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Durchblick beim 24-Stunden-Lieferantenwechsel von Stromverträgen

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Durchblick beim 24-Stunden-Lieferantenwechsel von Stromverträgen

Drei Fragen an Gregor Hermanni, Referent Energierecht bei der Verbraucherzentrale NRW

Ab dem 06. Juni muss der technische Vorgang des Lieferantenwechsels bei Stromlieferverträgen innerhalb von 24 Stunden durchgeführt werden. Energierechtsexperte Gregor Hermanni von der Verbraucherzentrale NRW ordnet die neue Regelung ein. Direkte Auswirkungen auf vereinbarte Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen für Verbraucher:innen hat die neue Regelung allerdings nicht.

Was bedeutet 24-Stunden-Lieferantenwechsel und was ist der Hintergrund dafür?

Die neue Regelung besagt, dass der technische Vorgang des Lieferantenwechsels an Werktagen innerhalb von 24 Stunden abzuwickeln ist. Dieser beinhaltet die prozessuale Abwicklung der Anmeldung des Lieferbeginns bei einem Netzbetreiber sowie die erforderlichen Datenänderungen. Der Prozess betrifft also vor allem den neuen Stromanbieter und den Netzbetreiber und nicht Verbraucher:innen.

Für diese gelten weiterhin die vereinbarten Vertragslaufzeiten und die Kündigungsfristen. Darauf hat die neue Regelung keinen Einfluss. Auch startet die 24-Stunden-Frist nicht mit Auswahl eines neuen Lieferanten auf einem Vergleichsportal oder der Webseite des Lieferanten oder mit der Vertragsbestätigung. Die Frist beginnt erst danach, wenn der neue Vertrag geschlossen wurde und der neue Lieferant die Belieferung bei dem Netzbetreiber angemeldet hat. Die Neuregelung gilt nur für Strom, nicht für Gas. Sie geht auf eine EU-Richtlinie zurück, die bis spätestens zum kommenden Jahr in Deutschland umgesetzt werden muss.

Inwieweit hat die neue Regelung Auswirkungen auf Verbraucher:innen?

Ziel der Regelung ist es, dass durch kürzere Wechselfristen Verbraucher:innen ermutigt werden sollen, sich nach besseren Energieangeboten umzusehen und den Versorger zu wechseln. Unmittelbare Auswirkung wird die Neuregelung für Verbraucher:innen bei einem Lieferantenwechsel im Rahmen eines Umzugs haben. Denn ab dem 6. Juni fällt die Möglichkeit weg, bis zu sechs Wochen nach dem Einzug, wenn man sich zu spät um den Lieferantenwechsel gekümmert hat, rückwirkend seinen neuen Lieferanten beim Netzbetreiber anzumelden. Nun können Anmeldung und Abmeldung des Stromliefervertrags nur noch in die Zukunft gerichtet erfolgen.

Verbraucher:innen haben einen Schadensersatzanspruch gegen Lieferant oder Netzbetreiber, wenn die 24-Stunden-Frist nicht eingehalten werden sollte. Der Lieferant und der Netzbetreiber müssen dann beweisen, dass sie die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Ein Schadensersatzanspruch setzt allerdings einen tatsächlichen Schaden voraus. Ein Schaden könnte beispielsweise darin liegen, dass aufgrund der Verzögerung eine zeitweilige Belieferung in einem teureren Grundversorgungstarif erfolgt ist.

Was ist die MaLo, die häufig mit dem 24-Stunden-Lieferantenwechsel erwähnt wird?

Einige Stromanbieter haben bereits angekündigt, dass sie Verbraucher:innen, die den Stromanbieter wechseln wollen, ab dem 6. Juni nach der sogenannten Marktlokations-Identifikationsnummer, kurz „MaLo“ oder „MaLo-ID“, fragen werden. Denn Stromanbieter benötigen die MaLo, um den Anbieterwechsel innerhalb von 24 Stunden umzusetzen. Die MaLo ist eine 11-stellige Nummer, die die Verbrauchsstelle eindeutig kennzeichnet und die seit 2018 auf jeder Stromrechnung zu finden ist. Stromanbieter werden Verbraucher:innen daher vor dem Anbieterwechsel bevorzugt nach der MaLo-ID und nicht mehr nach der Stromzählernummer fragen. Wer die MaLo nicht zu Hand hat, wie zum Beispiel beim Umzug, hat aber keinen Nachteil. Der neue Stromanbieter kann diese beim Netzbetreiber ermitteln. Anbieterwechsel funktionieren also auch weiterhin ohne MaLo, nur eben nicht so schnell.

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