Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
Pflegeleistungen: Aufpassen bei der Abtretung an den Pflegedienst
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Pflegeleistungen:
Aufpassen bei der Abtretung an den Pflegedienst
Verbraucherzentrale NRW weist auf die Tücken einer Abtretungserklärung hin und mahnt zur Vorsicht
Häufig bieten Pflegedienste und Betreuungsdienste eine sogenannte Abtretungserklärung an. Damit dürfen die Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Pflegebedürftige Menschen übertragen also ihren Anspruch auf bestimmte Leistungen (meist Geldleistungen) an einen Leistungserbringer (z.B. einen Pflegedienst). Vorteil: Damit übernehmen Pflegedienste alle bürokratischen Aufgaben und die Kommunikation mit der Pflegekasse. „Wir sehen aber häufig, dass Leistungsbudgets abgerufen werden, ohne dass Pflegebedürftige das nachvollziehen konnten oder überhaupt davon erfahren haben“, kritisiert Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Im schlimmsten Fall ist dann bereits im Januar ein gesamtes Jahresbudget vollständig verbraucht. Deshalb sollte man sein Budget immer im Blick haben“, warnt Querling. Die Verbraucherzentralen fordern daher übersichtliche Abtretungserklärungen.
Was ist eine Abtretungserklärung?
Pflegekassen zahlen viele ihrer Leistungen direkt an Anbieter wie Pflegedienste aus. Bei anderen Leistungen sieht das Gesetz vor, dass pflegebedürftige Menschen zunächst den Anbieter selbst bezahlen und danach das Geld von der Pflegekasse zurückbekommen. In der Praxis betrifft dies den Entlastungsbetrag (131 Euro monatlich), die Verhinderungspflege in Höhe von 3.539 Euro im Jahr und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von 4.180 Euro im Jahr. Für die Abrechnung mit der Pflegekasse müssen der entsprechende Antrag, Rechnungen und Quittungen eingereicht werden. Dies kann man sich mit einer Abtretungserklärung ersparen. Durch sie berechtigen Pflegebedürftige die Anbieter, ihre Kosten direkt mit der Pflegekasse abzurechnen. Sie müssen dann nicht in Vorkasse gehen und die Rechnung nicht selbst einreichen. Sobald der Pflegekasse die Abtretungserklärung vorliegt, kann der Pflegedienst direkt mit ihr abrechnen. Allerdings steht den Pflegebedürftigen der Betrag dann nicht mehr zur Verfügung. Er kann nicht mehr flexibel entsprechend des eigenen Bedarfs eingesetzt werden.
Was kann passieren?
Wer die Abrechnung abtritt, muss das eigene Pflege-Budget genau im Auge behalten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Pflegedienst unbemerkt Gelder bei der Pflegekasse abrechnet und so das Gesamt-Budget schmilzt. Es kann etwa der gemeinsame Jahresbetrag oder die Entlastungsleistung ausgeschöpft sein, ohne dass die betroffene Person dies weiß. Die Folge: Der gemeinsame Jahresbetrag, der für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung steht, kann dann bei Abwesenheiten der Pflegeperson, etwa, wenn diese Urlaub hat oder eine Notsituation eintritt, nicht mehr eingesetzt werden.
Wie sieht eine sinnvolle Abtretungserklärung aus?
Viele Pflegedienste kombinieren die Abtretungserklärung mit dem Pflegevertrag. Wer sie abschließen möchte, sollte folgende Punkte klären und schriftlich festhalten: Welche Forderung soll genau abgetreten werden? Wichtig ist, keine Pauschalen oder offene Formulierungen zu unterschreiben, sondern die Abtretung auf eine ganz bestimmte, zeitlich begrenzte Leistung zu beschränken (zum Beispiel Entlastungsbetrag zur Aufstockung eines Tagespflegebesuchs). Auch sollten der Pflegevertrag und die Abtretungserklärung immer als zwei getrennte Verträge unterschrieben werden. Und schließlich sollte die Abtretungserklärung jederzeit widerrufen werden können. Eine anders lautende Vereinbarung sollte man nicht unterschreiben.
Wie behält man den Überblick über die Abrechnungen?
Bevor eine Abtretungserklärung unterschrieben wird, ist es ratsam, eine Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen, um zu klären, wie der Entlastungsbetrag und der gemeinsame Jahresbetrag eingesetzt werden kann. Wenn das festgelegt ist, kann man entscheiden, welche Forderung man abtreten kann. Ist die Abtretungserklärung unterschrieben, hilft der sogenannte Kontoauszug von der Pflegekasse, den Überblick zu behalten. Darin ist sichtbar, welche Beträge schon eingezogen wurden und wie viel Geld der oder die Pflegebedürftige noch auf dem „Konto“ hat. Dieser Auszug kann bei der Pflegekasse angefordert werden. Hilfreich ist auch der Leistungsnachweis des Anbieters. Dort sind die abgerechneten Leistungen der Anbieter aufgelistet und eventuelle Unklarheiten erkennbar. Der Leistungsnachweis kann beim Anbieter angefordert werden.
Weiterführende Informationen:
- Mehr zu den Tücken der Abtretungserklärung gibt es hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/117748
- Positionspapier des Verbraucherzentrale Bundesverbandes zu Anforderungen an Abtretungserklärungen und ein Leistungssystem ohne Vorkasse: www.vzbv.de/positionspapier-abtretungserklaerung
- Mehr zu Unterstützung im Alltag für Pflegebedürftige Menschen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/117094
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