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Weiteres obsiegendes Urteil im VW-Dieselskandal um Vierzylinder-Dieselmotor des Typs EA288 der Euro 6-Norm: Wieder Schadenersatz im VW-Dieselgate-2.0!

Weiteres obsiegendes Urteil im VW-Dieselskandal um Vierzylinder-Dieselmotor des Typs EA288 der Euro 6-Norm: Wieder Schadenersatz im VW-Dieselgate-2.0!
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Mönchengladbach (ots)

Das Dieselgate 2.0 der Volkswagen AG setzt sich immer weiter fort: Auch das Landgericht Aachen hat einem geschädigten Verbraucher Schadenersatz für die Abgasmanipulationen eines T6-Bulli mit dem Euro 6-Dieselmotor EA288, dem Nachfolgemotor des Schummeldiesels der ersten Generation des Typs EA189, zugesprochen. Einmal mehr wird damit klar, dass auch der Euro 6-Dieselmotor des Typs EA288 mitten im VW-Dieselskandal steht.

Das Landgericht Aachen (Urteil vom 19.02.2021, Az.: 7 O 274/20) hat dem VW-Dieselgate 2.0 weiteren Schwung verliehen. Der Richter hat die Volkswagen AG dazu verurteilt, an den geschädigten Verbraucher 44.724,02 Euro Schadenersatz zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2020 zu zahlen. Ebenso muss die Volkswagen AG der Klägerin von den Kosten in Höhe von 1.822,96 Euro freistellen, die durch die außergerichtliche Rechtsverfolgung entstanden sind, und die vollständigen Kosten des Rechtsstreits tragen.

Streitgegenständlich in dem Dieselverfahren war ein VW T6 Multivan 2.0 TDI 4-Motion (Bulli) mit dem Motortyp EA288 und der Abgasnorm Euro 6. Der geschädigte Verbraucher hat das Fahrzeug am 16. Dezember 2015 zum Preis von 65.093 Euro mit einem Kilometerstand von acht Kilometern erworben. Der Kilometerstand am 14. Januar 2021 betrug 91.373 Kilometer. Das Gericht hat die Gesamtlaufleistung auf 300.000 Kilometer festgelegt.

"Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattet. Dieses hat zur Folge, dass die Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen zurückgefahren und ein abweichender Stichoxidausstoß erzielt wird. Zudem ist ein SCR-Katalysator in den streitgegenständlichen Volkswagen-Bulli verbaut, der die Einspritzmengen des AdBlue situationsabhängig steuert", erläutert der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ( www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als "Dieselanwalt" der ersten Stunde.

Das Landgericht Aachen hat ganz deutlich herausgestellt, dass die Software zur Erkennung des Prüfstandes und zur Optimierung des Stickoxidausstoßes auf dem Prüfstand eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellt. Die schädigende Handlung der Beklagten sei das Inverkehrbringen von Dieselmotoren unter Verschweigen der gesetzwidrigen Programmierung der Software, die dazu geführt habe, dass die gesetzlichen Grenzwerte nur auf dem Prüfstand, nicht aber im realen Straßenbetrieb eingehalten würden.

Die Klägerin habe substantiiert vorgetragen, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Umschaltlogik zur Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem enthalten sei. Allein das Vorhandensein der Zykluserkennung deutet auf eine Abschalteinrichtung hin. Durch diesen substantiierten Vortrag obliege der beklagten Volkswagen AG die sekundäre Darlegungslast, der diese aber nicht hinreichend nachgekommen sei. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast muss der Autohersteller sich von den Vorwürfen aktiv und mit weitreichenden Erklärungen zur Funktionsweise der Technologien entlasten. Es sei Sache der Beklagten, das Vorliegen der die unzulässigen Abschalteinrichtung begründeten Umstände substantiiert zu bestreiten. Dazu gehöre vor allem die Darlegung, aus welchen technischen Gründen die Applikation einer Fahrkurve erfolgt sei, wenn nicht im Zusammenhang mit einer Abschalteinrichtung. Denn es wäre lebensfremd anzunehmen, dass ein Autokonzern grundlos eine völlig nutzlose Softwarefunktion verwende.

Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung verweist auch auf weitere aktuelle Urteile zum VW-Dieselgate 2.0. Mit Urteil vom 12.01.2021 (Az.: 12 O 88/20) wurde die Volkswagen AG vom Landgericht Duisburg verpflichtet, an einen geschädigten Verbraucher für die Abgasmanipulationen an einem Skoda Superb 2.0 TDI mit dem Motorentyp EA288 und der Abgasnorm Euro 6 24.426,30 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31. Juli 2020 zu zahlen und 68 Prozent der Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 17.07.2020, Az.: 11 O 190/18) wiederum hat die Volkswagen AG zu Schadenersatz für einen VW Golf VII 2.0 TDI verurteilt. Dem geschädigten Verbraucher wurden 23.863,05 Euro zuzüglich deliktischer Entziehungszinsen zugesprochen. Das Landgericht Karlsruhe (Az. 9 O 93/20) hat die Volkswagen AG zuletzt dazu verurteilt, einem geschädigten Verbraucher für einen Skoda Yeti 2.0 TDI 4x4 Schadenersatz in Höhe 15.842,64 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2020 zu zahlen.

Für den Rechtsanwalt ist daher klar: "Ein Gericht hat einmal mehr herausgestellt, dass auch der Euro 6-Dieselmotor des Typs EA288 mitten im VW-Dieselskandal steht. Die Volkswagen AG als Herstellerin wird immer öfter im Dieselgate 2.0 für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung verurteilt. Käufer müssen die massiven Wertverluste und möglicherweise drohenden Fahrverbote im Dieselskandal nicht einfach hinnehmen, sondern können eben auf dem Wege der Betrugshaftungsklage ihre Fahrzeuge zurückgeben und sich dafür entschädigen lassen. Der Weg zu einer wirtschaftlich guten Lösung für Dieselfahrer im Dieselgate 2.0 führt also nur über die Gerichte!" Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat eine spezielle Website zur neuen EA288-Thematik eingerichtet und listet dort alle Modelle von Audi, VW, Seat und Skoda auf, die vom VW-EA288-Abgasskandal betroffen sind. Die Liste ist unter www.hartung-rechtsanwaelte.de/vw-dieselskandal-ea288 frei zugänglich.

Pressekontakt:

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
Telefon: 02161 68456-0
E-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hartung-rechtsanwaelte.de

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