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Sechs Rechtstipps zu Lieferdiensten

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Zu spät, zu kalt oder falsch geliefert!

Sechs Rechtstipps zu Lieferdiensten

Köln, 17. Mai 2023. Burger, Pizza oder der Wochenendeinkauf – Lieferdienste bringen heute so gut wie alles ins Haus. Doch welche Rechte haben Verbraucherinnen und Verbraucher, wenn etwas schief geht? Frank Preidel, Rechtsanwalt von der Kanzlei Preidel.Burmester in Hannover sowie Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz, klärt auf:

1. Lieferung innerhalb einer bestimmten Zeit?

Sofern keine bestimmte Zeit vereinbart wurde, besteht auch kein Anspruch auf Lieferung innerhalb einer bestimmten Zeit. Gibt der Lieferant aber ein genaues Zeitfenster an, wann er liefern wird und schließt man daraufhin den Vertrag, besteht auch ein Anspruch auf Lieferung innerhalb der Zeitspanne. Liefert der Bestellservice das Essen später, kann der Besteller eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Kommt das Essen gar nicht, kann er sogar das Geld zurückverlangen.

2. Besteller ist noch nicht zuhause

Ist man selbst noch nicht zuhause, wenn die Bestellung eintrifft, befindet man sich in einem sogenannten „Annahmeverzug“ und der Lieferant kann vom Vertrag zurücktreten. „Hierbei kommt es auf das Verhalten des Lieferanten an“, so der Partneranwalt von ROLAND Rechtschutz, „und ob die Bezahlung bereits erfolgt ist oder ob möglicherweise ein Ablageort vereinbart wurde“.

3. Was, wenn das Essen kalt ist?

Wenn das Essen offensichtlich kalt ist, kann der Besteller eine Minderung verlangen. Allerdings muss der Kunde diesen Missstand beweisen. Er sollte daher am besten noch im Beisein des Lieferanten die Temperatur prüfen.

4. Was gilt für Lebensmittel?

Der Kunde sollte die Ware immer bei Empfang und im Beisein des Lieferanten überprüfen. Sollte die Lieferung falsch oder unvollständig sein, könnte er unter Umständen sofort verlangen, dass der Lieferant eine neue Ware liefert. Sofern es sich nur um ein oder wenige Produkte handelt, kann die Neulieferung unangemessen für den Lieferanten sein, sodass der Kunde möglicherweise auch akzeptieren muss, dass der Lieferant vom Vertrag zurücktritt. Da der Kunde in der Regel erst nach der Lieferung bezahlt, ist es unproblematisch nur das zu bezahlen, was man letztlich behält“, so der Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz.

5. Falschlieferung

Der Lieferant muss das liefern, was der Kunde bestellt hat. Da der Kunde eine fehlerhafte Lieferung beweisen muss, sollte er im Beisein des Lieferanten die Lieferung auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrollieren.

6. Bei Barzahlung passend zahlen

Bei Barzahlung ist der Kunde nicht verpflichtet, passend zu zahlen. In der Regel sollte der Lieferant das nötige Wechselgeld dabei haben, allerdings ist er dazu gesetzlich nicht verpflichtet. Er ist aber zur Annahme des ihm angebotenen Geldes verpflichtet. „Zur Not muss der Lieferant mit dem erforderlichen Wechselgeld erneut kommen“, erläutert Rechtsanwalt Frank Preidel.

Über ROLAND Rechtsschutz

Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz mit über 60 Jahren Erfahrung. Die Gesellschaft zählt mit Bruttobeitragseinnahmen in Höhe von 536,8 Millionen Euro im Jahr 2022 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche. Mit einem Marktanteil von mehr als zehn Prozent gehört ROLAND zu den führenden deutschen Rechtsschutz-Versicherern. Zu dem Leistungsangebot des Rechtsschutz-Spezialisten zählen flexible Lösungen sowohl für Privat- als auch für Firmenkunden. Dank der modularen Produktstruktur können Kunden ihren Versicherungsschutz nach Bedarf zusammenstellen.

Mit nur einem Anruf bei ROLAND (0221 8277-500) erhalten Kunden die beste Lösung für jedes rechtliche Problem. ROLAND klärt im ersten Schritt den Versicherungsschutz und bietet unmittelbar die Möglichkeit, die individuelle Rechtslage von einem unabhängigen Rechtsanwalt einschätzen zu lassen. Außerdem stehen den Versicherten von der telefonischen Rechtsberatung über die außergerichtliche Streitbeilegung bis hin zur Empfehlung eines versierten (Fach-)Anwalts alle Wege zu ihrem Recht offen. Führt die erste Wahl nicht zum Erfolg, können Kunden jederzeit einen anderen Service in Anspruch nehmen.

Kurzprofil der ROLAND-Gruppe, Köln

Die Gesellschaften der ROLAND-Gruppe gehören zu den führenden Anbietern von Rechtsschutz-, Schutzbrief- und Assistance-Leistungen. Die Gruppe hat 1.396 Mitarbeitende und Bruttobeitragseinnahmen von 565,8 Millionen Euro sowie Umsatzerlöse von 72,2 Mio Millionen Euro (Geschäftsjahr 2022).

Geschäftsbereiche:

ROLAND Rechtsschutz: 1957 gegründet; gehört heute zur Spitzengruppe deutscher Anbieter; in mehreren europäischen Ländern erfolgreich; Rechtsschutz-Lösungen für Privat-, Unternehmens- und Industriekunden

ROLAND Schutzbrief: führender deutscher Schutzbrief-Anbieter; innovative Schutzbrief-Konzepte für Versicherungen, Industrie und Handel

ROLAND Assistance: B2B-Dienstleistungskonzepte in den Geschäftsfeldern Mobilitätsdienstleistungen, Schadenmanagement und Kunden-Service

Jurpartner Services: Anbieter von Schadenregulierungsleistungen und Online-Rechtsberatung für Rechtsschutz

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Pressestelle ROLAND-Gruppe • Deutz-Kalker Str. 46 • 50679 Köln • www.roland-gruppe.de

Marcus Acker • Telefon: 0221 8277-1490 • presse@roland-gruppe.de

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