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CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Koschyk: Anliegen der Heimatvertriebenen auf völkerrechtlich festem Grund

Berlin (ots)

Nach einem Gespräch der Arbeitsgruppe "Vertriebene
und Flüchtlinge" der CDU/CSU-Bundestagsfraktion mit dem Direktor des
Menschenrechtszentrums der Universität Potsdam, Prof. Dr. Eckart
Klein, erklärt der vertriebenenpolitische Sprecher der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Hartmut Koschyk MdB:
Die zentralen Anliegen der deutschen Heimatvertriebenen finden
eine sichere Anspruchsgrundlage im heutigen Völkerrecht. Zu diesen
Anliegen zählen vor allem neben einem wirksamen Vertreibungsverbot
das sich daraus ergebende Recht auf die angestammte Heimat sowie
Bemühungen um Lösungen der offenen Eigentums- und Vermögensfragen.
Für die deutschen Heimatvertriebenen dauert das Vertreibungsunrecht
noch an, da sie ihr Recht auf die angestammte Heimat bis heute nicht
geltend machen können. Diese fortdauernde Menschenrechtsverletzung
könnte den deutschen Vertriebenen auch Rechtswege auf Grund
menschenrechtlicher Konventionen und Verträge eröffnen, die erst nach
den Ereignissen des Vertreibungsgeschehens geschlossen worden sind.
Ein Gutachten von zehn international renommierten Völkerrechtlern
vom 30. Juni 1999 über Rechtsfragen, die sich aus bestimmten
Bevölkerungsüberführungen und -verbringungen auf dem Gebiet der
Republik Zypern seit dem 20. Juli 1974 ergeben, bejaht für die
hiervon Betroffenen ein Recht auf Rückkehr und beurteilt auch später
getroffene Maßnahmen als völkerrechtswidrig, die eine Rückkehr der
Betroffenen ausschließen sollten.
Trotz eines beachtlichen Standes des völkerrechtlichen
Menschenrechts- und Minderheitenschutzes bleibt ein wirksamer
Minderheitenschutz auf der Ebene der Europäischen Union eine noch
unerfüllte Forderung. Aus diesem Grunde spricht sich die
Arbeitsgruppe "Vertriebene und Flüchtlinge" der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion mit Blick auf die zur Zeit bearbeitete
Grundrechtscharta der Europäischen Union für eine Berücksichtigung
des Rechtes auf die Heimat und für einen wirksamen Schutz für
nationale, ethnische, religiöse und sprachliche Minderheiten aus.
Prof. Klein hat der Arbeitsgruppe "Vertriebene und Flüchtlinge"
der CDU/CSU-Bundestagsfraktion folgende Thesen zu den Anliegen der
deutschen Heimatvertriebenen aus völkerrechtlicher Sicht vorgetragen:
Sämtliche Vertreibungsgebiete gehören seit Inkrafttreten des
Zwei-plus-Vier-Vertrages (15.03.1991), spätestens mit Inkrafttreten
des deutsch-polnischen Grenzbestätigungsvertrages (16.01.1992)
völkerrechtlich nicht mehr zu Deutschland. Verfassungsrechtlich ist
diese Rechtslage bereits mit dem Vollzug der Wiedervereinigung am
03.10.1990 besiegelt worden.
Vertreibungen verletzen zahlreiche Menschenrechte, u.a. das Recht,
in das eigene Land zurückzukehren, und Diskriminierungsverbote.
Massenvertreibungen werden heute allgemein als Verbrechen gegen die
Menschlichkeit verurteilt.
Die Vertreibung der Deutschen nach dem Zweiten Weltkrieg aus ihren
angestammten Siedlungsgebieten stellte schon zur damaligen Zeit
schweres völkerrechtliches Unrecht dar.
Das "Recht auf Heimat" ergibt sich aus zahlreichen Garantien auf
der Völkerrechtsebene. Die Verletzung dieses Rechts hat ein
Rückkehrrecht zur Folge. Seine Realisierung muss entgegenstehende
Rechtspositionen beachten. Der Vorgang ruft nach konsensualer
Bewältigung. Erfahrungen mit der Verwirklichung eines Rückkehrrechts
nach langer Zeit liegen nicht vor.
Die Konfiskation des Eigentums der deutschen Vertriebenen ist
völkerrechtliches Unrecht, da sie entschädigungslos erfolgt ist und
nur gegen eine bestimmte Personengruppe gerichtet war.
Die Rechtswirkungen einer Konfiskation sind umstritten. Da die
hier diskutierten Konfiskationen im engen Zusammenhang mit der
besonders schweren Menschenrechtsverletzung der Vertreibung stehen,
sind sie rechtlich unwirksam. Für die Konfiskationsstaaten bedeutet
dies, dass die Verweigerung der Herausgabe die Rechtswidrigkeit
vertieft, für die Bundesrepublik Deutschland, dass sie diesen
Unrechtstatbestand (ebenso wenig wie den der Vertreibung selbst)
anerkennen darf.
Folgt man dieser Ansicht, können einzelne ihr Rückkehrrecht nach
Maßgabe einschlägiger Völkerrechtsverträge vor internationalen
Instanzen geltend machen. Freilich stellen sich in diesem
Zusammenhang schwierige Verfahrensfragen.
Zweifellos ist die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (trotz
der schweren Menschenrechtsverletzungen aber wohl nicht
völkerrechtlich verpflichtet), den ihr als Heimatstaat der
Betroffenen zustehenden Anspruch aus völkerrechtlichem Delikt gegen
die Vertreibungs- und Konfiskationsstaaten geltend zu machen.
Die betroffenen geschädigten Deutschen haben gegen die
Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausübung fehlerfreien
Ermessens dahin, ob und wie sie den diplomatischen Schutzanspruch
geltend macht. Dieses Ermessen hat die Bundesregierung meines
Erachtens nicht fehlerfrei ausgeübt.
Der Beitritt der Vertreibungs- und Konfiskationsstaaten zur
Europäischen Union sollte mit einer Absage an das geschehene
völkerrechtliche Unrecht verbunden werden. Hierzu gehört insbesondere
die Anerkennung der Rechtswidrigkeit der Akte, die Vertreibung und
Konfiskation ermöglicht haben. Hierzu gehört auch die Erklärung der
Bereitschaft, völkerrechtliches Unrecht wiedergutzumachen.
Andernfalls würden Zweifel daran bestehen, ob diese Staaten den
Grundsätzen des Art. 6 EU-Vertrag entsprechen.
Allenfalls für eine begrenzte Zeit nach dem Beitritt der betroffenen
Staaten dürfen  Vorschriften der vollen Verwirklichung der
Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts entgegenstehen
(Übergangsregelung); bei den besonders einschlägigen Freiheiten
handelt es sich um die Freiheit des Personenverkehrs, die auf der
Unionsbürgerschaft beruhende allgemeine Freizügigkeit und um das
Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
Ein wichtiges Anliegen der Heimatvertriebenen sollte weiterhin der
Ausbau und die Effektuierung des Minderheitenschutzes bleiben. In
diesem Bereich sind auf der universellen wie europäischen Ebene
erhebliche normative Erfolge erzielt worden. Es ist notwendig, dieses
Thema auch auf der EG-Ebene voranzubringen.

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