleinkinder in der beheizten Wohnung mit einer Wunderkerze einem schon etwas trockenen Christbaum nähern, der haftet nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt (Aktenzeichen 2-11 S 283/04) für die Folgen. Hier war das ganze Haus durch einen Brand schwer geschädigt worden.

Auf einem schon 18 Tage im Wohnzimmer stehenden Christbaum dürfen durchaus noch Kerzen angezündet werden. Das Landgericht Oldenburg (Aktenzeichen 13 O 3296/10) stellte fest, dabei handle es sich um keine besonders ungewöhnliche Verhaltensweise und auch nicht um grobe Sorglosigkeit. Der Leistungsanspruch der Betroffenen gegenüber der Wohngebäude- und der Hausratversicherung wurde nach einem Feuer und dem vollständigen Abbrennen des Hauses nicht gekürzt. Es sei zwar ein Fehler gewesen, dass er die Terrassentür öffnete, um den brennenden Christbaum ins Freie zu ziehen, denn durch die Frischluftzufuhr wurde der Brand erst recht entfacht. Aber aus der Ausnahmesituation heraus sei das erklärbar.

Kurz vor Weihnachten wird die Zeit für Besorgungen immer etwas knapp. Da mögen es manche als angenehm empfinden, ihre Christbaumbeleuchtung am Sonntag einkaufen zu können. Doch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-15 U 105/16) stellte fest, dass derartige Lichterketten unter das Sonntagsverkauf-Verbot fallen. Der Umstand, dass dieses Produkt mit dem erlaubten Verkauf von Blumen und Pflanzen kombiniert worden sei, ändere nichts daran.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

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