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VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger

VDZ bekräftigt Forderung nach Kennzeichnungspflicht des Sendebezugs

Berlin (ots)

   Beiträge im Internet müssen Sendebezug aufweisen / VDZ besteht auf
   7-Tage-Vorhaltefrist / Keine Ratgeberportale

Der letzte Woche durch die Ministerpräsidenten verabschiedete Arbeitsentwurf des Rundfunkänderungsstaatsvertrag erweitert zwar die Online-Möglichkeiten von ARD und ZDF erheblich, setzt aber in einigen Bereichen klare Grenzen. So sollen ARD und ZDF presseähnliche Angebote im Internet nur "sendungsbezogen ausgestalten dürfen, womit nicht auf eine konkrete Sendung bezogene Inhalte untersagt werden. Die Notwendigkeit zu einer derartigen Beschränkung zeigt ein kurzer Blick auf die Online Angebote der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten von heute. Dort finden sich zahlreiche Beiträge, die weder einen offenkundigen Sendebezug aufweisen, noch auch nur die Sendung nennen, auf die sich beziehen sollen. Darunter Beiträge wie: "Die Kundschaft bleibt Morphosys treu" (boerse ARD), "Die zweite Vermessung der Welt" (ZDF) oder Gemüse: "Bunt, knackig und gesund" (ARD).

Der VDZ weist darauf hin, dass es nach der geplanten Regelung künftig erforderlich sein wird, durch Nennung der Sendung den Bezug des jeweiligen Artikels transparent zu machen. Die EU-Kommission wird den vorliegenden Arbeitsentwurf in den kommenden Monaten überprüfen. Die Verlage setzen darauf, dass die EU-Kommission den grundrechtlichen umhegten Freiheitsbereich der privaten Inhalteanbieter schützt. Dazu muss über den Entwurf des 12. Rundfunkstaatsvertrags hinaus gewährleistet sein, dass Textbeiträge im Internet nur zur Zusammenfassung gesendeter Inhalte und keinesfalls länger als sieben Tage vorgehalten werden dürfen; Ratgeber- und ähnliche Portale sind kategorisch auszuschließen.

Weitere Informationen:

Norbert Rüdell
Leiter Presse und Kommunikation
Tel: +49 (30) 72 62 98-162
E-Mail: n.ruedell@vdz.de
Internet: www.vdz.de

Original-Content von: VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger, übermittelt durch news aktuell

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