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Vulkanalarm in Italien: Geht die Flugreise in Rauch auf?

Vulkanalarm in Italien: Geht die Flugreise in Rauch auf?
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Vulkanalarm in Italien: Geht die Flugreise in Rauch auf?

Der Ätna macht gerade eindrucksvoll klar, wer auf Sizilien das letzte Wort hat: Lava und Asche sorgen nicht nur für spektakuläre Bilder, sondern auch für Probleme im Flugverkehr. Was tun, wenn der Rückflug plötzlich ausfällt, der Urlaub unfreiwillig länger dauert oder die Reise gar nicht erst beginnt? Wer Hotel und Verpflegung zahlen muss, wann es Geld zurückgibt und welche Rechte Pauschal- und Individualreisende haben, erklärt das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland.

Flug gestrichen – und jetzt?

Vulkane machen, was sie wollen. Fluggesellschaften dürfen das aber nicht – die EU-Fluggastrechteverordnung regelt klar, welche Verpflichtungen die Unternehmen haben. Detaillierte Informationen, wann die Verordnung gilt, finden Reisende in unserem Themenartikel. Dort gibt es auch ein Selbsthilfe-Tool, mit dessen Hilfe Fluggäste mit wenigen Klicks herausfinden können, was ihnen zusteht.

Auch wenn ein Vulkanausbruch als „außergewöhnlicher Umstand“ gilt und daher keine Entschädigung gezahlt werden muss, sind Airlines nicht gänzlich aus der Verantwortung entlassen. Reisende haben Anspruch auf:

  • Der Wartezeit angemessene kostenlose Mahlzeiten und Getränke,
  • Zwei kostenfreie Telefonate oder E-Mails (nützlich, wenn das WLAN am Flughafen streikt),
  • Hotelübernachtung inklusive Transfer, falls der Ersatzflug erst am nächsten Tag startet.

Erfolgt keine direkte Betreuung durch die Airline, dürfen Betroffene sich selbst kümmern und die Kosten später einreichen – Nachweise und Quittungen unbedingt aufbewahren! Zusätzlich muss die Airline eine Ersatzbeförderung anbieten –mit einer eigenen Maschine, einer anderen Fluggesellschaft oder gar einem anderen Transportmittel. Aktuell werden viele Flüge über den Flughafen Palermo abgewickelt, natürlich inklusive Transfer dorthin.

Und falls gar nichts mehr geht? Dann bleibt nur die Erstattung des Ticketpreises – was für gestrandete Reisende allerdings nur dann eine wirkliche Alternative darstellen dürfte, wenn sie wissen, wie sie anderweitig nach Hause kommen.

Pauschalreise: auf Nummer sicherer?

Pauschalreisen können bei einem Vulkanausbruch zumindest finanziell ein kleines Trostpflaster bereithalten: Ab einer Verspätung von mehr als vier Stunden (ab der 5. Stunde) lässt sich der Tagesreisepreis um fünf Prozent mindern – für jede weitere Stunde kommen zusätzliche fünf Prozent hinzu. Das kann sich läppern – besonders bei hochpreisigen Urlaubsreisen. Kommt es durch den Vulkanausbruch zu einer Beeinträchtigung der Reise, kann auch ein Reisemangel vorliegen, der zur Minderung berechtigt. Wer hingegen nur einen Flug oder seine Reise individuell gebucht hat, geht leer aus. Hier bleibt es in aller Regel bei den Betreuungsleistungen, ohne finanziellen Ausgleich.

Wurde der Flug annulliert, müssen sich Pauschalreisende an den Reiseveranstalter halten. Ist der Reiseveranstalter noch vor Reisebeginn aufgrund der Umstände nicht in der Lage, die Reise durchzuführen, ist er zum Rücktritt berechtigt und verliert den Anspruch auf den Reisepreis. Wurde bereits eine Anzahlung geleistet oder gar der gesamte Reisepreis gezahlt, muss die Erstattung innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Reisenden kann auch dann eine komplette Erstattung zustehen, wenn sie selbst den Rücktritt erklären. Es kommt jedoch auf den Einzelfall an, ob dieses kostenlose Rücktrittsrecht besteht. Ein wichtiger Faktor: Wie weit ist der Urlaubsort vom Vulkan entfernt? Sind konkrete Beeinträchtigungen vorhanden oder absehbar? Besonders eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist ein starkes Indiz. Wenn der Grund aber lediglich die Angst vor einem weitergehenden Ausbruch ist, reicht das für einen kostenlosen Reiserücktritt nicht aus. In dem Fall müssen Reisende mit Stornokosten rechnen.

Reiseversicherung: Was kann die?

