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Römermann Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Wirtschaftsanwalt und Juraprofessor Dr. Volker Römermann begrüßt erstes Urteil eines Obergerichts zum Gewerbemietrecht und sieht Rettungschancen für vom Lockdown betroffene Unternehmen erhöht

Hannover (ots)

Mit Urteil vom 24. Februar 2021 gab das OLG Dresden einer Gewerbemieterin Recht, die im Frühjahrs-Lockdown 2020 für ihr Geschäft eine Miete schuldig geblieben war. Nach dem Urteil der Vorinstanz hätte sie für ihren geschlossenen Laden noch die volle Summe nachzahlen müssen. Das Argument des OLG: Mit dem staatlich verordneten Lockdown sei die Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag entfallen, weshalb der Schaden zwischen Mieter und Vermieter zu teilen sei. Eine wesentliche Grundlage für dieses Urteil bildet eine Gesetzesänderung, die im Dezember 2020 durch den Bundestag beschlossen wurde.

Wirtschaftsanwalt Volker Römermann, der zugleich an der Berliner Humboldt-Universität als Professor lehrt, hatte bereits unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes am 31. Dezember 2020 in der Fachpresse auf die möglichen Rechtsfolgen hingewiesen. Insbesondere vertrat Römermann die Auffassung, dass die Minderung der Gewerbemiete auch rückwirkend mit Blick auf die Lockdowns und Teil-Lockdowns in 2020 und 2021 gerechtfertigt sei. Das hat das OLG Dresden nun indirekt bestätigt.

Römermann begrüßt das Gesetz als gerecht, kritisiert aber, dass es nicht angemessen an die Öffentlichkeit gebracht wurde. Tausende von Gewerbemietern seien über die Einsparmöglichkeiten im Unklaren und würden entsprechend nicht profitieren. Dies gälte für kleinere Unternehmer ohnehin, aber auch für Filialisten, die kostenbedingt Arbeitnehmer entlassen oder ihre Geschäftstätigkeit aufgeben müssten. Auch wenn das OLG Karlsruhe erst jüngst ein dem OLG Dresden widersprechendes Urteil gefällt habe, gäbe es einige Anzeichen dafür, dass den Mietern deutliche Entlastungen ins Haus stünden.

Prof. Dr. Römermann dazu: "Es ist schade, dass das Gesetz im Blitzverfahren verabschiedet und nicht ausreichend bekannt gemacht wurde. Stattdessen werden weiter staatliche Fördergelder ausgegeben, ohne den Unternehmen über eine Informationskampagne die proaktive Anpassung ihrer Kosten zu ermöglichen. Gut, dass das Oberlandesgericht Dresden hier Klarheit geschaffen hat. Die Risiken eines behördlich angeordneten, unvorhersehbaren und von beiden Mietparteien nicht zu vertretenen Geschäftsausfalls werden gerecht auf die Schultern beider Seiten verteilt und soziale Härten auf faire Weise reduziert."

Im Hinblick auf die praktischen Folgen des Urteils sei davon auszugehen, dass es zu einer großen Zahl an Verrechnungen in den kommenden Monaten kommen werde. Viele Mieter hätten voll durchgezahlt, auch weil die Vermieter eine Reduzierung der Gewerbemiete oder sogar schon ein Gespräch darüber verweigert hätten. Andere Mieter seien die Miete komplett schuldig geblieben und müssten nun nachzahlen. Besser als der Gang vors Gericht sei stets eine einvernehmliche Lösung auf Basis der geltenden Gesetzgebung, indem man Probleme offen bespricht und Differenzen beilegt.

Prof. Dr. Römermann: "Zwischen vielen Mietern und Vermietern sind die Fronten aktuell verhärtet. Es sollte aber nicht übersehen werden, dass auch viele Vermieter hohe laufende Kosten haben und auf die Mieten finanziell angewiesen sind. Im Sinne einer guten Geschäftsbeziehung sollte eine gütliche Einigung an erster Stelle stehen. Denn darauf kommt es in der Wirtschaft ja an: Fairness beim Umgang miteinander."

Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann, Vorstand der Römermann Rechtsanwälte AG, ist Fachanwalt für Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und seit mehr als zwei Jahrzehnten Vorstandsvorsitzender des Instituts für Insolvenzrecht e.V., Er fungiert als Präsident der German Speakers Association (GSA) e.V. und ist Honorarprofessor der Humboldt-Universität zu Berlin. Im März 2021 erscheint seine umfangreiche Kommentierung des Art. 240 § 7 EGBGB (Gewerbemiete nach dem Gesetz vom 22. Dezember 2020) im Verlag C. H. Beck (beck online).

Pressekontakt:

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Tel.: 0511/32660-0
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Web: www.roemermann.com
E-Mail: volker.roemermann@roemermann.com

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