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Kosten energetischer Sanierungen steuerlich absetzen

Wie werden energetische Sanierungskosten steuerlich abgesetzt?

Seit dem 1.Januar 2020 können Wohnungs- und Hauseigentümer Kosten für "energetische" Sanierungsmaßnahmen von der Steuer abschreiben bzw. absetzen. Die Steuerabschreibung beläuft sich auf 20% der Gesamtkosten bis zu einer maximalen Absetzung von 40.000 Euro pro Immobilie. Die Sanierungskosten können nur von Eigentümern steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese das Objekt selbst nutzen.

Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind. Zu den förderfähigen Einzelmaßnahmen zählen:

Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschoßdecken oder auch Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, Heizungsanlage. Dazu zählt auch die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Auch der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung wird steuerlich gefördert.

Entweder Fördermittel oder Steuerbonus

Neben Förderprogrammen können alternativ die Kosten für die Gebäudesanierung auch von der Steuer abgesetzt werden. Das bedeutet konkret, der Eigentümer muss sich entscheiden, ob er die Fördermittel aus den einzelnen Programmen in Anspruch nehmen will oder seine Steuerschuld mindern.

Einzelmaßnahmen müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung erfüllen, die bestimmt, welche energieeinsparende Wirkung die konkrete Maßnahme erfüllen muss, um in den Genuss der steuerlichen Wirkung zu gelangen.

Wie werden die Sanierungskosten steuerlich abgesetzt?

Die Förderung erfolgt durch den Abzug von der Steuerschuld - tariflicher Einkommensteuer. Aufwendungen können verteilt über drei Jahre mit der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Die Ausgestaltung der steuerlichen Abschreibung bzw. Absetzung energetischer Gebäudesanierungen erfolgt

  • als progressionsunabhängiger Steuerabzug gemäß § 35c EStG
  • von 20 Prozent der Aufwendungen bis zu
  • einer Investitionsobergrenze von200.000 Euro. Je Einzelmaßnahme bis maximal insgesamt 40.000 Euro pro Objekt

Die Förderung von Maßnahmen energetischer Gebäudesanierung sind befristet für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029.

Die Vorgaben für die einzelnen förderfähigen Sanierungsmaßnahmen sind in der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV) geregelt.

Kontakt für Rückfragen
Thomas Kuth ( Steuerberater)
Telefonnummer 0201/822896-10
E-Mail-Adresse  Thomas.Kuth@frtg-group.de
Webseiten  www.FRTG-group.de  www.corona-krise-hilfe.de

Die FRTG Group ist ein Zusammenschluss von Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten, mit 13 Büros und 200 Mitarbeitern in Deutschland. Wir sind TOP- Steuerberatungsgesellschaft in den Jahren 2017, 2018 und 2019 (lt. FOCUS Spezial). Weitergehende Informationen über die FRTG Group finden Sie auf unserer HP: www .frtg-group.de .

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