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Haufe Mediengruppe: Nachzahlung vom Finanzamt für Kinderbetreuungskosten?

Freiburg (ots)

Das Bundesverfassungsgericht hat soeben den
Beschluss vom 16. März 2005 (2 BvL 7/00) veröffentlicht. Danach ist
die für die Steuerjahre 1997 bis einschließlich 1999 geltende
Regelung, wonach Kinderbetreuungskosten von Alleinerziehenden um die
zumutbare Belastung zu kürzen sind, verfassungswidrig, sogar nichtig.
Nach § 33c EStG 1997 konnten nachgewiesene und anerkannte
Kinderbetreuungskosten nur nach Abzug der von der Einkommenssituation
abhängigen zumutbaren Eigenbelastung berücksichtigt werden. Das hat
in vielen Fällen dazu geführt, dass sich erwerbsbedingte
Kinderbetreuungskosten steuerlich überhaupt nicht auswirkten. Dies
führte zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Eltern
gegenüber Kinderlosen.
Als erste Konsequenz weist die Haufe Mediengruppe darauf hin, dass
damit zahlreiche Alleinerzieher, aber ggf. auch Eltern, mit einem
Nachzahlungsbetrag durch die Wohnsitz-Finanzämter rechnen können.
Allerdings nur dann, wenn für die Vorjahre die Steuerveranlagung noch
nicht rechtskräftig ist. Profitieren werden daher Steuerzahler, die
entweder über Einspruch/Klage in diesem Bereich ihre
Steuerveranlagung offen gehalten haben oder aber über den sog.
Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten in den
früheren Steuerbescheiden eine nachträgliche Änderungsmöglichkeit
durch das Finanzamt offen gehalten wurde. Soweit Steuerbescheide für
diese Vorjahre schon rechtskräftig sind, muss jetzt abgewartet
werden, ob möglicherweise im Billigkeitswege durch das
Bundesfinanzministerium eine nachträgliche Änderung nochmals
zugelassen wird.
Haufe-Tipp: Insbesondere berufstätige Alleinerziehende sollten
ggf. auch durch Rücksprache mit dem Wohnsitzfinanzamt prüfen, ob
entsprechend der nachgewiesenen Aufwendungen für die Betreuung von
Kindern in den Vorjahren eine nachträgliche Steuererstattung zu
erwarten ist.
Ab dem Steuerjahr 2000 wurden Kinderbetreuungskosten ohne Nachweis
über einen besonderen Kinderbetreuungs-Freibetrag in Höhe von 1.512
DM (Ledige) bzw. 3.024 DM (Verheiratete) berücksichtigt. Ab dem
Steuerjahr 2004 gibt es den besonderen Freibetrag für Betreuungs-,
Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.080 Euro bzw. 2.160
Euro.
Weitere Hinweise dazu im "Taxman", dem Softwareprogramm der Haufe
Mediengruppe für die Steuererklärung, im Steuerratgeber "Steuer 2005"
sowie im "Steuerberaterhandbuch zur Einkommensteuer".
Weitere Informationen:
Haufe Mediengruppe
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Hindenburgstraße 64, 79102 Freiburg
Tel.: 0761-3683-940 oder -464; Fax: -900
E-Mail: mailto:pressestelle@haufe.de
RA Gerhard Geckle
E-Mail: mailto:gerhard.geckle@haufe.de

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