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Wenn das Fitnessstudio die Preise erhöht

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Wenn das Fitnessstudio die Preise erhöht

Verbraucherzentrale NRW klärt über die Rechtslage auf

Aktuell erreichen die Verbraucherzentrale NRW zahlreiche Beschwerden über die Fitnessstudio-Kette „Flexx Fitness“ im Raum Köln. Das Unternehmen hatte seine Mitglieder mit einem Schreiben sehr kurzfristig über seine neue Preisgestaltung informiert, durch die sich die Preise auch für Bestandsmitglieder teilweise deutlich erhöhen würden, wie einige Mitglieder berichten. Auch sollen die höheren Beiträge zum Teil bereits abgebucht worden sein. Carolin Semmler, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW, erklärt, welche Rechte Verbraucher:innen allgemein bei Ver tragsänderungen und Preisanpassungen haben.

  • Nachträgliche Vertragsänderungen nicht ohne weiteres möglich Grundsätzlich gilt: Verträge sind so einzuhalten, wie sie vereinbart wurden. Das betrifft auch den vereinbarten Preis. Ein Fitnessstudio kann also nicht ohne weiteres den Preis von bestehenden Verträgen nachträglich ändern – auch wenn der Anbieter den Leistungsumfang von sich aus erweitert. Möglich ist dies nur dann, wenn der jeweilige Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel enthält. Eine solche steht, wenn sie denn vorhanden ist, meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vertrages. In vielen Fällen sind solche Klauseln jedoch unwirksam, weil sie zu weit und zu wenig konkret gefasst sind. Im aktuellen Fall von „Flexx Fitness“ berichten viele Verbraucher:innen, dass ihre Verträge keinerlei Regelungen zur Preisanpassung enthalten würden. Eine Preiserhöhung wäre in diesem Fall nur zulässig, wenn die jeweiligen Verbraucher:innen der Preiserhöhung zustimmen. Fehlt diese Zustimmung, ist eine Preiserhöhung seitens des Fitnessstudios nicht zulässig und es bleibt bei dem ursprünglich vereinbarten Mitgliedsbeitrag. Die betroffenen Verbraucher:innen sollten in diesem Fall der Preiserhöhung widersprechen und für den Fall, dass das Fitnessstudio den höheren Beitrag bereits abgebucht hat, diesen zurückbuchen beziehungsweise zurückverlangen.
  • Sonderkündigungsrecht ergibt sich nicht zwangsläufig Ob darüber hinaus ein außerordentliches Kündigungsrecht für die Verbraucher:innen besteht, muss im Einzelfall geprüft werden. Ein solches erfordert immer einen „wichtigen Grund“, der die Weiterführung des Vertrages unzumutbar macht. Ein außerordentliches Kündigungsrecht ergibt sich für Verbraucher:innen dagegen in der Regel nicht allein aus dem Umstand einer Preiserhöhung. Eine Kündigung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt unter Einhaltung der Kündigungsfrist bleibt selbstverständlich in jedem Fall möglich. Gleichzeitig ergibt sich auch für den Anbieter kein Sonderkündigungsrecht, sollten Verbraucher:innen der Preiserhöhung widersprechen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist bleibt aber auch für den Anbieter bestehen. In der Praxis verlieren jedoch wohl die wenigsten Anbieter gerne ihre Kunden.

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Pressestelle Verbraucherzentrale NRW

Tel. (0211) 91380-1101

presse@verbraucherzentrale.nrw

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40215 Düsseldorf
Tel.: 0211/91380-1101
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