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Premiere erwirkt einstweilige Verfügung gegen Onlineshop
Werbung für SmartCards und Karten-Programmiergeräte mit Begriff "Pay- TV" verboten

München (ots)

München, 18. März 2003. Premiere hat beim
Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen einen
Onlineshop erwirkt, der Produkte damit beworben hat, dass sie zum
illegalen Empfang von Abo-TV- Angeboten geeignet sind. Bei
Missachtung der Verfügung droht dem Onlineshop-Betreiber nun ein
Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- Euro oder eine Ordnungshaft von bis
zu sechs Monaten. "Wir begrüßen diese Entscheidung, und erwarten von
ihr eine erhebliche präventive Wirkung auf alle vergleichbar
werbenden Anbieter," sagt Michael Söllner, Leiter der E-Security bei
Premiere. Außerdem führe dieses Verfahren klar vor Augen, dass neben
dem Vertrieb schon die Bewerbung von Produkten zum illegalen
Premiere-Empfang grundsätzlich rechtswidrig ist und jeder mit
entsprechenden juristischen Maßnahmen von Premiere rechnen müsse. Der
Abonnentensender hatte den Onlineanbieter im Rahmen seiner
regelmäßigen Internetüberwachung überprüft, nachdem er SmartCards und
Smart-Card-Programmiergeräte in Zusammenhang mit dem Begriff "Pay-TV"
angeboten hat. Die entspre- chende Programmierung dieser Karten und
ein anschließender Empfang von Abo-TV-Angeboten ist jedoch in jedem
Fall rechtswidrig.
Die Abteilung "E-Security" ist bei Premiere für alle operativen
Maßnahmen des Abonnentensenders gegen SmartCard-Piraterie zuständig.
Sie ermittelt eigenständig, unterstützt Polizei und Staatsanwalt-
schaft bei ihrer Arbeit und erstattet in vielen Fällen Anzeige.
Herstellung und Vertrieb gefälschter SmartCards erfüllen mehrere
Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB), des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) und des neuen Zugangskontrolldienste-
schutzgesetzes (ZKDSG). In der Herstellung ist ein Verrat von
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG), ein Ausspähen von
Daten (§ 202a StGB), eine Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269
StGB) und eine unerlaubte Herstellung einer Umgehungsvorrichtung (§ 3
ZKDSG) zu sehen. Die Nutzung derartiger Karten ist unter anderem als
Computerbetrug nach § 263a StGB strafbar, der Vertrieb wird als
Geldwäsche nach § 261 StGB geahndet. Das Strafmaß reicht bei diesen
Delikten bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
Diese Meldung ist im Internet unter www.premiere.de/presse
abrufbar.
Für Rückfragen:
Katrin Gogl
Leitung Unternehmenskommunikation
Premiere
Tel.: 089/99 58-6377 
Katrin.Gogl@Premiere.de
ots-Originaltext: Premiere
Digitale Pressemappe: 
http://www.presseportal.de/story.htx?firmaid=33221

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