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Private Blitzer-Dienstleister: Beamter strafrechtlich vom OLG Frankfurt verurteilt

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Berlin (ots)

Städte und Kommunen dürfen in Hessen keine privaten Dienstleister zur Verkehrsüberwachung einsetzen. Das ist seit dem 6. November 2019 klar (Aktenzeichen 2 Ss-OWi 942/19, OLG Frankfurt am Main, 6.11.2019). Doch jetzt geht das OLG Frankfurt einen Schritt weiter und verurteilt einen Beamten der Stadt Kassel, der das lukrative Geschäft weiter fortführte. Damit zeigen die Frankfurter Oberlandesrichter auf, dass bei Zuwiderhandlung gegen gerichtliche Urteile strafrechtliche Konsequenzen für die verantwortlichen Personen in Hessen drohen.

Nach dem Urteil hätte die Zusammenarbeit mit den privaten Dienstleistern eingestellt werden müssen. In Kassel jedoch arbeitete der zuständige Leiter des Ordnungsamtes weiter mit den privaten Firmen. Ein höheres Gehalt war das Ziel und dieses galt es mit den hohen Zahlen von Bußgeldverfahren zu erreichen. Auch der Inhaber der Dienstleistungsfirma sah keinen Grund das Geschäft einzustellen. Der Ordnungsamtleiter unterzeichnete ein blanko Messprotokoll und gab es dem Unternehmen. Dieses konnte das Dokument anschließend beliebig kopieren und für die Messstellen ausfüllen. Damit sah das Protokoll so aus, als habe die Polizei die Messung durchgeführt. Eine Vielzahl von Bußgeldern war die Folge.

Blanko-Protokolle als Urkunde

Die Firma und der Leiter des Ordnungsamtes wurden wegen Falschbeurkundung im Amt sowie Beihilfe dazu strafrechtlich vom Amtsgericht Kassel verurteilt. Die Berufung vor dem Landgericht Kassel hatte keinen Erfolg. Vielmehr wurde dort das Strafmaß noch erhöht und der Fall ging zum Oberlandesgericht Frankfurt. Dieses bestätigte nun, dass die Angeklagten versucht hätten gesetzeswidrigen Verkehrsmessungen durch eine schriftliche Lüge sowie ein Falschbeurkundung zu verschleiern (Beschl. v. 2.1.2020, Az.: 2 Ss 40/19). Das Gericht setzte sich mit der Frage auseinander, ob es sich bei den Messprotokollen um eine öffentliche Urkunde handele. Die Antwort der Frankfurter Richter ist Ja. Denn das Protokoll diene dazu, Beweiskraft zu erbringen. Darüber hinaus sei die Verkehrsüberwachung sowie Sanktionierung bei Verstößen hoheitliche Kernaufgabe des Staates.

Auch wenn der direkte Geltungsbereich dieses Urteils auf Hessen begrenzt ist, wirft es dennoch die Frage auf, wie sich das Urteil auf andere Bundesländer auswirkt. Denn die Kooperation mit privaten Dienstleistern ist in vielen Bundesländern noch gängige Praxis. "Dass auch Mitarbeiter von Behörden bei Zuwiderhandlung gegen richterliche Urteile nicht straffrei ausgehen, hat deutlichen Signalcharakter.", sagt Jan Ginhold, Geschäftsführer der CODUKA GmbH. "unzählige Kommentare bei Facebook zeigen, dass eine Vielzahl von Nutzern den Eindruck hat, Gesetze würden nur noch in eine Richtung gelten. Auch macht es für sie den Anschein, als würden sich die Kommunen zur Steigerung ihrer Einnahmen auch am Rande der Legalität bewegen können, bis ein Gericht sie explizit stoppt. Bisher waren wenige beziehungsweise keine Urteile bekannt, die persönliche Folgen für Behördenmitarbeiter mit sich zogen. Es besteht die Hoffnung, dass dieses Urteil eine abschreckende Wirkung für kreative Mitarbeiter der Behörden entfaltet.

Prüfung der Verfahren über Geblitzt.de möglich

Der Online-Service der Coduka GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die Coduka GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

Pressekontakt:

CODUKA GmbH
www.geblitzt.de
Leiter Marketing und PR
Dr. Sven Tischer
Telefon: 030 / 99 40 43 630
E-Mail: presse@coduka.de

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