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Randolph Moreno Sommer und Felix Anrich: Neue Steuerfreibeträge für Benefits ab 2024

Randolph Moreno Sommer und Felix Anrich: Neue Steuerfreibeträge für Benefits ab 2024
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Hamburg (ots)

In Zeiten von Fachkräftemangel und steigendem Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften wird es für Unternehmen immer wichtiger, sich als attraktiver Arbeitgeber zu positionieren. Eine Lösung sind attraktive Benefits wie Gesundheitsleistungen, kostenlose Mahlzeiten, Betriebsfeiern oder Firmenwagen. Doch wie führen Unternehmen ein individuelles Konzept für ihre Mitarbeiter ein und wie lassen sich die Leistungen finanzieren? Als Geschäftsführer von FAIRFAMILY unterstützen Randolph Moreno Sommer und Felix Anrich mittelständische Unternehmen bei genau diesen Fragen. Sie beraten sie rund um die Themen Arbeitgeberattraktivität, Gesundheits-Benefit-Systeme, Employer Branding und gesunde Unternehmenskultur und unterstützen sie bei einer effektiven Umsetzung. Hier erfahren Sie, welche neuen Steuerfreibeträge sich 2024 für Benefits ergeben und wie Unternehmen diese für sich nutzen.

Der Fachkräftemangel hat in zahlreichen Unternehmen seine Spuren hinterlassen: Fehlen Fachkräfte, hat dies nicht nur eine Senkung der Produktivität zur Folge, auch der Umsatz geht merkbar zurück. Besonders mittelständische Unternehmen haben damit zu kämpfen und stehen vor der Herausforderung, qualifizierte Fachkräfte für sich zu gewinnen. Der Bedarf ist branchenübergreifend groß, was es für Unternehmen umso wichtiger macht, sich von ihren Mitbewerbern abzuheben. Um qualifizierte Kräfte zu überzeugen und bestehendes Personal zu halten, greifen daher immer mehr Unternehmen auf das Einführen attraktiver Benefits zurück. "Wichtig dabei ist, alle Mitarbeiter anzusprechen - unabhängig von Alter oder Interesse. Andernfalls werden die Angebote nicht nur nicht genutzt, sondern verfehlen auch den erhofften Zweck", erklärt Randolph Moreno Sommer, Geschäftsführer von FAIRFAMILY.

"Was es also braucht, ist ein durchdachtes Konzept, das nicht nur den Mitarbeitern zugutekommt, sondern sich auch für den Arbeitgeber auszahlt", ergänzt sein Geschäftspartner Felix Anrich. "Beispielsweise gibt es zahlreiche Möglichkeiten, sich auch vom Staat unterstützen zu lassen." Schließlich unterstützt dieser die Betriebe bei der Einführung von Benefits durch Fördergelder und Freibeträge. Das ermöglicht es auch kleinen und mittelständischen Unternehmen, ein breit gefächertes Angebot zusammenzustellen. Durch jährliche Anpassungen der staatlichen Förderung kann das Leistungspaket regelmäßig erweitert werden. So sind auch im Jahr 2024 wieder einige Veränderungen bei den betrieblichen Benefits geplant oder bereits umgesetzt, die sich vor allem auf gestiegene Steuerfreibeträge beziehen. "Damit die Arbeitgeber in den Lohnphasen kein Geld verschenken, unterstützen wir sie bei der Umsetzung verschiedener Maßnahmen unter Beachtung der aktuellen Steuerfreibeträge", erklären Randolph Moreno Sommer und Felix Anrich. Der Fokus der Experten liegt dabei auf der Einführung eines attraktiven Gesundheits-Benefit-Systems, das den Mitarbeitern über 2.500 Gesundheitsleistungen bietet. Was die neuen Steuerfreibeträge für Benefits bereithalten und wie Unternehmen diese aktiv nutzen können, um ihre Arbeitgeberattraktivität weiter auszubauen, haben Felix Anrich und Randolph Moreno Sommer im Folgenden zusammengefasst.

1. Sachbezugswerte für Verpflegung steigen

Seit dem 01.01.2024 steigen die Sachbezugswerte für die Verpflegung um 25 Euro monatlich auf 313 Euro im Monat an. Das bedeutet, dass die Belegschaft vergünstigte oder kostenlose Mahlzeiten erhalten kann. Für ein Frühstück darf der Arbeitgeber 2,17 Euro ansetzen, für ein Mittagessen und ein Abendessen jeweils 4,13 Euro.

