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Zweite Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes - Neuregelungen ab 2018

Das Gesetzgebungsverfahren zum Bundesteilhabegesetz ist mit den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat bereits seit Dezember 2016 abgeschlossen. Seitdem treten die neuen Regelungen in vier Reformstufen bis 2023 nach und nach in Kraft. Grundlegender Schwerpunkt des Gesetzes ist die Neufassung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Bisher wurden unter anderem die Freibeträge für die Anrechnung von Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie die Vermögensschonbeträge heraufgesetzt. Mit dem Jahreswechsel halten nun die Regelungen der zweiten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes Einzug.

Neufassung des SGB IX

Artikel 1 des Bundesteilhabgesetzes enthält die Neufassung des SGB IX und ist seit dem 01. Januar 2018 gültig. Dessen Neugestaltung soll den Systemwechsel mit der Herausführung der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe verdeutlichen. Während Teil 1 des neuen SGB IX das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations-und Teilhaberecht zusammenfasst, regelt Teil 2 die aus dem SGB XII herausgelöste und reformierte Eingliederungshilfe. Das weiterentwickelte Schwerbehindertenrecht wird in den §§ 151 - 241 des SGB IX zu finden sein und bildet somit den 3. Teil der Neufassung des SGB IX.

Darüber hinaus führt Teil 1 des SGB IX einen neuen Behinderungsbegriff ein, welcher sich sowohl am bio-psycho-sozialen Modell der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) als auch an der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) orientiert. Demnach muss künftig auch die Wechselwirkung der Person und Umwelt betrachtet werden:

"Menschen mit Behinderung sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können."

Neues und vereinfachtes Teilhabeplanverfahren

Das neue Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen für Menschen mit Behinderungen, denen Leistungen von unterschiedlichen Trägern zustehen, wird vereinfacht. So wird allen Rehabilitationsträgern ein verbindliches, partizipatives Teilhabeplanverfahren vorgeschrieben - das gegliederte System wird abgebaut. Auf diese Weise sollen Leistungen aus einer Hand gewährt werden können: Statt Teilhabeleistungen aus unterschiedlichen Quellen zu beziehen, wird nun ein einziger "leistender Träger" zuständig sein. Das Teilhabeplanverfahren enthält auch Regelungen zur Bedarfsermittlung, der Zuständigkeitsklärung und zu den Erstattungsverfahren zwischen den Behörden. Dementsprechend genügt ein einziger Reha-Antrag, um das trägerübergreifende Verfahren einzuleiten.

Um das Wunsch- und Wahlrecht behinderter Menschen zu stärken, wird ab 2018 auch die kostenfreie und unabhängige Teilhabeberatung eingeführt. Das "sozialrechtliche Dreieck" besteht aus drei Parteien - den Leistungsberechtigten, den Reha-Trägern sowie den Leistungserbringern. Leistungsberechtigten wird ein parteiloser Ansprechpartner angeboten, der über Inhalte, Ziele sowie Verfahren zu Teilhabeleistungen informieren und beraten soll. Der Bund unterstützt die neuen Beratungsstrukturen mit rund 58 Mio. Euro.

Weitere Neuerungen und Änderungen

Mit Inkrafttreten der zweiten Reformstufe sind alle Rehabilitationsträger dazu verpflichtet, systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel anzuwenden, um eine einheitliche und überprüfbare Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs zu ermöglichen. Die neuen Instrumente zur Bedarfsermittlung sind in § 13 SGB IX geregelt. Auch die Teilhabe am Arbeitsleben soll durch das neue Budget für Arbeit und die Zulassung anderer Leistungsanbieter gestärkt werden. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen den Einstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern und Alternativen zur Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen zu eröffnen.

Überdies werden die Anforderungen und Kriterien des Gesamtplanverfahrens erweitert und feiner definiert. Das Teilhabeplanverfahren wird dabei durch das Gesamtplanverfahren ergänzt und beinhaltet unter anderem die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs anhand eines Instruments, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientiert. Anders als beim Teilhabeplanverfahren, müssen die Träger der Eingliederungshilfe in jedem Einzelfall einen Gesamtplan erstellen. Dabei ist es egal, ob er sich auf eine oder mehrere Leistungen bezieht. Einen Überblick zu den einzelnen Reformstufen gibt es auf http://www.futura-berlin.de/news/bundesteilhabegesetz-und-reform-der-eingliederungshilfe-im-ueberblick.html.

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