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EU-Kohäsionspolitik: Unzulässige Zahlungen werden nicht immer wie vorgeschrieben korrigiert

EU-Kohäsionspolitik: Unzulässige Zahlungen werden nicht immer wie vorgeschrieben korrigiert
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EU-Kohäsionspolitik: Unzulässige Zahlungen werden nicht immer wie vorgeschrieben korrigiert

  • Finanzkorrekturen sollen fehlerhafte Ausgaben aus dem EU-Haushalt verhindern, doch die Rechtsvorschriften sind komplex.
  • Mitgliedstaaten haben Finanzkorrekturen vorgenommen, aber die EU-Kommission griff innerhalb von zehn Jahren nur ein einziges Mal dazu.
  • Die Prüfer sehen keine Anzeichen für eine abschreckende Wirkung der Korrekturen.

Die EU-Kommission wendet Finanzkorrekturen nicht so an, wie sie sollte, um vorschriftswidrigen Ausgaben aus dem EU-Haushalt im Rahmen der sogenannten Kohäsionspolitik zu verhindern. So lautet das Fazit eines Berichts, der heute vom Europäischen Rechnungshof veröffentlicht wurde. Obwohl bei den Kohäsionsausgaben – diese sollen dem Zusammenhalt der EU dienen – alljährlich viele Fehler festgestellt würden, habe es mehr als ein Jahrzehnt gedauert, bis die EU-Kommission schließlich im September 2025 ihren ersten Finanzkorrekturbeschluss für den Zeitraum 2014–2020 erließ. Die Prüfer weisen ferner auf Schwachstellen bei den Rechtsvorschriften und Mängel bei deren Anwendung hin.

Für die EU-Kohäsionspolitik – einschließlich der "Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas" (REACT-EU) – standen zwischen 2014 und 2020 insgesamt 404,8 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Zuständigkeit für die Wiedereinziehung fälschlicherweise ausgezahlter EU-Mittel liegt zunächst bei den Mitgliedstaaten. Wenn die EU-Länder die entsprechenden Korrekturen jedoch nicht selbst vornehmen, muss die EU-Kommission tätig werden, was zu einer endgültigen Kürzung der Gelder für den betroffenen Mitgliedstaat führen kann. Dies ist der Fall, wenn der Mitgliedstaat eine Unregelmäßigkeit, die eindeutig auf einen gravierenden Mangel in seinen Verwaltungs- und Kontrollsystemen hinweist, nicht festgestellt oder nicht behoben hat. Diese Korrekturen der EU-Kommission werden als "obligatorische Nettofinanzkorrekturen" bezeichnet.

"Alle Ausgaben, die gegen geltendes Recht verstoßen, müssen von einer Finanzierung durch die EU ausgeschlossen werden, um den EU-Haushalt zu schützen", so François-Roger Cazala, der als Mitglied des Rechnungshofs für die Prüfung zuständig war. "Wir weisen darauf hin, dass die Europäische Kommission nicht immer die erforderlichen Finanzkorrekturen vorgenommen hat."

Angaben der EU-Kommission zufolge haben die EU-Länder infolge der Kontrollen der Kommission seit 2014 Finanzkorrekturen in Höhe von mehr als einer Milliarde Euro vorgenommen. Diese Summe konnte wiederverwendet werden. Als Reaktion auf die Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs seien weitere finanzielle Anpassungen vorgenommen worden, wobei die EU-Länder Korrekturen im Umfang von fast 200 Millionen Euro vorgenommen hätten. Die Prüfer stellten jedoch fest, dass mehrere vorgeschlagene Finanzkorrekturen anschließend ohne stichhaltige Begründung gekürzt oder sogar ganz zurückgenommen wurden.

Die EU-Kommission habe 2013 erklärt, dass obligatorische Nettofinanzkorrekturen bei gravierenden Mängeln zur Standardlösung werden sollten. Jedoch habe sie im Zeitraum 2014–2020 in der Kohäsionspolitik nur einen einzigen solchen Beschluss erlassen – im September 2025. Eigentlich sollte dieser Mechanismus den EU-Haushalt schützen und für mehr Abschreckung sorgen, da die betreffenden EU-Länder in solchen Fällen einen Teil der ihnen zugewiesenen Mittel verlieren. Aus Sicht der Prüfer muss mehr als zehn Jahre später allerdings der Schluss gezogen werden, dass – wie die anhaltend hohen Fehlerquoten bei den Ausgaben der Kohäsionspolitik zeigen – die abschreckende Wirkung nicht ausreicht.

Die Prüfer sind der Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für endgültige Korrekturen übermäßig komplex sind. Beispielsweise sei festgelegt, dass sich Unregelmäßigkeiten immer auf ein Fehlverhalten eines sogenannten Wirtschaftsteilnehmers zurückführen lassen müssen. Mit anderen Worten: Obligatorische Nettofinanzkorrekturen der EU-Kommission könnten nicht auf die nationalen Programmbehörden angewendet werden – obwohl anzunehmen sei, dass diese Behörden die schwerwiegendsten Fehler verursachen. Außerdem seien die Leitlinien und Kriterien für obligatorische Finanzkorrekturen nicht klar genug, und sie würden nicht einheitlich umgesetzt. Der Rechnungshof stellt fest, dass die EU-Kommission in 16 der geprüften Fälle, in denen die Voraussetzungen erfüllt waren, bis September 2025 nur zwei Wiedereinziehungsverfahren eingeleitet hatte und dass die obligatorischen Nettofinanzkorrekturen noch nicht vorgenommen worden waren.

Die Prüfer weisen auch darauf hin, dass es keinen genau festgelegten Zeitrahmen für das Verfahren gibt. Ihre Analyse der Kontrollen durch die Kommission in zehn EU-Ländern zeigt, dass es im Schnitt 588 Tage dauerte (zum Teil, um eine Einigung über die vorzunehmende Berichtigung zu erzielen), bevor das Verfahren auch nur eingeleitet werden konnte – und sich dieses dann über mehr als zwei Jahre erstreckte. Angesichts eines so langen Zeitraums (insgesamt drei bis vier Jahre) sei eine rechtzeitige Reaktion und eine wirtschaftliche Haushaltsführung nicht möglich, so die Prüfer. Leider werde die Situation durch den für 2021–2027 gültigen Rechtsrahmen nicht spürbar verbessert.

Hintergrundinformationen

Die Kohäsionspolitik der EU unterliegt der geteilten Mittelverwaltung. Das bedeutet unter anderem, dass die Mitgliedstaaten und die EU-Kommission gemeinsam für den Schutz des EU-Haushalts verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Ausgaben, für die eine Erstattung aus dem EU-Haushalt beantragt wird, keine wesentlichen Fehler aufweisen. Um mit Unregelmäßigkeiten behaftete Ausgaben von der EU-Finanzierung auszuschließen, sind sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Europäische Kommission verpflichtet, erforderlichenfalls Finanzkorrekturen vorzunehmen.

Der Sonderbericht 22/2025 "Finanzkorrekturen in der Kohäsionspolitik: Ein komplexer Rahmen und bisher erst ein von der Kommission angenommener Beschluss" ist auf der Website des Europäischen Rechnungshofs abrufbar.

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