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, den Mitarbeitern ein Budget zur Verfügung zu stellen, das sie nach ihren eigenen Wünschen einsetzen können. Im Jahr 2024 liegt das Budget bei mehr als 150 Euro im Monat beziehungsweise 7,23 Euro je Arbeitstag. Der Betrag ist sozialversicherungsfrei und muss nur zum Teil mit einem Pauschalbetrag versteuert werden.

2. Höherer Verpflegungsaufwand bei Dienstreisen möglich

Die Pauschbeträge für die Verpflegung auf Dienstreisen steigen 2024 in allen Bereichen: Bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung sowie der ersten Tätigkeitsstätte ohne Übernachtung erhöht sich die Verpflegungspauschale von 14 Euro auf 16 Euro pro Kalendertag. Kommt es zu einer Übernachtung außerhalb der Wohnung, darf der Mitarbeiter für den Anreise- und Abreisetag zusätzlich 16 Euro statt bisher 14 Euro geltend machen. Beträgt die Abwesenheit von Wohnung und erster Arbeitsstätte mehr als 24 Stunden, erhöht sich die Pauschale von 28 Euro auf 32 Euro für jeden Kalendertag.

3. Freibetrag für Betriebsveranstaltungen

Ein bewährtes Mittel zur Mitarbeiterbindung sind Betriebsfeiern und andere Veranstaltungen. Bisher durften Betriebe für maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr einen Freibetrag von 110 Euro je Feier für jeden Arbeitnehmer einschließlich Begleitperson anrechnen. Seit dem 01.01.2024 beträgt der Freibetrag 150 Euro pro Event, wobei weiterhin maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr erlaubt sind.

4. Anhebung des Höchstbetrags für reine Elektrofahrzeuge

Ein Firmenwagen ist für viele Bewerber ein Anreiz, sich für einen bestimmten Arbeitgeber zu entscheiden. Um die privaten Fahrten zu versteuern, wird häufig die sogenannte 1%-Regelung angewandt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer monatlich einem Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil versteuern muss. Für reine Elektrofahrzeuge wird der geldwerte Vorteil nun auf 0,25 Prozent gesenkt. Dazu durfte der Bruttolistenpreis nicht höher als 60.000 Euro sein. Ab dem 01.01.2024 gilt für alle ab diesem Datum angeschafften Elektro-Firmenwagen ein neuer Höchstbetrag von 70.000 Euro. Dadurch soll die Nachfrage nach Elektrofahrzeugen gesteigert werden und Unternehmen und Arbeitnehmer erhalten eine Entlastung der gestiegenen Anschaffungskosten.

5. Wegfall der Reichweitengrenze für Hybridfahrzeuge

Bei Hybridfahrzeugen wird der geldwerte Vorteil im Rahmen der 1%-Regelung auf 0,5 Prozent reduziert - falls das neu angeschaffte Fahrzeug eine rein elektrische Reichweite von mindestens 60 Kilometern und einen Kohlendioxidausstoß von maximal 50 Gramm pro Kilometer aufweist. Ab dem 01.01.2025 erhöht sich die geforderte elektrische Reichweite auf mindestens 80 Kilometer. Darauf sollten Unternehmen im Jahr 2024 beim Kauf eines Hybridfahrzeugs als Firmenwagen achten.

Für ab dem 01.01.2025 angeschaffte Hybrid-Firmenwagen entfällt die Reichweitengrenze ganz und es muss nur noch die Grenze für den Kohlendioxidausstoß von maximal 50 Gramm pro Kilometer beachtet werden.

Diese neuen Steuerfreibeträge können Unternehmen gezielt einsetzen, um weitere Anreize für bestehende und neue Mitarbeiter zu schaffen. Darüber hinaus sollte das Potenzial bestehender Förderungen ausgeschöpft werden - vor allem im Bereich Gesundheit ergeben sich hier zahlreiche Möglichkeiten, um seine Attraktivität als Arbeitgeber weiter auszubauen und Top-Kräfte an sich zu binden.

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