Eine normale Reiserücktrittsversicherung hilft in der Regel nicht – Naturkatastrophen sind meist ausgeschlossen. Aber manche Premium-Versicherungen übernehmen zumindest zusätzliche Hotelkosten oder alternative Rückreisekosten, was gerade für Individualreisende entscheidend sein kann. Aufklärung liefert das Kleingedruckte.

Tipp: Wurde der Urlaub mit der Kreditkarte bezahlt? Vielleicht ist mit der Nutzung der Kreditkarte eine Versicherung verbunden, die einen Teil der Reisekosten bei Naturkatastrophen übernimmt. Auch hier hilft das Kleingedruckte weiter.

Gestrandet, was nun?

  • Aktuell werden Flüge nach Palermo umgeleitet oder Ersatzbeförderungen nach Hause von dort organisiert. Die Bahngesellschaft Trenitalia setzte zusätzliche Züge ein und hat die Taktung erhöht, um gestrandete Passagiere aufzufangen.
  • Alternativ bleibt nur Warten. Reiseveranstalter müssen sich kümmern, Ersatzbeförderungen organisieren und bei Bedarf mindestens drei zusätzliche Hotelübernachtungen. Individualreisende hingegen müssen dies selbst in die Wege leiten.
  • Falls sich die Lage zuspitzt, kann auch die deutsche Botschaft eine Anlaufstelle sein – insbesondere, wenn evakuiert wird. Dort kann man sich auch auf der Krisenvorsorgeliste eintragen.

Heißer Vulkan statt Dolce Vita? Was bei einem Storno gilt

Individualreisende müssen sich an jeden Vertragspartner separat wenden – also Hotel, Airline, Mietwagenanbieter. Es gelten dann die jeweiligen Storno- und Vertragsbedingungen. Wichtig: Ist das Hotel geöffnet und bietet seinen Service weiterhin an, muss in der Regel auch bezahlt werden. Die letzte Hoffnung? Eine Kulanzlösung mit dem Unternehmen oder günstige Stornobedingungen auch bei kurzfristiger Absage durch den Gast.

Wie lange bleibt der Flugverkehr gesperrt?

Hier gibt es aktuell keine verlässlichen Prognosen – das hängt von der Aschewolke, den Wetterverhältnissen und den Entscheidungen der Luftfahrtbehörden ab. Beim Ausbruch des Eyjafjallajökull aus Island im Jahr 2010 war der Luftraum fast eine Woche lang gesperrt. Viele Länder haben aus den damaligen Erfahrungen gelernt und sind nach eigener Aussage besser vorbereitet: Statt kompletter Flugverbote definiert man abgestufte Aschezonen, es gibt präzisere Vorhersagen und Flugzeuge, die für leicht belastete Gebiete zertifiziert sind. Der Flughafen von Catania aktualisiert seine Seite regelmäßig. Fluggäste sollten engen Kontakt zum Veranstalter und der Airline halten.

Wo kann ich mich informieren?

Ein wachsames Auge auf die Lage kann so manche Reisepanne verhindern. Nützliche Informationen zur aktuellen Situation vor Ort bietet der italienische Zivilschutz sowie das italienische Frühwarnsystem für Menschen, die sich in der Gefahrenzone aufhalten. Eine gute Informationsquelle stellt auch das Auswärtige Amt dar.

Fazit: Nicht alle Rechte lösen sich in Rauch auf

Ein Vulkanausbruch kann den Reiseplan durcheinanderwirbeln – aber nicht alle Rechte lösen sich in Rauch auf. Zwar gibt es in der Regel keine Entschädigung für gestrichene Flüge, doch Airlines sind zur Betreuung verpflichtet. Wer wiederrum pauschal gebucht hat, hat mit dem Veranstalter einen einheitlichen Ansprechpartner der sich um die Betreuung kümmern muss und kann zumindest, je nach Einzelfall, mit einer Minderung des Reisepreises rechnen. Und auch wenn die Natur am längeren Hebel sitzt: Die Luftfahrt hat dazugelernt, Reisende können ihre Rechte leicht prüfen, und das Chaos bleibt hoffentlich kleiner als beim letzten Mal.

Sitzt die Airline in einem anderen EU-Land, Island, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich, können Sie sich bei Problemen mit uns, dem Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland, in Verbindung setzen. Sofern ein Bezug zu Deutschland besteht, können Sie sich alternativ an die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. (wenn die Airline dort Mitglied ist), andernfalls an die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz wenden.

Ihr Kontakt für Presseanfragen: Inga Esch

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c / o Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e. V.
Bahnhofsplatz 3, 77694 Kehl
T +49 (0) 78 51.991 48-50

presse@evz.de | www.evz.de

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