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Progress-Werk Oberkirch AG

EANS-Hauptversammlung: Progress-Werk Oberkirch AG
Einberufung der Hauptversammlung

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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ISIN: DE0006968001 // WKN: 696 800

Einladung zur Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am

Donnerstag, dem 24. Mai 2012, um 14.00 Uhr,

in der Erwin-Braun-Halle, Querstraße 10, 77704 Oberkirch, stattfindenden
ordentlichen Haupt-versammlung der Progress-Werk Oberkirch AG.


TAGESORDNUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, des zusammengefassten Lageberichts für
die Progress-Werk Oberkirch AG und den Konzern einschließlich des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB so-wie
des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011

Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen und zu
erläutern. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss am 26. März 2012 gebilligt. Der Jahresabschluss ist
damit festgestellt. Dementsprechend hat die Hauptversammlung zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse zu fassen. 


2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in der Bilanz zum 31. Dezember 2011
ausgewiesenen Bilanzgewinn der Gesellschaft in Höhe von 5.240.433,65 EUR wie
folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 1,40 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie:
3.500.000,00 EUR

Zuführung zu den anderen Gewinnrücklagen: 1.700.000,00 EUR

Vortrag auf neue Rechnung: 40.433,65 EUR

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt keine eigenen Aktien. Sollte die
Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die
Verwendung des Bilanzgewinns eigene Aktien halten, vermindert sich der
auszuschüttende Betrag um den Dividendenteilbetrag, der auf die eigenen Aktien
entfällt. Der Gewinnvortrag verändert sich gegenläufig um den gleichen Betrag.


3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen die Entlastung vor.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen die Entlastung vor.


5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, für das
Geschäftsjahr 2012 die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der Gesellschaft mit
Lagebericht sowie für den Konzernabschluss mit Konzernlagebericht zu wählen.



WEITERE ANGABEN UND HINWEISE


Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft
7.500.000,00 EUR und ist eingeteilt in 2.500.000 Stückaktien mit ebenso vielen
Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen
Aktien.


Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
die Ausübung des Stimmrechts

Anmeldung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und
ihren Aktienbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der
Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Postanschrift, Faxnummer oder
E-Mail-Adresse spätestens am 17. Mai 2012 zugehen.

Progress-Werk Oberkirch AG
c/o Hauptversammlungen (4027 H)
Landesbank Baden-Württemberg
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
Telefax: 0711 / 127-79256
E-Mail:  HV-Anmeldung@LBBW.de 

Die Berechtigung ist durch eine in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder
englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den
Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 3. Mai 2012
(Nachweisstichtag) zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis erbracht hat. Insbesondere haben Veräußerungen nach dem
Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang des gesetzlichen Teilnahme- und
Stimmrechts des Veräußerers keine Bedeutung. Umgekehrt kann aus nach dem
Nachweisstichtag erworbenen Aktien kein Teilnahme- und Stimmrecht hergeleitet
werden.
 

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit
des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser
Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den
Aktionär zurückweisen.

Nach erfolgter Anmeldung wird den Aktionären eine Eintrittskarte übersandt. Um
den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die
Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung ihrer Anmeldung und des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.

Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem
Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den
Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Vollmachten können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Für die
Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des
Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung
stehen folgende Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung:

Progress-Werk Oberkirch AG
Abt. Investor Relations
Industriestraße 8
77704 Oberkirch
Telefax: 07802 / 84-356
E-Mail:  ir@progress-werk.de

Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder
einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können
Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall
mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorigen Sätze entsprechend.

Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären ein Vollmachtsformular und weitere
Informationen zur Bevollmächtigung übersandt. Das Vollmachtsformular wird den
Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet
unter http://www.progress-werk.de/investor-relations/hauptversammlung/2012/
abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise mittels des von
der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.

