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ComputerPartner warnt vor Steuerfalle bei Lebensversicherungen

München (ots)

Beleihung von Kapitallebensversicherungen zur
Finanzierung betrieblicher Zwecke kann steuerliche Folgen haben / Bei
einer „steuerschädlichen Verwendung“ schlägt der Fiskus zu /
Computerpartner verrät, wie man der Steuerfalle Lebensversicherung
entkommen kann
München, 14. April 2005 – Wer seine Kapitallebensversicherung zur
Finanzierung einer vermieteten Wohnung oder für betriebliche Zwecke
beleiht, muss mit drastischen steuerlichen Folgen rechnen. Darauf
weist die Handelszeitschrift ComputerPartner unter Berufung auf die
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei SH+C Schwarz Hempe &
Kollegen GmbH in ihrer aktuellen Ausgabe (15/2005) hin. Der Grund:
Der Fiskus besteuert im Auszahlungsfall die kompletten Zinserträge
der Versicherungssumme mit 25 Prozent. Darüber hinaus können die
Versicherungsbeiträge nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht
werden.
Experten sprechen in diesem Zusammenhang von einer so genannten
„steuerschädlichen Verwendung“. Diese liegt immer dann vor, wenn das
mit dem Darlehen finanzierte Wirtschaftsgut als Werbungskosten oder
Betriebsausgabe angesetzt werden kann. Oder wenn das Geld die
Finanzierung eines Anteils einer Personengesellschaft, von offenen
Aktien- oder Immobilienfonds beinhaltet und wenn damit Forderungen
finanziert werden.
Dennoch gibt es laut ComputerPartner Lösungen, der Steuerfalle
Lebensversicherung zu entkommen. So liegt nach Angaben der SH+C-
Experten eine „steuerschädliche Verwendung“ nicht vor, wenn zum
Beispiel mit dem Versicherungsdarlehen nur Anschaffungs-
beziehungsweise Herstellungskosten finanziert werden. Im
Darlehensvertrag muss allerdings genau festgehalten sein, dass die
beliehene Summe ausschließlich diesem Zweck dient. Unproblematisch
ist es auch, wenn Risikolebensversicherungen beliehen werden oder
eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht als Sicherung, Tilgung
oder als Pfändung verwendet wird. Außerdem liegt Steuerfreiheit vor,
wenn die Versicherung bereits fällig geworden ist und zur Tilgung
verwendet wird. Dies gilt auch dann, wenn die Auszahlung direkt auf
das Darlehenskonto erfolgt. Allerdings warnt ComputerPartner davor,
dass vorher nicht vereinbart worden sein darf, dass die
Versicherungsleistung als Tilgung dienen soll.
Für Rückfragen:
Marzena Fiok, Chefreporterin ComputerPartner,	
Tel. 089/ 360 08-361, Fax 089/ 360 86-389
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Original-Content von: IDG ChannelPartner, übermittelt durch news aktuell

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