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DLRG - Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Recht: Kinderfalle Gartenteich: Aufsichtspflicht kontra Verkehrssicherungspflicht

Bad Nenndorf (ots)

Nach Angaben der Deutschen
Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) sind im Jahr 2002 mindestens
sieben Kinder im Alter bis zu fünf Jahren in Gartenteichen ertrunken.
Nicht selten ist eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht Ursache
für die tödlichen Unfälle. Besonders betroffen sind Kinder im
Vorschulalter. In diesem Zusammenhang haben Gerichte aber auch die
Frage der Verkehrssicherungspflicht zu prüfen. Die DLRG hat zwei
einschlägige Urteile von Oberlandesgerichten (OLG) ausgewertet, deren
Revision jeweils vom Bundesgerichtshof (BGH) abgelehnt worden ist.
Danach ergibt sich in der Frage der Verkehrssicherungspflicht von
Gartenteichen folgende Rechtslage:
1. Aus der Verkehrssicherungspflicht folgt grundsätzlich, dass
derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, alle
nach Lage der Verhältnisse notwendigen Vorkehrungen zum Schutz
Dritter treffen muss. Dabei muss nicht jeder abstrakten Gefahr durch
vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Eine absolute Sicherheit kann
und muss nicht gewährleistet werden. Es bedarf nur solcher
Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in
vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf,
um andere vor Schaden zu bewahren.
2. Grundsätzlich stellen Gartenteiche eine Gefahrenquelle
insbesondere für kleine Kinder dar.
3. Befindet sich der Teich in einem rundum durch Gebäude und/oder
Zäune vollständig eingefriedeten Garten, wird durch das Anlegen eines
Teiches allerdings keine allgemeine Gefahrenquelle für Dritte
geschaffen.
4. Kleinkinder bedürfen einer ständigen Aufsicht, damit sie sich
nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer
Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen
können. Zur Abwehr dieser für Kleinkinder bestehenden Gefahren ist zu
aller erst der Aufsichtspflichtige zuständig, weil ein umfassender
Schutz für kleine Kinder nur durch ihre Beaufsichtigung, die
lückenlos erfolgen muss, gewährleistet ist. Werden Gefahren für
Kinder durch die gebotene Beaufsichtigung von dritter Seite
gewissermaßen neutralisiert, so reduzieren sich entsprechend auch die
Sicherheitserwartungen an den Grundstückseigentümer, der auf eine
solche Beaufsichtigung vertrauen darf.
5. Die Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht
gegenüber Personen, die sich unbefugt auf das Grundstück begeben.
Dieser Grundsatz erfährt gegenüber Kindern eine Einschränkung. Bei
diesen müssen deren Spieltrieb, Unerfahrenheit, Bewegungsdrang,
Neugier und insbesondere die anziehende Wirkung von Gewässern
berücksichtigt werden. Diese Einschränkung gilt allerdings erst ab
einem Zeitpunkt, in dem bekannt ist oder bekannt sein muss, dass
Kinder trotz eines ausgesprochenen Verbots ein Grundstück z.B. zum
Spielen betreten.
6. Praktisch bedeutet dies, dass jeder Grundstückseigentümer so
lange auf die ordnungsgemäße Beaufsichtigung durch die
Aufsichtspflichtigen vertrauen darf, bis er erkennt oder erkennen
muss, dass die Aufsicht nicht gehörig ausgeübt wird und/oder
vorhandene Schutzmaßnahmen nicht oder nicht ausreichend sind, um ein
Betreten des Grundstücks zu verhindern.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
DLRG Bundesgeschäftsstelle, 
Im Niedernfeld 2, 
31542 Bad Nenndorf
Martin Janssen 
Pressesprecher
Telefon: 05723-955441

Original-Content von: DLRG - Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, übermittelt durch news aktuell

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