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BG ETEM - Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse

Mitgliedsbeitrag zur Berufsgenossenschaft von der Steuer absetzen

Wiesbaden (ots)

Unternehmer können ihren Beitrag zur
Berufsgenossenschaft von der Steuer abziehen. Darauf weist die
Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung (BG) in Wiesbaden
hin. Das betrifft zum einen die Beiträge für die Absicherung seiner
Mitarbeiter. Zum anderen sind auch die Beiträge für seine eigene
Absicherung durch die Berufsgenossenschaft abzugsfähig. Das gilt
auch, wenn sich der Unternehmer mit einer höheren Versicherungssumme
als der Mindestversicherungssumme abgesichert hat. In allen Fällen
handelt es sich um Betriebsausgaben. Die Beiträge für im Unternehmen
tätige Ehepartner können ebenfalls abgezogen werden, sind aber als
Sonderausgaben zu deklarieren.
Entsprechendes gilt für Geschäftsführer und Vorstände juristischer
Personen, die als unternehmerähnliche Personen eingestuft sind. Sie
sind steuerlich in der Regel als Arbeitnehmer anzusehen. Die von
diesen Personen entrichteten Beiträge an die Berufsgenossenschaft
stellen abzugsfähige Werbungskosten dar.
Die Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, z.B.
Verletztengeld oder Renten sind für Unternehmer wie Beschäftigte
steuerfrei. Das ergibt sich aus dem Einkommenssteuergesetz (§3, Nr.
1a).

Pressekontakt:

Christian Sprotte, Telefon (0611) 131-259, Telefax (0611) 131-164
Mobil 0175 / 260 73 90, E-Mail Sprotte@bgdp.de, Internet www.bgdp.de

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