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Expertentalk: Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)

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Expertentalk: Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)

Reform der Pflegeversicherung zum 23.06.2023 – Hinweise zu mehr Leistungen in der stationären und ambulanten Pflege

Anmoderation:

Seit dem 23.06.2023 ist das sogenannte Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz, kurz PUEG, in Kraft. Durch das PUEG soll die gesetzliche Pflege in mehreren Schritten reformiert und sollen Leistungen und Ansprüche verbessert werden. Die verschiedenen Regelungen treten nun seit Sommer 2023 zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft. Die wichtigsten Auswirkungen des Gesetzes und was sich ab wann für Pflegebedürftige und deren Angehörige verändert, das erläutert nun Frank Herold, Experte von der compass Pflegeberatung in Köln.

Frage 1:

Herr Herold, welche wesentliche Neuerung ist durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz bereits in Kraft getreten und was verändert sich dadurch?

O-Ton 1 (01:03 Min.): Frank Herold, compass

Zuerst einmal sind die Regelungen zum Begutachtungsverfahren auf einen Pflegegrad und deren Überprüfung in einer ersten Stufe des Gesetzes verändert worden. Das bedeutet konkret, dass seit dem 1. Juli 2023 die Überprüfung einer Pflegebedürftigkeit für bestimmte Personen auch mittels strukturierter Telefoninterviews durchgeführt werden kann. Des Weiteren sind seit dem 1. Oktober 2023 neue Regelungen zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit in Kraft. Dadurch soll z.B. die Vergabe eines Begutachtungstermins beschleunigt werden. Die Beauftragung der Begutachtung muss von der Pflegeversicherung nun innerhalb von drei Tagen ab Eingang des Antrags auf Pflegeleistungen erfolgen. Diese Begutachtungstermine sollen weiterhin regelhaft im häuslichen Umfeld stattfinden. In gewissen Fällen, zum Beispiel nach einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt, aber auch in weiteren Fällen, gelten neue Begutachtungsfristen von 5-10 Tagen. Neu hinzugekommen ist auch die Hinweispflicht der Pflegekasse, bzw. des Versicherungsunternehmens, auf Fristen und die Folgen der Nichteinhaltung sowie die umfassende Beratung zur Erstellung eines Versorgungsplans für die weitere Pflege.

Frage 2:

Zum 1. Januar 2024 erhöhen sich jetzt auch die Leistungen für Pflegebedürftige im ambulanten Bereich? Können Sie das erläutern?

O-Ton 2 (01:22 Min.): Frank Herold, compass

Ja, da geht es ganz konkret um die Sachleistungsbeträge, also um die Erstattung der Kosten eines ambulanten Pflegedienstes und auch um das zu beziehende Pflegegeld. Das Pflegegeld erhöht sich ab dem 1. Januar 2024 für alle anerkannten Trägerinnen und Träger eines Pflegegrades der Stufen 2 bis 5 um jeweils ca. 5 %. Das bedeutet im Pflegegrad 2 wird dann z. B. statt wie bisher 316 Euro ein Beitrag von 332 Euro ausgezahlt. Im Pflegegrad 5 erhöht sich das Pflegegeld dann von bisher 901 Euro auf 947 Euro. Bei den schon erwähnten Sachleistungen verhält es sich ähnlich. Dort sind dann im Pflegegrad 2 statt bisher 724 Euro bis zu 761 Euro Kostenerstattung pro Monat möglich. Im Pflegegrad 5 bedeutet die Erhöhung einen Erstattungsanspruch von bis zu 2.200 monatlich statt bisher 2.095 Euro für Kosten eines ambulanten Pflegedienstes. Außerdem haben Beschäftigte mit einem pflegebedürftigen Familienmitglied ab 2024 für zehn Tage je Kalenderjahr einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, ähnlich dem Kinderkrankengeld, zum Beispiel um Fragen der Pflegeorganisation zu klären. Die zuvor geltende Beschränkung auf die einmalige Inanspruchnahme entfällt hier ab Jahresbeginn.

Frage 3:

Wodurch sollen Pflegebedürftige noch unterstützt und entlastet werden? Gibt es weitere Beträge, die sich künftig verändern?

O-Ton 3 (01:05 Min): Frank Herold, compass

Ja, vor allem im Bereich der vollstationären Pflege wird sich ab dem 1. Januar 2024 etwas verändern. Zur Reduzierung des zu tragenden Eigenanteils erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 zusätzliche Leistungen in Höhe von 5 %, bzw. 10 % zum aktuellen Anspruch auf den sogenannten Pflegezuschlag. Im Einzelnen belaufen sich diese Zuschläge ab dem kommenden Jahr dann auf 15 % statt 5 % im ersten Jahr, 30 % statt 25 % im zweiten Jahr, 50 % statt 45 % im dritten Jahr und 75 % statt 70 % ab dem vierten Jahr des Aufenthalts in einer stationären Pflegeeinrichtung. Wer sich noch einmal einen genauen Überblick über alle Änderungen durch das PUEG verschaffen möchte, der kann das zum Beispiel im Internet auf www.pflegeberatung.de tun. Dort ist alles übersichtlich und einfach verständlich zusammengefasst. Ratsuchende können sich mit ihren Fragen außerdem auch immer an eine qualifizierte Pflegeberatung, z.B. an compass, wenden.

Abmoderation:

Das sagt Frank Herold, Experte von der compass Pflegeberatung. Danke für das Gespräch.

Gesamtzeit: ca. 04:36 Min

Weiterführende Informationen:

Die compass-Pflegeberatung berät Betroffene und Ratsuchende in allen Fragen rund um die Pflege. Wenn auch Sie Unterstützung benötigen oder Fragen zur Organisation der Pflegesituation haben, können Sie sich an compass wenden. compass unterstützt Sie kostenfrei und unabhängig und zeigt Ihnen Ihre individuellen Möglichkeiten auf.

Hintergrund:

Die compass private pflegeberatung GmbH berät Pflegebedürftige und deren Angehörige telefonisch, per Videogespräch und auf Wunsch auch zu Hause gemäß dem gesetzlichen Anspruch aller Versicherten auf kostenfreie und neutrale Pflegeberatung (§ 7a SGB XI sowie § 37 Abs. 3 SGB XI). Die telefonische Beratung steht allen Versicherten offen, die aufsuchende Beratung sowie die Beratung per Videogespräch ist privat Versicherten vorbehalten.

compass ist als unabhängige Tochter des PKV-Verbandes mit rund 700 Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern bundesweit tätig. Die compass-Pflegeberaterinnen und -berater beraten im Rahmen von Telefonaktionen sowie zu den regulären Service Zeiten zu allen Fragen rund um das Thema Pflege.

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Abteilung Politik und Kommunikation
Thomas Gmeinder
Telefon: 0221 933 32-111
 kommunikation@compass-pflegeberatung.de
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