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Hauptzollamt Braunschweig

HZA-BS: Tabaksteueraufsichtsmaßnahmen des Hauptzollamts Braunschweig in Hildesheim führen in sieben Läden zu Beanstandungen und der Einleitung mehrerer Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Braunschweig (ots)

Am Montag, den 09. Oktober 2023, musste die Kontrolleinheit Verkehrswege Göttingen des Hauptzollamts Braunschweig im Hildesheimer Stadtgebiet von acht kontrollierten Objekten, die mit Tabaksteuergegenständen handeln, in sieben Fällen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten.

Dabei stellten die Zöllner insgesamt etwa 544,5 Liter unversteuerte Substitute für Tabakwaren, 1,75 Kilogramm unversteuerten Wasserpfeifentabak, 616,6 Gramm CBD-Rauchprodukte und 70 Dosen sogenannten Snus sicher. Der ermittelte Steuerschaden beträgt rund 86.755 Euro.

Bei einem der Objekte wurde den Beamten das Betretungsrecht zur Ausübung der Steueraufsichtsmaßnahme nach der Abgabenordnung verwehrt, sodass Sie zusammen mit der Strafsachen- und Bußgeldstelle des Hauptzollamts Brauschweig beim Amtsgericht Brauschweig einen Durchsuchungsbeschluss erwirken mussten.

Bei den festgestellten Verstößen handelt es sich um Verstöße, die die Kontrollbeamten immer wieder feststellen müssen.

Seit 2022 das Tabaksteuermodernisierungsgesetz in Kraft getreten ist, unterliegen Substitute für Tabakwaren, sogenannte Liquids für Elektrozigaretten, der Tabaksteuer. Auch bei den einzelnen Mischkomponenten, beispielsweise Basen, Aromen oder Nikotinshots, handelt es sich um steuerpflichtige Substitute, wenn die Zweckbestimmung dazu gegeben ist. Vor allem in Läden, die mit Substituten für Tabakwaren handeln, ergibt sich diese Bestimmung aus der Art und Weise der Marktplatzierung, der Aufmachung und der Gestaltung des Produkts.

Unversteuerte Altwaren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes durch die Händler erworben wurden, aber nicht innerhalb der Frist bis zum 12. Februar 2023 verkauft werden konnten, dürfen nicht mehr unversteuert in Besitz gehalten werden. Das bedeutet, dass diese Altwaren nicht nur in den Geschäftsräumen, sondern auch in den Lagerräumen nicht ohne Steuerzeichen, umgangssprachlich Steuerbanderole genannt, gelagert oder gar verkauft werden dürfen. Trotz dessen findet die Kontrolleinheit Verkehrswege immer wieder unversteuerte Tabaksteuergegenstände.

Ein weiterer, den Zöllnern bereits bekannter Verstoß, ist das Brechen von Steuerzeichen und das Mischen von Tabaksteuergegenständen.

Wie auch am Montag wieder festgestellt, werden versteuerte Waren geöffnet und mit Base aufgefüllt. Laut Aussage der Ladenbesitzer und - mitarbeiter, wird dies dann den Kunden als Probe zur Verfügung gestellt. Die Steuerzeichen dürfen nur vom Endkunden gebrochen werden, ansonsten handelt es sich um eine portionierte Abgabe eines Tabaksteuergegenstandes an mehrere Personen, was verboten ist. In sogenannten Shishabars wurde dies in der Vergangenheit und wird auch weiterhin regelmäßig festgestellt. Mitunter war dies ein Grund, warum im Zuge der Modernisierung des Gesetzes Wasserpfeifentabak nur noch in 25 Gramm Verpackungseinheiten verkauft werden darf. Die größeren Dosen wurden missbräuchlich für die Herstellung und den Verkauf mehrerer Einzelportionen verwendet.

Auch das Mischen oder Anreichern mit Base ist nicht erlaubt, da es sich dabei um eine Herstellungshandlung im Sinne des Tabaksteuergesetzes handelt, die der Erlaubnis des zuständigen Hauptzollamts bedarf.

Unverarbeitete Bestandteile der Cannabispflanze, egal ob CBD oder HHC enthalten, dürfen ausschließlich nur zu technisch-, wissenschaftlichen- oder gewerblichen Zwecken abgegeben werden, sodass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen werden kann. Eine Abgabe zu Rauchzwecken stellt einen Verstoß gegen betäubungsmittelrechtliche Bestimmungen dar, der durch die zuständige Fachbehörde, hier dem Landkreis Hildesheim, verfolgt wird. Dennoch werden solche Rauchprodukte regelmäßig bei Steueraufsichtsmaßnahmen in Tabakwarenläden festgestellt.

Über die gleichen Verstöße, berichtete das Hauptzollamt Braunschweig zuletzt in seiner Pressemitteilung vom 06. September 2023, als bei einer vergangenen Steueraufsichtsmaßnahme im Landkreis Hildesheim 203 Liter Substitute für Tabakwaren und fast 1,6 Kilogramm CBD/HHC-haltige Waren sichergestellt und ein Steuerschaden in Höhe von fast 32.500 Euro festgestellt wurde.

Über das verbotene Inverkehrbringen von nikotinhaltigen Pouches zum oralen Gebrauch, wie auch Snus, berichtete das Hauptzollamt zuletzt in seiner Pressemitteilung vom 21.03.2023. Das Tabakerzeugnisgesetz verbietet das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch. Auch tabakfreie nikotinhaltige Pouches dürfen ohne Zulassung als neuartiges Lebensmittel gemäß der Novel-Food-Verordnung nicht in Verkehr gebracht werden.

"Durch regelmäßige Kontrollen, das Berichten über festgestellte Verstöße und das Aufklären über die Rechtslage, hoffen wir zu einem legalen Handel mit Tabaksteuergegenständen beizutragen.", so Nadine Battmer, Pressesprecherin des Hauptzollamts Braunschweig.

Die Ermittlungen in den eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren führen die Strafsachen- und Bußgeldstelle des Hauptzollamts Braunschweig und in drei Fällen das Zollfahndungsamt Hannover - Dienstsitz Magdeburg. Die Ermittlungen dauern an und zu den im Raum stehenden Strafen können noch keine Aussagen getroffen werden.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Braunschweig
Pressesprecherin
Nadine Battmer
Telefon: 0531/1291-8506
E-Mail: Presse.HZA-Braunschweig@Zoll.Bund.de
E-Mail: nadine.battmer@zoll.bund.de
www.zoll.de

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