Als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit dem Recht zur
Unterbevollmächtigung haben wir Frau Ilse Rothweiler und Herrn Volker Huber
benannt. Beide Stimmrechtsvertreter sind Mitarbeiter der Gesellschaft. Den
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben der Vollmacht zusätzlich
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Ohne eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu den einzelnen
Gegenständen der Tagesordnung werden sie das Stimmrecht nicht ausüben. Zur
Ausübung anderer Aktionärsrechte, wie etwa dem Stellen von Fragen oder Anträgen
oder der Abgabe von Erklärungen, stehen die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft nicht zur Verfügung. Auch an einer Abstimmung über Gegenanträge,
die nicht lediglich auf eine Ablehnung des Beschlussvorschlags der Verwaltung
gerichtet sind, oder über nicht in der Tagesordnung angekündigte
Beschlussgegenstände können die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht
teilnehmen. Sie werden sich in diesen Fällen der Stimme enthalten. Aktionäre,
die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen
wollen, werden gebeten, hierzu das mit der Eintrittskarte übersandte, den
Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandte und außerdem im Internet
unter http://www.progress-werk.de/investor-relations/hauptversammlung/2012/
abrufbare Vollmachtsformular zu verwenden. Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft unter der oben für
die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse
bis zum 22. Mai 2012 zugehen.

Verspätet eingehende Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft können nicht berücksichtigt werden.


Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals (das entspricht 375.000 EUR) erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 23. April 2012,
unter folgender Adresse zugehen: 

Progress-Werk Oberkirch AG
Vorstand
Industriestraße 8
77704 Oberkirch

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen einen Vorschlag
von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden.
Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung
an die nachstehende Adresse zu richten. 

Progress-Werk Oberkirch AG
Abt. Investor Relations
Industriestraße 8
77704 Oberkirch
Telefax: 07802 / 84-356

Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 9.
Mai 2012, unter dieser Adresse eingegangenen Gegenanträge und eine etwaige
Stellungnahme der Verwaltung werden den Aktionären im Internet unter
http://www.progress-werk.de/investor-relations/hauptversammlung/2012/ zugänglich
gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Unter bestimmten Umständen muss ein fristgemäß
eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt insbesondere
dann, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der
Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung in wesentlichen Punkten
offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen
enthält. Die Begründung muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu einem
bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige Übersendung an die
Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab zugänglich gemachte
Gegenanträge müssen während der Hauptversammlung nochmals gestellt werden.

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern,
Abschluss- oder Sonderprüfern gelten die vorstehenden Sätze sinngemäß mit der
Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss und der Vorstand den
Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag nicht
den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie seine
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten angibt (§ 127
AktG). 

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
einem verbundenen Unternehmen. Da der hiermit einberufenen Hauptversammlung u.a.
der Konzernabschluss und -lagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich die
Auskunftspflicht des Vorstands auch auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten Umständen darf der
Vorstand die Auskunft verweigern. Das gilt insbesondere insoweit, als die
Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet
ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit sich der Vorstand durch die
Erteilung der Auskunft strafbar machen würde,

§ 14 Abs. 3 der Satzung ermächtigt den Versammlungsleiter, das Frage- und
Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2,
126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter
http://www.progress-werk.de/investor-relations/hauptversammlung/2012/ abrufbar.


Informationen nach § 124a AktG

Diese Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen
und die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen sind im Internet
http://www.progress-werk.de/investor-relations/hauptversammlung/2012/
zugänglich.


Oberkirch, im April 2012

Progress-Werk Oberkirch AG

Der Vorstand


Rückfragehinweis:
Claudia Birk
Tel.: +49 7802 / 84-346
Fax: +49 7802 / 84-356
e-Mail:  claudia.birk@progress-werk.de

Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
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Emittent:    Progress-Werk Oberkirch AG
             Industriestraße 8
             D-77704 Oberkirch
Telefon:     +49(0)7802 84-0
Email:        info@progress-werk.de
WWW:         http://www.progress-werk.de
Branche:     Auto
ISIN:        DE0006968001
Indizes:     
Börsen:      Freiverkehr: Berlin, München, Hamburg, Düsseldorf, Stuttgart,
             Regulierter Markt/Prime Standard: Frankfurt 
Sprache:    Deutsch

Original-Content von: Progress-Werk Oberkirch AG, übermittelt durch news aktuell

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