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Weiterhin Probleme bei Glasfaserverträgen: Klage gegen unzulässige Bedingungen im Kleingedruckten

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Weiterhin Probleme bei Glasfaserverträgen

Verbraucherzentrale NRW klagt gegen unzulässige Bedingungen im Kleingedruckten zweier Firmen

Die Verbraucherzentrale NRW hat gegen zwei Glasfaser-Anbieter wegen unzulässiger Klauseln Klage eingereicht. Es geht um Details in den Verträgen der Unternehmen „Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH” und „Deutsche GigaNetz GmbH”, die Kund:innen benachteiligen. „Technischer Fortschritt in den Datenleitungen ist wichtig, aber auch beim Glasfaserausbau sollten die Verträge fair gestaltet sein. Wir haben einige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beiden Unternehmen gefunden, die das aus unserer Sicht nicht einlösen und gehen deshalb dagegen vor“, sagt Burak Tergek, Jurist und Digitalexperte der Verbraucherzentrale NRW.

Die Verbraucherzentrale NRW klagt nach erfolgloser Abmahnung gegen beide Anbieter. Im Detail geht es um folgende Punkte:

Deutsche Glasfaser

Der Anbieter „Deutsche Glasfaser“ behält sich vor, die Übertragungstechnologie ohne Zustimmung der Verbraucher:innen ändern zu können. Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW ist aber gerade die Übertragungstechnologie als Teil der vereinbarten Leistung relevant und sollte daher nicht einseitig, sondern nur im Konsens der Vertragspartner geändert werden können. Zudem untersagt die „Deutsche Glasfaser“ den Kund:innen eine übermäßige Inanspruchnahme der Infrastruktur. Was das konkret bedeutet, lässt der Anbieter offen, weshalb die Verbraucherzentrale NRW die Klausel als unzureichend ansieht. Außerdem behält sich der Anbieter vor, von Kund:innen im Falle eines gescheiterten Anbieterwechsels die volle monatliche Gebühr zu verlangen. Burak Tergek stellt klar: „Rechtlich darf der Anbieter in solchen Fällen nur noch die Hälfte der Gebühr verlangen, so lange die Kund:innen die Verzögerung des Anbieterwechsels nicht selbst zu vertreten haben.“

Deutsche GigaNetz

Die Firma „Deutsche GigaNetz“ hat sich ebenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) das Recht vorbehalten, die Übertragungstechnologie selbstständig auszuwählen und ändern zu können. „Auch wenn dieser Anbieter klarstellt, dass er nur Glasfaser liefert, ist das aus unserer Sicht eine Benachteiligung der Verbraucher:innen.“ Zudem behält sich die „Deutsche GigaNetz“ das Recht vor, den Vertrag jederzeit außerordentlich kündigen zu können, wenn der Adresspunkt des Kunden nicht an das Netz angeschlossen werden kann. „Das ist aus unserer Sicht ein nahezu uferloses einseitiges Kündigungsrecht, da mangels Konkretisierung jedweder Grund ausreicht, auch solche, die im Verantwortungsbereich des Anbieters liegen“, kritisiert Tergek.

BGH-Urteil fällt Grundsatzurteil zur Maximallaufzeit von Verträgen

Die Verbraucherzentrale NRW begleitet bereits seit längerem kritisch die Vertragsgestaltung von Glasfaseranbietern. Zuletzt erstritten die Verbraucherschützer ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zur Maximallaufzeit von Verträgen. Der BGH folgte der Ansicht der Verbraucherzentrale NRW, dass die Maximallaufzeit von zwei Jahren bei Glasfaserverträgen ab Vertragsschluss und nicht erst ab Belieferungsstart gilt (Az. III ZR 8/25).

Glasfaser-Verträge sind häufig ein Problem

Viele Verbraucher:innen kommen zudem mit Fragen rund um Glasfaser-Verträge in die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW. Sie beschweren sich über Haustürgeschäfte und Drückerkolonnen, die mit der Abschaltung der alten Kupferkabel Druck ausüben und Verträge ohne Bedenkzeit aufdrängen wollen. Auch wer Interesse an der schnellen Datenleitung hat, möchte in der Regel zunächst verschiedene Angebote vergleichen.

Tipps für Verbraucher:

  1. Bei Haustürbesuchen von Glasfaser-Vertreter:innen gilt: nicht unter Druck setzen lassen, eine Pflicht zum Glasfaseranschluss oder zeitnah drohende Kupferabschaltungen gibt es nicht. Im Zweifel nur Unterlagen mitnehmen und nicht sofort unterschreiben. Wer doch einen Vertrag abschließt und es nicht wollte, hat 14 Tage Widerrufsrecht
  2. Wer einen Vertrag abschließen möchte, sollte ihn genau überprüfen und folgendes abklären:
    • Handelt es sich um einen echten Glasfaseranschluss bis in die Wohnung („FttH-Anschluss“: Fiber to the Home, also Glasfaser bis ins eigene Zuhause), oder reicht er nur bis in den Keller („FttB-Anschluss“: Fiber to the building)?
    • Sind zusätzliche Leistungen enthalten, die gar nicht nötig sind – zum Beispiel ein DSL-Vertrag zur Überbrückung bis zur Freischaltung des Glasfaseranschlusses?
    • Welche Angaben werden zum Liefertermin gemacht? Gibt es ein konkretes Datum in absehbarer Zukunft oder nur vage Aussagen?
    • Welche Bandbreite ist geplant und wie viel Leistung ist wirklich nötig (Anhaltspunkt: bestehender Vertrag)?
    • Ist ein neuer Router mit integriertem Glasfasermodem (ONT) enthalten? Auch den muss man frei wählen können.

Weiterführende Informationen:

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Verbraucherzentrale NRW
Pressestelle
Helmholtzstr. 19
40215 Düsseldorf
Tel.: 0211/91380-1101
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