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Deutscher Ethikrat

Nationaler Ethikrat veröffentlicht Stellungnahme zur Patentierung biotechnologischer Erfindungen

Berlin (ots)

Nach mehrmonatigen intensiven Beratungen legt der Nationale
Ethikrat am heutigen Mittwoch seine Stellungnahme "Zur Patentierung
biotechnologischer Erfindungen unter Verwendung biologischen
Materials menschlichen Ursprungs" vor.
Der Nationale Ethikrat empfiehlt mehrheitlich, die EU-Richtlinie
"Über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen"
möglichst bald in nationales Recht umzusetzen. Er geht dabei davon
aus, dass es Zweck des von der Bundesregierung vorgelegten
Gesetzentwurfs ist, den Patentschutz inhaltlich zu begrenzen und
empfiehlt Maßnahmen - notfalls außerhalb des Patentrechts -, die eine
ausreichende Information der Spenderinnen und Spender und den
Nachweis ihrer Zustimmung sichern sollen. Weiterer Regelungen bedürfe
es dagegen nicht: Sowohl die konkrete Handhabung des Stoffschutzes
als auch die Begrenzung und Konkretisierung des Patentschutzes
könnten der Praxis überlassen bleiben. Die künftige Entwicklung und
besonders die Praxis der Gerichte und Patentämter müssten allerdings
sorgfältig beobachtet werden, und zwar vor allem bei der Handhabung
des Stoffschutzes, beim Umgang mit Erteilungsverboten auf Grund des
ordre public und bei der im Gesetzentwurf vorgesehenen erleichterten
Zuerkennung von Zwangslizenzen. Sollten sich Bedenken ergeben,
müssten sie zum Anlass genommen werden, um auf der EU-Ebene
Änderungen und Präzisierungen anzustreben.
In einem weiter gehenden Votum sprechen sich elf Ratsmitglieder
dafür aus, die bestehenden Chancen für eigene Regelungsansätze, wie
in anderen EU-Mitgliedstaaten, vollständig zu nutzen und bedauern,
dass es aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, die Richtlinie
in einer Reihe grundsätzlicher Punkte zu überprüfen. Sie schlagen
deshalb vor, notwendige Korrekturen in der Gesetzesbegründung
anzuführen und der EU-Kommission möglichst bald mitzuteilen. Soweit
es um die gesetzliche Regelung selbst geht, sollen:
  • der Schutzumfang des Patentanspruchs auf die in der Patentbeschreibung konkret dargelegte technische Anwendung einer Funktion begrenzt
  • die Nichtpatentierbarkeit reproduktiver menschlicher Substanzen, menschlicher Organe, menschlicher embryonaler Stammzellen und Stammzelllinien festgeschrieben
  • die Verpflichtung, die Herkunft der jeweils verwendeten biologischen Substanzen menschlichen und nichtmenschlichen Ursprungs nachzuweisen, vorgeschrieben
  • eine freie und aufgeklärte Einwilligung der Spenderinnen und Spender zwingend vorgesehen sowie
  • die Notwendigkeit einer möglichst restriktiven Interpretation der Erfindung betont werden.
Die Stellungnahme "Zur Patentierung biotechnologischer Erfindungen
unter Verwendung biologischen Materials menschlichen Ursprungs" kann
auf der Website des Nationalen Ethikrates unter
http://www.ethikrat.org/stellungnahmen/stellungnahmen.html eingesehen
werden.

Pressekontakt:

Leiter der Geschäftsstelle
Dr. Rudolf Teuwsen
Telefon: +49 (0)30/203 70-612
Mobil: 0173-2590190
E-Mail: teuwsen@ethikrat.org

Original-Content von: Deutscher Ethikrat, übermittelt durch news aktuell

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