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Väterurlaub, Mindestlohn, Betriebsfeiern: Das ändert sich 2024 für Arbeitgeber

Väterurlaub, Mindestlohn, Betriebsfeiern: Das ändert sich 2024 für Arbeitgeber
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Medienmitteilung

Väterurlaub, Mindestlohn, Betriebsfeiern: Das ändert sich 2024 für Arbeitgeber

Hamburg, 26.12.2023. Neues Jahr, neue Gesetze. Ab 2024 steigt der Mindestlohn. Auch Azubis erhalten mehr Geld. Und frischgebackene Väter können sich über zehn freie Tage zusätzlich freuen. Die Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp fasst zusammen, was sich 2024 für Arbeitgeber und ihre Mitarbeitenden ändert.

Väterurlaub

Ab 2024 sollen die Väter oder gleichgestellte Elternteile in den ersten zehn Arbeitstagen nach der Geburt Anspruch auf eine bezahlte Freistellung haben. Dieser sogenannte Väterurlaub heißt offiziell Familienstartzeit. Unternehmen können sich die Lohnfortzahlung erstatten lassen. Eine entsprechende Regelung wurde im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung festgelegt, muss aber noch umgesetzt werden (Stand: 22.12.2023).

Mindestlohn und Minijobber

Ab dem 01.01.2024 steigt der Mindestlohn von 12,00 auf 12,41 Euro pro Stunde. Das bedeutet bei einer 40-Stunden-Woche ein Monatsgehalt von 2.151,07 Euro. Die Einkommensgrenze für Minijobber verschiebt sich damit von 520 auf 538 Euro pro Monat. Auch die Mindestgehälter in der Pflege steigen: auf 15,50 Euro für Hilfskräfte und 19,50 Euro für Fachkräfte.

Azubi-Gehälter

Auszubildende in nicht tarifgebundenen Betrieben erhalten ab 2024 ebenfalls mehr Geld: Im ersten Lehrjahr liegt das Gehalt bei 649,00 Euro. Bis zum vierten Lehrjahr steigert es sich auf 909,00 Euro.

Kinderkrankengeld

Gesetzlich versicherte Eltern von Kindern unter 12 Jahren können mehr Kinderkrankengeld erhalten. Bisher war dies für 10 Tage pro Jahr möglich. Ab 2024 gilt eine Grenze von 15 Tagen. Alleinerziehende können sogar für 30 Tage jährlich Kinderkrankengeld erhalten. Diese Regelung gilt aber nur, wenn bezahlter Sonderurlaub nach § 616 des BGB zum Beispiel durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist.

Betriebsfeiern

Bislang konnten Arbeitgeber Ausgaben von 110 Euro pro Person für Betriebsfeiern von der Steuer absetzen – und das zweimal pro Jahr. Ab 2024 soll dieser Betrag auf 150 Euro pro Kopf steigen. Allerdings steht die Zustimmung des Bundesrates noch aus (Stand: 22.12.2023).

Fachkräfte aus dem Ausland

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist in Teilen schon 2023 in Kraft getreten. Ab März 2024 werden die Anerkennung ausländischer Abschlüsse und die Bewertung der Berufserfahrung im Ausland neu geregelt. Ab Juni gibt es die Chancenkarte, die einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche ermöglicht.

Hinweisgeberschutzgesetz

Seit dem 17.12.2023 haben Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden die Pflicht, eine interne Meldestelle einzurichten, an die sich die Mitarbeitenden bei Gesetzesverstößen im Betrieb wenden können. Doch erst ab Dezember 2024 wird bei Verstößen gegen das Hinweisgeberschutzgesetz ein Bußgeld fällig – und zwar von bis zu 50.000 Euro.

Arbeitszeiterfassung und Bürokratieabbau

„Wir erwarten außerdem, dass das Arbeitszeitgesetz 2024 überarbeitet wird. Schon seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Frühjahr 2023 gibt es die Pflicht, die Arbeitszeit zu erfassen, wenn das Unternehmen mehr als zehn Mitarbeitende hat“, sagt Vanessa Bergmann, Rechtsanwältin bei Wittig Ünalp. „Trotz Ankündigung gab es dazu aber noch keine gesetzliche Konkretisierung. Wir rechnen für März 2024 damit.“

Nils Wigger, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Wittig Ünalp, weist außerdem auf das Bürokratieabbaugesetz hin: „Die Schriftformerfordernis wird für einige Dokumente wegfallen. Das ist potenziell relevant für Kündigungen und Aufhebungsverträge.“

Über Wittig Ünalp:

Die Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gehört zu den größten Kanzleien für Arbeitsrecht in Deutschland. Sie wurde 1998 gegründet und berät vornehmlich Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen des Arbeitsrechts. Für die Kanzlei arbeiten mehr als 50 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, davon 25 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht. Wittig Ünalp ist deutschlandweit tätig und unterhält Standorte in Berlin, Bremen, Hamburg, Hannover, Köln, München und Nürnberg. www.ra-wittig.de

Medienkontakt:

CCAW PR und Text
Telefon: 040 609 4399-30 
wittiguenalp@ccaw-pr.de
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