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C-QUADRAT Investment AG

EANS-Adhoc: C-QUADRAT Investment AG Aktienrückkauf
Aktienrückkaufprogramm

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  Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer
  europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Aktienrückkauf
09.09.2015


Veröffentlichung gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 Veröffentlichungsverordnung 2002

In der ordentlichen Hauptversammlung der C-QUADRAT Investment AG (ISIN
AT0000613005) vom 08.05.2015 wurde der Vorstand gemäß § 65 Abs 1 Z 8
Aktiengesetz (AktG) dazu ermächtigt, auf den Inhaber lautende eigene
nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft bis höchstens 10 % des Grundkapitals
der C-QUADRAT Investment AG während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem
Tag der Beschlussfassung zu einem niedrigsten Gegenwert, der einem Börsekurs von
EUR 1,-- entspricht und zu einem höchsten Gegenwert, der einem Börsekurs von EUR
60,-- entspricht, zu erwerben. Der Vorstand der C-QUADRAT Investment AG hat
nunmehr wie angekündigt beschlossen, von dieser Ermächtigung zum Rückkauf
eigener Aktien wie folgt Gebrauch zu machen:

Angaben zum Rückkaufprogramm gemäß § 5 Abs 2 der Veröffentlichungsverordnung
2002:

1. Tag des Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung war der
08.05.2015.

2. Die Veröffentlichung des Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen
Hauptversammlung gemäß § 82 Abs 8 und 9 Börsegesetz (BörseG) erfolgte am
08.05.2015.

3. Das Aktienrückkaufprogramm beginnt am 14.09.2015 und endet spätestens am
31.10.2017.

4. Das Aktienrückkaufprogramm bezieht sich auf den Inhaber lautende eigene
nennwertlose Stückaktien der C-QUADRAT Investment AG (ISIN AT0000613005).

5. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 4.363.200,--. Es ist in
4.363.200 nennwertlose Stückaktien, von denen jede am Grundkapital im gleichen
Umfang beteiligt ist, zerlegt. Beabsichtigt ist, ein Volumen von bis zu 218.160
Stück Aktien - dies entspricht bis zu 5 % des derzeitigen Grundkapitals - im
Rahmen des Rückkaufprogrammes über die Frankfurter Wertpapierbörse und/oder die
Wiener Börse zurückzukaufen.

6. Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 08.05.2015 darf der Gegenwert je
rückgekaufter Aktie den Betrag von EUR 1,-- nicht unterschreiten sowie den
Betrag von EUR 60,-- nicht überschreiten.

7. Der Hauptzweck des Rückkaufprogramms ist der mögliche Einsatz eigener Aktien
als Akquisitionswährung.

Beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an
Gesellschaften kann es zweckmäßig oder notwendig sein, eigene Aktien als
Gegenleistung zu verwenden oder als Gegenleistung auszugeben, um entweder
Aktionäre der jeweiligen Zielgesellschaften abzufinden oder - sofern es der
Verkäufer vorzieht - anstelle von Bargeld Aktien der C-QUADRAT Investment AG zu
erhalten. Es ist daher situationsabhängig denkbar, dass durch die Gewährung
eigener Aktien strategisch wichtige Transaktionen entweder überhaupt erst
ermöglicht oder auch ein günstigerer Kaufpreis erzielt wird als bei Barzahlung.
Weiters würde jedenfalls der Liquiditätsbedarf einer derartigen Akquisition
reduziert und die Abwicklung der Transaktion beschleunigt werden, da bestehende
Aktien verwendet werden können und nicht erst im Wege einer Kapitalerhöhung
neues Kapital geschaffen werden muss.

Weiters soll der Vorstand über die Flexibilität verfügen, zurück erworbene
eigene Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands
der C-QUADRAT Investment AG bzw. von deren Tochtergesellschaften zur Bedeckung
eines allfälligen zukünftigen Mitarbeiterbeteiligungsprogramms auszugeben.
Darüber hinaus ist der Vorstand berechtigt, die eigenen Aktien zu jedem
sonstigen legalen Zweck zu erwerben und die erworbenen Aktien ohne weiteren
Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Der Handel mit eigenen Aktien zu
Erwerbszwecken ist ausgeschlossen.

8. Das Aktienrückkaufprogramm hat aus heutiger Sicht keine Auswirkungen auf
die Börsezulassung der Aktien der C-QUADRAT Investment AG.

9. Das Rückkaufprogramm erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003, ABl. L336/33
vom 23.12.2003 (die "Verordnung") gegebenenfalls unter Einbindung eines
Kreditinstituts in Anwendung von Art. 6 Abs. 3 lit b der Verordnung. Der
Vorstand weist gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung darauf hin, dass im Zuge der
Durchführung des Rückkaufprogramms der Schwellenwert von 25% des
durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung
unter Umständen überschritten wird.

Die C-QUADRAT Investment AG beabsichtigt, die Veröffentlichungspflichten gem. §§
6 und 7 der Veröffentlichungsverordnung 2002 durch die Veröffentlichung von
Angaben über die Website der Gesellschaft unter www.c-quadrat.at zu erfüllen.


Rückfragehinweis:
Mag. Andreas Wimmer
Vorstand
Schottenfeldgasse 20
A-1070 Wien
Tel.: +43 1 515 66 316
E-Mail:  a.wimmer@investmentfonds.at 
www.c-quadrat.com

Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
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Emittent:    C-QUADRAT Investment AG
             Schottenfeldgasse 20
             A-1070 Wien
Telefon:     +43 1 515 66-0
FAX:         +43 1 515 66-159
Email:        c-quadrat@investmentfonds.at
WWW:      www.c-quadrat.com
Branche:     Finanzdienstleistungen
ISIN:        AT0000613005
Indizes:     Standard Market Auction
Börsen:      Amtlicher Handel: Frankfurt, Wien 
Sprache:    Deutsch

Original-Content von: C-QUADRAT Investment AG, übermittelt durch news aktuell

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