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Europawahl 2019: Am 5. Mai endet Antragsfrist für Deutsche im Ausland sowie Ausländerinnen und Ausländer aus EU-Staaten

Wiesbaden (ots)

Bis zum 5. Mai 2019 können im Ausland lebende Deutsche sowie in Deutschland lebende Bürgerinnen und Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), die hier wählen wollen, ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen. Wie der Bundeswahlleiter weiter mitteilt, erhalten bis zu diesem Tag alle Wahlberechtigten für die Europawahl ihre Wahlbenachrichtigung. Darauf ist auch das Wahllokal angegeben, in dem sie am 26. Mai 2019 ihre Stimme abgeben können.

Wer bei der Europawahl 2019 in Deutschland wählen will, muss grundsätzlich im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Darin sind alle Wahlberechtigten eines Wahlbezirks zusammengefasst. Alle Wahlberechtigten, die am 14. April 2019, dem 42. Tag vor der Wahl, bei der Meldebehörde der Gemeinde mit Hauptwohnung gemeldet waren, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten eine Wahlbenachrichtigung.

Deutsche, die im Ausland leben und in Deutschland wählen wollen, müssen vor jeder Europawahl erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde stellen, in der sie vor ihrem Fortzug aus Deutschland zuletzt gemeldet waren. Der Antrag muss bis zum 5. Mai 2019 bei der Gemeinde eingehen. Nähere Informationen und das Antragsformular stehen im Internetangebot des Bundeswahlleiters (https://www.bundeswahlleiter.de) unter "Europawahl 2019 / Informationen für Wähler / Deutsche im Ausland / Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben und Wahlscheinantrag" sowie bei allen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung.

In Deutschland lebende Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten, die bereits bei der Europawahl 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in das Wählerverzeichnis eingetragen worden waren und seitdem nicht auf Antrag oder wegen eines Fortzugs aus Deutschland aus dem Wählerverzeichnis gestrichen wurden, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie müssen die Eintragung in das Wählerverzeichnis somit nicht erneut beantragen. Alle anderen, die bei der Europawahl 2019 die Abgeordneten aus Deutschland wählen wollen, müssen bei der Gemeindebehörde ihres deutschen Wohnorts einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, der dort bis zum 5. Mai 2019 eingehen muss.

Nähere Informationen und das Antragsformular stehen Unionsbürgerinnen und -bürgern auf der Internetseite des Bundeswahlleiters im Bereich "Europawahl 2019 / Informationen für Wähler / Unionsbürger / Antrag für Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis" und bei den Gemeindebehörden ihres Wohnortes zur Verfügung.

Vom 6. bis einschließlich 10. Mai 2019 können die Wahlberechtigten ihre Wählerverzeichnisse während der allgemeinen Öffnungszeiten bei den Gemeindebehörden einsehen. Bürgerinnen und Bürger, die bis zum 5. Mai 2019 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber der Meinung sind, dennoch wahlberechtigt zu sein, sollten sich mit dem Wahlamt am Ort ihrer Hauptwohnung in Verbindung setzen, damit eine Nachprüfung erfolgen kann.

Die vollständige Pressemitteilung ist im Internetangebot des Bundeswahlleiters unter http://www.bundeswahlleiter.de zu finden.

Weitere Auskünfte gibt:

Büro des Bundeswahlleiters Telefon: 0611 75-4863 www.bundeswahlleiter.de/kontakt

Pressekontakt:

Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:

Der Bundeswahlleiter
Pressestelle
Telefon: +49 611-75 34 44
E-Mail: pressestelle@bundeswahlleiter.de

Original-Content von: Die Bundeswahlleiterin, übermittelt durch news aktuell

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