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Arbeit statt Badesee: Ferienjobs und ihre arbeitsrechtlichen Besonderheiten

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Medienmitteilung

Arbeit statt Badesee: Ferienjobs und ihre arbeitsrechtlichen Besonderheiten

Hamburg, 19.07.2023. Viele Schüler:innen und Studierende nutzen die Ferienzeit, um sich etwas Geld dazuzuverdienen. Ferienjobs können auch für Arbeitgebende von Vorteil sein: So lässt sich beispielsweise der Urlaub der Stammbelegschaft mit Sommerjobbern überbrücken. Welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten dabei beachtet werden müssen, erklärt Christine Chalupa von der Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp.

Per Definition ist ein Ferienjob ein kurzfristiges und befristetes Arbeitsverhältnis für Schüler:innen oder Studierende während der Schul- bzw. Semesterferien. „Eine kurzfristige Beschäftigung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn sie bei 5 Arbeitstagen pro Woche nicht länger als 3 Monate andauert. Bei weniger Arbeitstagen in der Woche nicht mehr als 70 Arbeitstage“, weiß Christine Chalupa, Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Da insbesondere Schüler:innen oftmals unter 18 Jahre alt sind, muss in vielen Fällen das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) beachtet werden. Dessen Ziel ist es, Kinder und Jugendliche vor Überlastun­gen in der Arbeitswelt zu schützen. Ferienbeschäftigte ab 18 Jahren hingegen gelten als Erwachsene und unterliegen somit nicht mehr dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Doch auch für volljährige Sommerjobber und deren Arbeitgebende gibt es einige Vorschriften.

Strenge Regularien für Schüler:innen im Alter von 13 und 14 Jahren

„Kinder bis einschließlich 12 Jahren dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz kein Arbeitsverhältnis eingehen“, sagt Christine Chalupa. „Im Alter von 13 und 14 Jahren können Schüler:innen in den Ferien leichte, kindgerechte Tätigkeiten ausüben – aber nur mit Einwilligung der Sorgeberechtigten, also in der Regel der Eltern.“ Zu den erlaubten Tätigkeiten zählen zum Beispiel das Austragen von Zeitungen, Kinderbetreuung und Nachhilfeunterricht. Die Arbeitszeiten sind sehr begrenzt: Pro Tag darf maximal 2 Stunden zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr gearbeitet werden.

Ab 15 Jahren sind klassische Ferienjobs möglich

Jugendliche Ferienjobber von 15 bis 17 Jahren dürfen bereits einen Ferienjob im klassischen Sinne, wie Kellner:in, Verkäufer:in oder Erntehelfer:in, annehmen. Ihnen ist erlaubt, 20 Tage über das Kalenderjahr verteilt oder 4 Wochen am Stück zu arbeiten. Die Ausübung der Tätigkeit darf an höchstens 5 Tagen in der Woche von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr erfolgen. Die maximale Arbeitsdauer beträgt 8 Stunden am Tag, pro Woche bis zu 40 Stunden. Wochenendarbeit ist verboten – von einigen Ausnahmen (z. B. Gastronomie, Krankenhaus) abgesehen.

Volljährige Ferienjobber: Vollzeitarbeit, Mindestlohn und freie Jobwahl

Schüler:innen ab 18 Jahren genießen deutlich mehr Freiheiten bei ihren Ferienjobs. „Rechtlich sind sie anderen Arbeitnehmern gleichgestellt“, so Christine Chalupa. „Das heißt, sie dürfen in Vollzeit arbeiten und auch Tätigkeiten verrichten, die Jugendlichen untersagt sind – solange sie dabei die Bedingungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllen.“

Ferienaushilfen ab 18 haben noch einen weiteren Vorteil: Bei ihnen greift das Mindestlohngesetz. „Volljährige erhalten einen Mindestlohn von derzeit 12 Euro pro Stunde. Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung hingegen gelten noch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes“, erklärt die Arbeitrechtlerin.

Studierende dürfen in den Ferien mehr arbeiten

Studierende profitieren in den Ferien von großzügigeren Regelungen als in der Vorlesungszeit: Auch sie dürfen eine Vollzeitbeschäftigung ausüben, sofern diese befristet und kurzfristig ist. Während des Semesters sollten Studierende dagegen darauf achten, dass sie nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. Anderenfalls gefährden sie ihren Studentenstatus.

Tipps für Arbeitgebende

„Bevor Unternehmen Ferienjobber einstellen, sollten sie ein paar wichtige Punkte berücksichtigen“, empfiehlt Christine Chalupa. „Ganz wichtig ist ein Vertrag, in dem vor Arbeitsbeginn die Dauer und Art der kurzfristigen Beschäftigung sowie der Arbeitslohn festgelegt sind.“ Bei Minderjährigen muss unbedingt der Jugendarbeitsschutz berücksichtigt werden und eine Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten vorliegen. Und nicht zu vergessen: Sommerjobber müssen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. „Bei der Fülle an Regularien, die Arbeitgebende bei Ferienjobs zu beachten haben, kann eine rechtliche Beratung hilfreich sein.“

Über Wittig Ünalp:

Die Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gehört zu den größten Kanzleien für Arbeitsrecht in Deutschland. Sie wurde 1998 gegründet und berät vornehmlich Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen des Arbeitsrechts. Für die Kanzlei arbeiten mehr als 40 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, davon 22 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht. Wittig Ünalp ist deutschlandweit tätig und unterhält Standorte in Berlin, Bremen, Hamburg, Hannover, Köln, München und Nürnberg. www.ra-wittig.de

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CCAW PR und Text
Telefon: 040 609 4399-30 
wittiguenalp@ccaw-pr.de
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