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Deutsches Institut für Menschenrechte

Das Deutsche Institut für Menschenrechte empfiehlt umfassendes Antidiskriminierungsgesetz

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Berlin (ots)

Das Deutsche Institut für Menschenrechte empfiehlt ein umfassendes
Antidiskriminierungsgesetz. Auch unabhängig von den
Umsetzungsverpflichtungen, die für Deutschland aus den vier
EU-Antidiskriminierungsrichtlinien folgten, gebe es sachliche Gründe
und menschenrechtliche Verpflichtungen, die ein umfassendes
Antidiskriminierungsgesetz erforderlich machten, so die Autoren des
Policy Paper "Diskriminierungsschutz in der politischen Diskussion",
Heiner Bielefeldt und Petra Follmar-Otto.
Der Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes habe eine heftige
politische Kontroverse ausgelöst. Daher sei es Ziel des Papiers, die
Kritik auf ihre Grundfragen zurückzuführen und zugleich
menschenrechtliche Anforderungen an ein solches Gesetz zu
formulieren.
Internationale Menschenrechtskonventionen verpflichteten den
Staat, wirksamen Schutz gegen Diskriminierungen zu gewährleisten, und
zwar auch gegen Diskriminierungen von Seiten privater Akteure. Daher
stehe der Diskriminierungsschutz keineswegs in einem grundsätzlichen
Gegensatz zu Freiheitsrechten. Allerdings müsse ein
Antidiskriminierungsgesetz im Privatrecht auftretende konkrete
Kollisionen menschenrechtlicher Positionen angemessen lösen. Das
betreffe insbesondere Konflikte zwischen dem Diskriminierungsschutz
und der Religionsfreiheit, dem Schutz des Privat- und Familienlebens
sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit.
Das Institut sieht im gegenwärtigen Entwurf eines
Antidiskriminierungsgesetzes Schwachstellen bei der Ausgestaltung der
Antidiskriminierungsstelle. Erfahrungen aus anderen Ländern zeigten,
dass eine starke und unabhängige Antidiskriminierungsstelle für die
Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes zentrale Bedeutung habe. Die
Garantie ihrer Unabhängigkeit und die Ausstattung mit effektiven
Befugnissen bei der Unterstützung von Betroffenen, der Durchführung
von Untersuchungen und der Politikberatung seien wünschenswert.
Der Schutz vor Diskriminierung ist in den zentralen
internationalen und europäischen Menschenrechtsabkommen enthalten,
etwa in den Internationalen Pakten über bürgerliche und politische
sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und in der
Europäischen Menschenrechtskonvention. Für einige besonders von
Diskriminierung betroffene Gruppen ist dieser Schutz in speziellen
Abkommen ausdifferenziert, etwa im UN-Abkommen gegen
Rassendiskriminierung (ICERD) und im Frauenrechteübereinkommen
(CEDAW). Zu den dort niedergelegten Verpflichtungen gehört auch die
staatliche Pflicht, adäquaten und effektiven Rechtschutz gegen
Diskriminierung durch Private zu gewähren.
Das Fehlen spezifischer Antidiskriminierungsgesetzgebung in
Deutschland war wiederholt Anlass zu Kritik internationaler
Menschenrechtsgremien, zuletzt seitens der Europäischen Kommission
gegen Rassismus und Intoleranz vom Juni 2004.
Heiner Bielefeldt/Petra Follmar-Otto: Diskriminierungsschutz in
der politischen Diskussion, Berlin: Deutsches Institut für
Menschenrechte, 2005, 15 S. (Policy Paper 5) ISSN 1614-2187

Pressekontakt:

Bettina Hildebrand
Telefon: 030-259359-14,
Mobil: 0160-966 500 83
email: hildebrand@institut-fuer-menschenrechte.de

Original-Content von: Deutsches Institut für Menschenrechte, übermittelt durch news aktuell

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