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Glasschäden: ein oft unterschätztes Risiko - mehrere Millionen Schäden ereignen sich pro Jahr und kosten mehr als eine Milliarde Euro

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Coburg (ots)

Alltag im Herbst: Zwei Fahrzeuge fahren auf einer verschmutzten Landstraße hintereinander her. Plötzlich fliegt dem nachfolgenden Auto ein Kieselstein auf die Windschutzscheibe und hinterlässt dort ein hässliches Loch. Pech! Denn selbst, wenn der Vorausfahrende den Stein hoch geschleudert hat, trifft ihn fast nie ein Verschulden. Um die Reparatur der Windschutzscheibe muss sich der Nachfolgende oder seine Teilkasko-Versicherung kümmern.

Befindet sich das Loch im Fernsichtbereich des Fahrers - darunter versteht man den Scheibenwischerbereich auf der Fahrerseite - muss die Windschutzscheibe aus Sicherheitsgründen, so HUK-COBURG Versicherungsgruppe, Fall ausgetauscht werden. In diesem Fall wird eine vereinbarte Selbstbeteiligung in der Teilkasko-Versicherung fällig. Bei der Mehrzahl der Verträge beläuft die sich auf 150 Euro.

Anstelle des kompletten Austauschs der Windschutzscheibe, ist jedoch auch eine Reparatur möglich. Dabei wird flüssiges Kunstharz in das Einschlagloch gepresst, das anschließend unter UV-Licht ausgehärtet wird. Diese Reparaturmethode kommt aber nur bei einer kleinen Einschlagstelle in Frage, die nicht im Fernsichtbereich liegt. Außerdem dürfen außer dem Einschlagloch auch keine Risse in der Windschutzscheibe sichtbar sein. Entscheiden sich Kunden für diese Art der Reparatur, sind viele Versicherer bereit, auf den vereinbarten Selbstbehalt pro Schadenfall zu verzichten.

Fazit: Hinterlässt ein Stein Spuren auf der Windschutzscheibe, sollte man Kontakt mit seiner Versicherung aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen. Dies gilt besonders für Versicherte, die eine Kasko-Versicherung mit Werkstattbindung haben. Generell bewahrt es Geschädigte aber auch davor, eine Reparatur durchführen lassen, die fachlich nicht korrekt ausgeführt wurde. Muss die Scheibe im Nachgang doch noch ausgewechselt werden, ist der Selbstbehalt futsch.

Kostenlos heißt kostenlos

Häufig kommt es auch vor, dass ein Reparateur einen fremden Autobesitzer auf einem Parkplatz anspricht und ihn mit dem Versprechen ködert, den Steinschlag auf seiner Windschutzscheibe kostenlos zu beseitigen. In diesem Fall muss sich der Unternehmer, laut einem Urteil des Amtsgerichts Meiningen (Urteil vom 18.02.2010 - 11 C 651/09), auch um alle die Reparatur betreffenden Fragen kümmern. Es obliegt also ihm, im Vorfeld mit der Teilkasko- Versicherung seines Kunden zu klären, ob die Assekuranz alle Kosten übernimmt und auf einen eventuell vereinbarten Selbstbehalt verzichtet.

Dabei spielt es nach Ansicht des Richters keine Rolle, ob der Kunde seine Ansprüche an die Werkstatt abgetreten hat oder nicht. Versäumt der Reparateur die Klärung der Kostenfrage, könne er sich im Nachhinein nicht an seinem ahnungslosen Kunden schadlos halten und ihm eine Rechnung präsentieren. Dies gilt, so das Gericht, in besonderem Maße, wenn vor der Reparatur weder das Einverständnis des Kunden eingeholt hat, noch über den Preis gesprochen wurde. In seinem Urteil bezeichnete das Gericht solche Geschäftspraktiken als "Dummenfang" und gab einem Kunden Recht, der sich geweigert hatte, für die versprochene kostenlose Steinschlag-Reparatur am Ende doch zu bezahlen.

Pressekontakt:

HUK-COBURG Pressestelle
Bahnhofsplatz
96444 Coburg
Tel: 09561 96-2080/81/82
Fax: 09561 96-3680
presse@huk-coburg.de
http://www.huk.de

Leitung:Alois Schnitzer

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