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Produktpiraterie: Wie sich IT-Unternehmen wehren können

München (ots)

Immer mehr Produkte oder Dienstleistungen in der
IT-Branche werden billig kopiert / ComputerPartner rät den IT-Firmen,
aktiv das Markenrecht zu nutzen
München, 8. Juli 2004 - Vermeintliche "Rolex"-Uhren,
Marken-T-Shirts oder Luxustaschen hochpreisiger Modelabels zu
Spottpreisen - Plagiate kennt fast jeder, meist aus dem Urlaub.
Mittlerweile beschränkt sich das Feld der Fälschungen aber nicht nur
auf Bekleidungsartikel, sondern ist in jeder Branche zu finden. Auch
immer mehr Produkte und Dienstleistungen von IT-Unternehmen sind
betroffen. Was IT-Firmen tun können, wenn ihre Bildzeichnen,
bestimmte Tonfolgen oder besondere Grafiken auf dem Markt als billige
Kopie angeboten werden, erklärt der Rechtsanwalt Thomas Feil in der
Handelszeitschrift ComputerPartner in ihrer aktuellen Ausgabe
(28/2004).
"Voraussetzung ist natürlich, dass Waren oder Dienstleistungen als
Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wurden",
betont Feil. Erst dann sind rechtliche Schritte gegen Plagiatpiraten
möglich. Als erste Maßnahme ist ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14
Abs. 5 MarkenG zu erheben. Um sicherzustellen, dass die Raubkopien
nicht erneut auf den Markt gebracht werden, kann der verletzte
Markeninhaber zusätzlich deren Vernichtung verlangen (§ 18 MarkenG).
Soll eine Ware ein- oder ausgeführt werden, kann der Geschädigte bei
der Zollbehörde die Beschlagnahmung der Produkte beantragen.
Ungeachtet dessen kann der Markeninhaber auch Schadensersatz anmelden
- allerdings nur, wenn der Verletzende nachweislich vorsätzlich oder
fahrlässig gehandelt hat (§ 14 Abs. 6 MarkenG). Als Schadenersatz
kann entweder der Gewinn geltend gemacht werden, Markeninhaber
infolge der Markenverletzung entgangen ist oder er kann verlangen,
dass der Fälscher den selbst erzielten Gewinn herausgibt. Auch ist
möglich, dass der Markeninhaber Schadensersatz in Höhe einer
angemessenen Lizenzgebühr verlangt.
Um gegen Produktpiraten vorzugehen, müssen Unternehmen nicht immer
gleich den gerichtlichen Weg beschreiten. "Es ist Handelsbrauch,
denjenigen, der ein Markenrecht verletzt, zunächst außergerichtlich -
auch mithilfe eines Anwalts - zu verwarnen und ihn aufzufordern, eine
schriftliche Unterlassungserklärung zu unterschreiben", erklärt Feil.
Reagiere der Raubkopierer allerdings nicht oder könne keine
außergerichtliche Einigung erzielt werden, dann bliebe nichts anderes
übrig, als die Forderungen zivilgerichtlich oder auch strafrechtlich
einzuklagen, so der Rechtsantwalt.
ComputerPartner rät: Unternehmen sollten das Markenrecht aktiv
nutzen, um ihre Produkte oder Dienstleistungen zu schützen. So können
sie die Marken aktiv im jeweiligen Markt durchsetzen und entsprechend
hohen Umsatz erzielen.
Für Rückfragen:	
Marzena Fiok, Redaktion ComputerPartner,
Tel. 089/ 360 08-361, Fax 089/ 360 86-389
ComputerPartner, die Handelszeitschrift für Informationstechnologie,
Telekommunikation und Consumer Electronics, ist eine Publikation der
IDG Business Verlag GmbH in München, einer Tochtergesellschaft des
weltweit größten Fachverlages für IT-Informationen, der
International Data Group (IDG) in Boston, Massachusetts, USA
ots-Originaltext: ComputerPartner
Digitale Pressemappe: 
http://www.presseportal.de/story.htx?firmaid=7201

Original-Content von: IDG ChannelPartner, übermittelt durch news aktuell

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