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Advocard Rechtsschutzversicherung AG

Ballermann auf Balkonien
Wie weit darf die Urlaubslaune gehen?

Hamburg (ots)

Die Finanzkrise nagt am Geldbeutel. Da wird der jährliche Urlaub kurzerhand auf den heimischen Balkon verlegt. Leider lassen sich nicht alle Nachbarn von der Urlaubslaune anstecken. Wer sein heimisches Ferienparadies genießen will, muss sich deshalb an einige Regeln halten - auch auf ein paar Quadratmetern Balkon gelten besondere Gesetze. Der Rechtsschutzversicherer Advocard klärt auf.

Viel Rauch um nichts?

Grillen auf dem Balkon ist der häufigste Konfliktherd zwischen Nachbarn. Solange die Nutzung nicht in der Hausordnung verboten ist, dürfen Bratwurst und Co prinzipiell immer auf den Grill gelegt werden. Anja-Mareen Knoop, Rechtsexpertin der Advocard schränkt aber ein: "Fühlen sich Nachbarn allerdings permanent von der Rauchentwicklung gestört, kann das Grillvergnügen gerichtlich eingeschränkt werden, - das Amtsgericht Bonn hat das Fleischbrutzeln von April bis September nur einmal im Monat erlaubt. Mieter sollten allerdings vor dem Anzünden des Grills unbedingt einen Blick in ihren Mietvertrag werfen. Das Grillen kann durch eine Regelung ganz verboten sein. Bei Zuwiderhandlung wird sonst eine Kündigung riskiert" Gegen das Rauchen von Zigarren und Zigaretten auf dem Balkon gibt es allerdings keinen Unterlassungsanspruch. Die Verstärkung des Urlaubsflairs durch die kubanische Zigarre ist also erlaubt.

Partys, Sonnenanbeter und die Grenzen der Urlaubslust

Besonders im Sommer wird die Musik gerne nach draußen verlegt - Partys auf dem Balkon oder im Gemeinschaftsgarten sind bei Heimurlaubern sehr beliebt. Allerdings sind sie dabei immer auf das Wohl und Wehe ihrer Mitmenschen angewiesen. Ein Anrecht auf laute Musik oder Feiern bis spät in die Nacht existiert nämlich nicht. Von 22 bis 6 Uhr gilt die Nachtruhe, in dieser Zeit sind lärmintensive Tätigkeiten zu vermeiden. "Hier sollten alle aufeinander Rücksicht nehmen. Wenn sie wissen, dass ihre Party etwas lauter wird, informieren sie ihre Nachbarn rechtzeitig oder noch besser, laden sie sie einfach ein", erklärt die Advocard-Juristin Anja-Mareen Knoop.

Streifenlose Bräune ist der Wunsch vieler Sonnenhungriger. Aber wer sich im Adamskostüm der Sonne aussetzt, zieht möglicherweise den Unmut des Nachbarn auf sich. Dieser darf sich zwar beklagen, kann aber nichts dagegen tun. Ob Bikinifigur oder Bierbauch - Nacktbaden wird normalerweise nicht als massive Störung des Hausfriedens bewertet.

Anja-Mareen Knoop, Leiterin der Advocard-Rechtsabteilung erläutert: "Laut Gesetz wird der Balkon ähnlich behandelt wie die eigenen vier Wände. Auch hier gilt: Die eigene Freiheit hört da auf, wo sie die Freiheit des Nachbarn beschränkt. Vielen Konflikten kann aber mit etwas Rücksicht frühzeitig aus dem Weg gegangen werden. So kann etwa ein angemessener Sichtschutz beim Sonnenbaden oder das Informieren über Party-Pläne den Nachbarn milde stimmen. Im Sinne einer guten Nachbarschaft, sollte eine juristische Klärung der Probleme nur als letzte Möglichkeit in Erwägung gezogen werden".

Pressekontakt:

Advocard Rechtsschutzversicherung AG
York von Hinüber
Heidenkampsweg 81
20097 Hamburg
Tel.: +49 40/2373 1340
E-Mail: yorck.vonhinueber@advocard.de

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